Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108287/2/Fra/Pe

Linz, 16.08.2002

VwSen-108287/2/Fra/Pe Linz, am 16. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn RA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 29. April 2002, VerkR96-9849-2001 Sö, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1967 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 190 Euro verhängt, weil er am 14. Mai 2001 um 02.06 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in St. Pankraz, A9, km 40,986 in Richtung Sattledt gelenkt hat und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet hat, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Unstrittig ist, dass das im Spruch genannte Kraftfahrzeug an der angeführten Örtlichkeit zur angeführten Zeit gelenkt wurde. Die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 19. Juli 2001, VerkR96-9849-2001/LE/SÖ, beantwortete der Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wie folgt: "Ich bitte Sie um mehr angaben zu diese Sach, damit Ich äusern kann. Um welche sache geht. Mit Freundlichen Grüßen."

Unter Zugrundelegung dieser Angabe kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass der Bw selbst das oa Fahrzeug zur oa Zeit an der oa Örtlichkeit gelenkt hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar die Verwaltungsbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (vgl. VwGH vom 11.5.1990, Zl. 90/18/0022). Dieses Judikat ist jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil der Bw nach dem Einspruch gegen die vorausgegangene Strafverfügung im ordentlichen Ermittlungsverfahren zu keinem Zeitpunkt darüber befragt wurde, ob er auch der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit am Tatort war. Wurde darüber nicht befragt, kann ihm auch keine mangelnde Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren geprägt ist von den Grundsätzen der materiellen Wahrheit sowie von der Offizialmaxime (§§ 37 und 39 Abs.2 AVG). Danach ist es Pflicht der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt (hier: ua den Lenker) festzustellen. Aus der Sicht des Bw ist es legitim, sich auf einen technischen Aspekt der Tatseite (hier: Durchführung der Geschwindigkeitsmessung) zu beschränken. Gegen die dem Bw auch im Strafverfahren auferlegte Mitwirkungspflicht hatte jedoch - siehe oben - nicht verstoßen.

Die Antwort auf die oa Lenkerhebung ist jedoch geeignet, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 zu erfüllen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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