Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240263/2/Gf/Km

Linz, 15.07.1997

VwSen-240263/2/Gf/Km Linz, am 15. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F P K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 24. Juni 1997, Zl. SanRB96-61-5-1995-Ze, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf- verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 24. Juni 1997, Zl. SanRB96-61-5-1995-Ze, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 30. Mai 1995 insofern falsch gekennzeichnete Lebensmittel, als auf deren Verpackung die handelsübliche Sachbezeichnung, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Nettofüllmenge und die Charge nicht bzw. unvollständig angegeben war, in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996 (im folgenden: LMG), i.V.m § 4 Z. 1, 3a, 4 und 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im folgenden: LMKV 1993) begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. Juni 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Juli 1997 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien seine - mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen geschätzten - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die beanstandeten Waren bereits 1993 abgefüllt und damit in Verkehr gesetzt worden seien - was sich aus dem auf der Etikette angebrachten Ablaufdatum 12/95 ergebe -, weshalb die LMKV 1993 gegenständlich noch nicht zum Tragen komme.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Eferding zu Zl. SanRB96-61-6-1995; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Dem Berufungswerber ist zunächst darin beizupflichten, daß im gegenständlichen Fall nicht die LMKV 1993, sondern aufgrund der in § 13 LMKV 1993 enthaltenen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1994 die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl.Nr. 627/1973 (im folgenden: LMKV 1973), zum Tragen kommt.

Dies deshalb, weil gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 LMG unter "Inverkehrbringen" insbesondere auch das Lagern der Ware zu verstehen ist. Daß aber das gegenständliche Produkt bereits im Dezember 1993 abgefüllt und anschließend im Betrieb des Beschwerdeführers gelagert wurde, erscheint aufgrund des Rückschlusses aus dem auf der Etikette angebrachten Aufbrauchdatum plausibel und kann auch durch die Ergebnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt werden.

4.2.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 3 Z. 1, 4, 10 und 12 LMKV 1973 beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der auf der Verpackung nicht die handelsübliche Sachbezeichnung der Ware, das Füllvolumen nach metrischem System, die empfohlene Aufbrauchfrist und den Zeitpunkt der Verpackung oder die Chargennummer angegeben hat.

4.2.2.1. Im gegenständlichen Fall war auf der Etikette sowohl die Bezeichnung "Apfelsaft" (daß hiebei der nach dem ÖLMB vorgesehene Hinweis "100% Saft" fehlte, schadet in diesem Zusammenhang deshalb nicht, weil dem ÖLMB nicht die Qualität einer verbindlichen Rechtsvorschrift zukommt) als auch die Wendung "Verbrauch empfohlen bis Monat/Jahr: 12/1995" angebracht. Damit war aber der Vorschrift des § 3 Z. 1 bzw. des § 3 Z. 10 lit. c LMKV 1973 entsprochen, sodaß der in den ersten beiden Punkten des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Tatvorwurf ins Leere geht.

4.2.2.2. Wie sich aus dem Befund des amtlichen Untersuchungszeugnisses der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung vom 13. Juni 1995, Zl. 3085/1995, zum einen ergibt, enthielt die Verpackung am unteren Flaschenrand u.a. die Prägung "0,33 l"; der Packungsinhalt der gezogenen Proben betrug auch tatsächlich jeweils 330 ml. Damit war aber dem Gebot des § 3 Z. 4 LMKV 1973 Genüge getan, sodaß sich auch der im dritten Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Tatvorwurf als unhaltbar erweist.

Zum anderen fand sich am unteren Flaschenrand noch die Prägung "27" bzw. "3 34.5". Da es sich hiebei nicht um Pfandflaschen, sondern um Einwegverpackungen handelte und entgegen der nunmehrigen Anordnung der Z. 4 des § 4 LMKV 1993 der Loskennzeichnung nach § 3 Z. 12 LMKV 1973 nicht zwingend der Buchstabe "L" voranzugehen brauchte, war damit aber der letztgenannten Vorschrift entsprochen, sodaß sich auch der vierte Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses als haltlos erweist.

4.3. Ganz abgesehen von der Frage, ob im Hinblick darauf, daß der gegenständliche Sachverhalt der LMKV 1973 - und nicht der LMKV 1993 - zu unterstellen war, überhaupt rechtzeitige, auch den Kriterien des § 44a Z. 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, war daher der vorliegenden Berufung jedenfalls aus den vorangeführten Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: LMKV-Übergangsfrist

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