Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108271/2/Sch/Rd

Linz, 04.06.2002

VwSen-108271/2/Sch/Rd Linz, am 4. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 10. März 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Februar 2002, VerkR96-4180-2001, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,80 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 28. Februar 2002, VerkR96-4180-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 und 37 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 364 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 1. August 2001 um 16.30 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen auf der Gusental Straße im Gemeindegebiet von Katsdorf aus Richtung St. Georgen/Gusen kommend bis zu Straßenkilometer 4,762 gelenkt habe, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen zu sein.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die gegenständliche Berufung richtet sich zwar primär gegen die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe bzw beinhaltet sie einen Ratenzahlungsantrag, über welchen die Strafbehörde zu entscheiden haben wird, dennoch muss das Rechtsmittel auch als Anfechtung des Straferkenntnisses dem Grunde nach angesehen werden. Der Berufungswerber verweist nämlich darauf, sich nicht mehr vorwerfen lassen zu wollen, was nicht richtig sei. Im Kontext zu den Eingaben im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass der Berufungswerber der Meinung ist, im Besitze einer Lenkberechtigung zu sein. Es sei ihm der Führerschein von Organen einer nicht näher bezeichneten Polizeidienststelle zum Zwecke der Überprüfung der "Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit" abgenommen worden. Eine Abnahmebestätigung konnte der Berufungswerber nicht beibringen.

Weder die vom Meldungsleger nach der Beanstandung des Berufungswerbers eingeleiteten Gendarmerieermittlungen noch die folgenden von der Strafbehörde veranlassten konnten dieses Vorbringen verifizieren. Diese Ermittlungen wurden sowohl im Hinblick auf den Familiennamen "Ho" als auch auf "He" - der Berufungswerber hatte vorübergehend so geheißen und sei der Führerschein auf diesen Namen hin ausgestellt worden - brachten Hinweise darauf, dass das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers den Tatsachen entsprechen könnte. Abgesehen davon erscheint es der Berufungsbehörde völlig lebensfremd, wenn jemandem ein wichtiges Dokument, wie etwa der Führerschein, von Organen einer Polizeidienststelle abgenommen wird und dann weder eine Bestätigung über diesen Vorgang verlangt wird noch Genaueres über diese Dienststelle beim Betroffenen in Erinnerung bleiben soll.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 37 Abs.3 Führerscheingesetz idFd Änderung BGBl. I Nr. 32/2002 ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 leg.cit. zu verhängen.

Der Berufungswerber war nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum Vorfallszeitpunkt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, sodass das Lenken des damals von ihm verwendeten Kraftfahrzeuges nicht zulässig war. Dazu kommt noch, dass er bei der relevanten Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht hat, also konkrete Folgen vorgelegen sind. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe geringfügig - bemerkenswerterweise um gerade einen Euro - über der gesetzlichen Mindeststrafe kann daher nicht als überhöht angesehen werden. Besonders auch in generalpräventiver Hinsicht ist es erforderlich, dass die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes über die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beachtet werden, da im Interesse der Verkehrssicherheit nicht zugelassen werden kann, dass Kraftfahrzeuglenker ohne entsprechende Berechtigung unterwegs sind.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde zwar nicht expressis verbis aber faktisch durch Festsetzung der Verwaltungsstrafe im Mindestbereich berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG war nicht gegeben.

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers derzeit als eingeschränkt angesehen werden müssen. Dieser Umstand bildet aber keine Grundlage für eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n