Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-108280/4/Sch/Rd

Linz, 20.06.2002

VwSen-108280/4/Sch/Rd Linz, am 20. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 29. März 2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. März 2002, VerkR96-4038-2001-GG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 19. März 2002, GZ wie oben, den Einspruch des Herrn H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Dezember 2001, VerkR96-4038-2001-GG, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Laut Postrückschein wurde die Strafverfügung nach zwei Zustellversuchen am 11. Dezember 2001 beim Postamt S hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit 2 Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete daher zwar nicht, wie von der Behörde fälschlich angeführt, schon am 26. Dezember 2001, sondern auf Grund der einschlägigen Fristenvorschriften bezüglich Sonn- und Feiertage erst am 27. Dezember 2001. Dennoch ist der am 14. Jänner 2002 eingebrachte Einspruch als bei weitem verspätet anzusehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n