Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108274/2/Fra/Ka

Linz, 10.04.2003

 

 

 VwSen-108274/2/Fra/Ka Linz, am 10. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HD, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2002, VerkR96-5487-2002-Hu, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 70 Euro neu bemessen wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 36 Stunden neu festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 7 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 87 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 12.2.2002 um 08.33 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A1, bei Strkm.170.000 in Fahrtrichtung Wien, das KFZ, Kz.: , gelenkt hat und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung. Die Erstinstanz legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt vor, er sei seit einem Jahr selbständig. Da sich seine Firma gerade in der Aufbauphase befinde, beziehe er kein stabiles Einkommen. Er habe eine dreiköpfige Familie zu ernähren und habe vor sieben Monaten Nachwuchs bekommen. Wegen des Kindes sei seine Frau momentan leider nicht berufstätig. Er habe lediglich monatlich zwischen 8.000 S und 10.000 S zur Verfügung. Das Auto habe er zu seiner Hochzeit geschenkt bekommen. Er müsse nun für dessen Kosten aufkommen, welches ihm schwer falle. Derzeit sei er am Überlegen, das Auto wegen der Kosten zu verkaufen.

 

Die vom Bw vorgebrachte soziale und wirtschaftliche Situation veranlassen den Oö. Verwaltungssenat zu einer Strafreduzierung. Der Oö. Verwaltungssenat geht auch davon aus, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist - dies ist ein Milderungsgrund - und keine erschwerende Umstände vorliegen. Nachteilige Folgen durch die Übertretung sind auch nicht bekannt geworden. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe steht jedoch die doch beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 31 % überschritten. Zutreffend hat hier die belangte Behörde ausgeführt, dass gerade diese Art der Missachtung von Verkehrsvorschriften häufig Ursache von Unfällen ist, welche schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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