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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108293/2/Ki/Ka

Linz, 06.06.2002

VwSen-108293/2/Ki/Ka Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des HW, vom 7.5.2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.4.2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 11,60 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 23.4.2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 6.10.2001 um 22.15 Uhr in Walding, B 127, km 15.273, FR Rohrbach, mit dem KFZ, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 122 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Laser-Messgerät festgestellt wurde. Die gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 7.5.2002 Berufung, er führte diese Berufung in der Art aus, dass er ausdrücklich seinen vorhergegangenen Einspruch aufrecht erhält. In diesem Einspruch bestritt er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung, er habe seinen PKW ab der Waldinger-Kreuzung mit dem Tempomat auf 100 km/h beschleunigt, wobei der Wagen sehr langsam beschleunigte. Diese 100 km/h seien konstant bis zur Verkehrskontrolle beigehalten worden und es sei unmöglich, ihn mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen zu haben.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Ottensheim vom 6.10.2001 zugrunde. Der Meldungsleger hat die zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Laser-Messgerät festgestellt. Bei einer zeugenschaftlichen Befragung am 10.12.2001 führte der Meldungsleger aus, dass er auf die Angaben in der Anzeige verweise und diese den Tatsachen entsprechen. Die Messung sei von ihm mittels Laser-Gerät durchgeführt worden. Die Verwendungsbestimmungen seien eingehalten worden und das Gerät sei entsprechend geeicht und überprüft gewesen. Die Messung sei daher korrekt erfolgt und es habe der Beschuldigte die Übertretung zwar bestritten, doch sei diese durch die ordnungsgemäß geführte Messung erwiesen. Die Verkehrsfehlergrenze sei in der Anzeige bereits abgezogen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Im vorliegenden Falle handelt es sich beim Tatort um eine "übrige Freilandstraße" im Sinne des § 20 Abs.2 StVO, es war weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, sodass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen hat.

Beim Meldungsleger handelt es sich um einen Gendarmeriebeamten, welcher die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Laser-Messgerät festgestellt hat. Der Beamte hat zeugenschaftlich bestätigt, dass das Messgerät geeicht war und er bei der Messung die Verwendungsbestimmungen eingehalten hat. Seine Aussagen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, welche darauf schließen ließen, dass der Meldungsleger den Bw willkürlich belasten würde. Auch ist zu bedenken, dass die zeugenschaftliche Aussage unter Wahrheitspflicht gemacht wurde, eine falsche Zeugenaussage hätte für den Meldungsleger strafrechtliche Konsequenzen. Im Übrigen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und es dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung zuzumuten ist, das Gerät ordnungsgemäß zu verwenden (vgl. VwGH 93/03/0317 vom 16.3.1994 u.a.). Es bestehen daher keine Bedenken, die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde zu legen.

Was das Vorbringen des Bw anbelangt, so wird festgestellt, dass dieser sich in jede Richtung verteidigen konnte. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle beschränkt sich die Rechtfertigung jedoch auf ein bloßes Bestreiten der Tat. Es mag durchaus zutreffen, dass der Bw mit dem Tempomat das Fahrzeug beschleunigt hat, er hat jedoch keine substantiellen Angaben dahingehend gemacht, weshalb die vom Meldungsleger gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Hinweis, seine Freunde könnten die von ihm selbst gemachten Angaben bestätigen, ist nicht ausreichend, zumal weder Namen noch Anschrift dieser Personen bekannt gegeben wurden.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass durch Geschwindigkeitsüberschreitungen jene Rechtsgüter gefährdet werden, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient, nämlich insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Gerade durch Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen. Es ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchststrafe (nunmehr 726 Euro) erscheint die verhängte Geldstrafe, aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe, im vorliegenden Falle durchaus als tat- und schuldangemessen, zu berücksichtigen, war erschwerend, dass bereits mehrere einschlägige Vormerkungen aufscheinen, Strafmilderungsgründe sind keine hervorgetreten.

Die in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden nicht bemängelt. Die verhängte Strafe ist auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass insbesondere aus generalpräventiven und spezialpräventiven Überlegungen eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist. Die Erstbehörde hat bei der Straffestsetzung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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