Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240269/2/Gf/Km

Linz, 07.08.1997

VwSen-240269/2/Gf/Km Linz, am 7. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H H, vertreten durch RA Dr. E Z, gegen lit. b) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 24. Juni 1997, Zl. SanRB96-108-1996-Hö, wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

II. Die Berufungswerberin hat insoweit weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 24. Juni 1997, Zl. SanRB96-108-1996-Hö, wurde über die gewerbsmäßig die Prostitution ausgeübt haben sollende Berufungswerberin zu lit. a) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) sowie zu lit. b) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie sich zuvor nicht einer Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten einerseits bzw. auf das Nichtvorliegen einer HIV-Infektion andererseits unterzogen habe; dadurch habe sie eine Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes bzw. des AIDS-Gesetzes begangen, weshalb sie jeweils gesondert zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 25. Juni 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Juli 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der dieses seinem gesamten Umfang nach angefochten wird.

1.3. Da die belangte Behörde von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen hat, ist damit die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben. Aufgrund der h. Geschäftsverteilung hatten über die gegenständliche Berufung zwei verschiedene Einzelmitglieder zu entscheiden, sodaß die Erledigung der Berufung zu lit. a) des angefochtenen Straferkenntnisses gesondert ergehen wird.

2. Hinsichtlich Faktum b) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Wels-Land zu Zl. SanRB96-108-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993 (im folgenden: AIDS-G), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

3.2. Tatbestandsvoraussetzung ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzestext also nicht bloß die Anbahnung, sondern die tatsächliche Ausübung sexueller Handlungen (nicht: der Prostitution).

Daß aber die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall sexuelle Handlungen nicht bloß angebahnt, sondern auch tatsächlich ausgeübt hätte, wird ihr weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen (lautet dieser doch nur dahin, solche Handlungen "angeboten (zu haben), indem sie sich - bekleidet mit einem 'bodystocking' - im Animierraum des Lokals aufhielt und offensichtlich auf Kunden wartete"), noch wäre eine derartige Tatanlastung durch die Ergebnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens gedeckt, wenn die beiden Erhebungsbeamten bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme übereinstimmend aussagten, daß zum Zeitpunkt ihrer Kontrolle gar keine Gäste im Lokal anwesend waren und auch nicht ermittelt werden konnte, daß die Berufungswerberin "an diesem Abend schon (zuvor) einen 'Kunden' gehabt" hatte (vgl. die Anzeige des GP Thalheim an die BH Wels-Land vom 29. November 1996, Zl. P-2212/96/TR, S. 2).

3.3. Lag somit offenkundig keine tatbestandsmäßige Handlung i.S.d. § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G vor, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben und lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG insoweit einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG insoweit weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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