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VwSen-108292/2/SR/Ri

Linz, 04.06.2002

VwSen-108292/2/SR/Ri Linz, am 4. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H K, Nweg, G, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz, Zl. Cst.-39.492/01 vom 23. 4. 2002 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos behoben.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als für den Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz: G, der Firma P-A GesmbH & Co. KG, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person, auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - zugestellt am 05.12.2001 - mit Schreiben vom 20.12.2001 keine dem Gesetz entsprechende bzw. ungenügend Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 07.09.2001 um 15.26 Uhr gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

100,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

48 Std.

gemäß

§ 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,- Euro."

2.1. Gegen dieses dem Bw am 26. April 2002 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender, relevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 3.12.2001, zugestellt am 5.12.2001 wurde der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am Tatort gelenkt hat. Mit FAX vom 20.12.2001 (!!) teilte der Bw mit, dass zwei Personen in Frage kommen würden.

Aufgrund dieser "Auskunft" hat der Polizeidirektor der Stadt Linz gegenüber dem Bw die Strafverfügung vom 21.1.2002, Zl. S-39492, erlassen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 24.1.2002. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw mit Schreiben vom 16.2.2002 Einspruch erhoben. Das Rechtsmittel wurde einerseits am 18.2.2002 zur Post gegeben (Poststempel) und andererseits mittels FAX am 19.2.2002 eingebracht. Der Einspruch wurde somit verspätet eingebracht.

Dennoch wurde der Bw vom Polizeidirektor der Stadt Linz am 27.2.2002 zur Rechtfertigung aufgefordert. Das amtliche Schriftstück wurde vom Bw am 4.3.2002 eigenhändig übernommen. Mit Schreiben vom 18.3.2002 (zur Post gegeben am 19.3.2002) hat der Bw G K als Lenker bezeichnet. Anschließend wurde von der Behörde erster Instanz das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die angeführte Strafverfügung wurde am 24. Jänner 2002 durch Hinterlegung zugestellt und ist mit Ablauf des 7. Februar 2002 in Rechtskraft erwachsen. Zustellmängel sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Als Folge der Rechtskraft stand der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses das Wiederholungsverbot entgegen. Die Behörde erster Instanz wäre gehalten gewesen, den Einspruch vom 18. Februar 2002 (gegen die Strafverfügung vom 21. Jänner2002) nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung ("Versäumung der Rechtsmittelfrist") als verspätet zurückzuweisen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hatte, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und die Berufung zurückzuweisen. Es obliegt noch der Behörde erster Instanz über den verspäteten Einspruch abzusprechen.

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Wiederholungsverbot

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