Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108283/2/Bi/Ka VwSen108284/2/Bi/Ka

Linz, 28.05.2002

 

VwSen-108283/2/Bi/Ka VwSen-108284/2/Bi/Ka Linz, am 28. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn Dr. H S, H M 12, 1 W, vertreten durch Dr. J P und Dr. J K, Rechtsanwälte in 1010 Wien, J 18, vom 10. Mai 2001

  1. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 2002, GZ 101-5/3-330122841 (= VwSen-108283), und
  2. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 2002, GZ 101-5/3-330131561 (=VwSen-108284),

jeweils wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Beiden Berufungen wird Folge gegeben, die jeweiligen Straferkenntnisse werden behoben und beide Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 1.Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem in der Präambel unter Punkt 1) genannten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.j iVm 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er es zu verantworten habe, dass die Werbung "S" in Linz, Umfahrung E, OMV-Tankstelle W, stadtauswärts, zumindest am 25. Oktober 2000 auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (Fahrbahnentfernung ca 49 m - § 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städtischen Erhebungsdienstes vom 24. Jänner 2002 angebracht gewesen sei, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten sei und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorgelegen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,8 Euro auferlegt.

Mit dem in der Präambel unter Punkt 2) genannten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen der gleichen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 218 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er es zu verantworten habe, dass die Werbung "J Coffee-Kick" in L, D, Auffahrt A, Richtung N, zumindest am 12. Juli 2001 auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städtischen Erhebungsdienstes vom 13. Juli 2001 angebracht gewesen sei, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten sei und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorgelegen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,8 Euro auferlegt.

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welcher Rechtsgrundlage seine Bestrafung erfolgt sei. Außerdem wurde die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten behauptet und eine entsprechende Urkunde in Kopie vorgelegt. Beantragt wird die Aufhebung beider Straferkenntnisse sowie Verfahrenseinstellung.

Das an "Dir I J D, im Haus" gerichtete und mit 20. Juli 2000 datierte Schreiben lautet:

"Ich bestelle Sie hiermit zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG für die operativen Tätigkeiten im Unternehmen für folgende Aufgaben:

Ihre Verantwortlichkeit erstreckt sich auf alle Werbeanlagen im Bundesgebiet sowie auf die Einhaltung aller verwaltungsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere der bau-, naturschutz- und straßenverkehrsrechtlichen."

Unterschrieben ist die Urkunde vom Bw für die A Gesellschaft für Außenwerbung mbH und Dir Ing J D mit dem Vermerk: "Ich stimme dieser Bestellung ausdrücklich zu".

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde - zulässigerweise (vgl VwGH v 26. Mai 1999, 97/09/0111) - zwar erst im Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis eine Urkunde über die Bestellung eines namentlich angeführten verantwortlichen Beauftragten vorgelegt, der für einen räumlich (Bundesgebiet) und sachlich abgegrenzten Bereich (ua Anbringung von Werbungen und Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften) bestellt wurde und dieser Bestellung nachweislich zugestimmt hat, wobei dieses Schriftstück mit 20. Juli 2000 datiert ist. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht jedoch kein Anlass für Zweifel an der Rechtsrichtigkeit der (wenn auch in Kopie) vorgelegten Urkunde.

Der in der Bestellungsurkunde genannte Zeitpunkt liegt vor den beiden gegen-ständlichen Tatzeitpunkten (25. Oktober 2000 und 12. Juli 2001), sodass in beiden Fällen die Verantwortung nicht beim Bw, sondern beim verantwortlichen Beauftragten liegt.

Auf dieser Grundlage war in beiden Fällen das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 1. Alt. VStG einzustellen, weil der Bw die beiden ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, und es waren naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.

Zu bedenken ist allerdings, dass gemäß § 32 Abs.3 VStG in der Fassung BGBl.INr.158/1998, die gemäß § 66b Abs.8 2. Satz VStG seit 1. Jänner 1999 in Geltung steht, eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Verantwortung nach außen Berufenen (§ 9 Abs.1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und gegen die verantwortlichen Beauftragten gilt.

Im Verfahren GZ 101-5/3-330122841 (Tatzeit 25. Oktober 2000) ist die Strafver-fügung vom 6. März 2001, im Verfahren GZ 101-5/3-330131561 (Tatzeit 12. Juli 2001) die Strafverfügung vom 19. Juli 2001 als rechtzeitige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG anzusehen. Eine Verfolgung des nunmehrigen verantwortlichen Beauftragten ist auf dieser Grundlage nicht auszuschließen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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