Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108270/6/Fra/Ka

Linz, 22.07.2002

VwSen-108270/6/Fra/Ka Linz, am 22. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn EB, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.3.2002, S-37.059/01-3, betreffend Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Schuldspruch anstelle des Wortes "Aufhebungsbescheides" die Wortfolge "Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.5.2001, Zl. VA5604/L-5573L über die Aufhebung der Zulassung" einzufügen ist.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 20 Euro, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 2 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides am 1.6.2001 den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht unverzüglich (nicht bis zum heutigen Tag!) einer der in § 43 Abs.1 angeführten Behörde abgeliefert hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der BPD Linz eingebrachte Berufung, die das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt hat. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht in Erwägung gezogen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidet, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs.4 KFG hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 KFG angeführten Behörden abzuliefern.

Gemäß § 43 Abs.1 KFG 1967 ist dies jene Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, oder jene Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der bisherige Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt hat.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Aufgrund der Aktenlage wurde die Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges mit Bescheid der BPD Linz, Zl. VA 5604/L-5573L vom 28.5.2001 gemäß § 44 Abs.1 lit.a KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid ist ab 1.6.2001 vollstreckbar. Wenn der Bw behauptet, dass der oa Bescheid rechtswidrig sei, muss dem entgegen gehalten werden, dass der dagegen erhobenen Berufung von der Rechtsmittelinstanz keine Folge gegeben wurde. Der Bescheid ist daher nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig. Der Bw bringt keine Gründe vor, die es ihm unzumutbar oder unmöglich gemacht hätten, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des spruchgemäßen Aufhebungsbescheides bei der belangten Behörde abzuliefern. Damit hat er jedoch die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht zur Vermeidung der Tatbestandserfüllung verletzt. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

Der Bescheid betreffend die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wurde vollmächtig - dh mit Aktenzeichen und Bezeichnung der Behörde - zitiert. Dies war zulässig, weil die Tatidentität unberührt bleibt.

Die belangte Behörde hat die Strafe entsprechend den Bemessungskriterien des § 19 VStG festgesetzt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 4,6 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum