Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108295/2/BR/Rd

Linz, 06.06.2002

VwSen-108295/2/BR/Rd Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. April 2002, Zl.: VerkR96-7628-2001, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, §  51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Nichteinbringungsfall 90 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben wurde:

"Sie haben es als Zulassungsbesitzer des PKW unterlassen, trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.9.2001, zugestellt am 1.10.2001, ZI. VerkR96-7215-2001, dieser Behörde binnen zwei Wochen vollständig Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 13.9.2001 um 19.38 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Sie haben lediglich mit Telefax vom 15.10.2001 Name, Geburtsdatum und Anschrift von Frau B bekannt gegeben, haben jedoch nicht klargestellt, ob es sich dabei um die Lenkerin handelt oder um jene Person, welche die geforderte Auskunft erteilen kann."

2. Die Erstbehörde erblickte die "Nichterteilung der Lenkerauskunft" darin, dass die einer der drei von der Behörde in den Anfragetext aufgenommenen Punkte nicht angekreuzt worden sei. Nach der Rechtsprechung seien Unklarheiten und Irrtümer ehestens zu berichtigen. Spätestens mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.12.2001 hätte er von der Missverständlichkeit seiner "Auskunftserteilung" Kenntnis gehabt, welche er bis zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht aufgeklärt habe.

2.1. Die Behörde verschweigt dabei jedoch den Umstand, inwiefern sie sich trotz dieser angeblichen Missverständlichkeit zur Verfolgung der vom Berufungswerber benannten Person, die die Lenkereigenschaft im Übrigen offenbar nicht als solche in Abrede stellte, dennoch legitimiert sah.

2.2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber durch seinen ag. Rechtsvertreter mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Im hier rechtsrelevanten Umfang macht er einen Mangel in der Gestaltung des Auskunftsbegehrens und ein darauf zu stützendes fehlendes Verschulden geltend.

Er beantragt abschließend neben diverser Eventualanträge die Verfahrenseinstellung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

Der Akt wurde in zeitlicher Abfolge nicht chronologisch geordneter und durchmischt mit Kopien bereits an anderer Stelle im Akt befindlicher Schriftstücke sehr unübersichtlich gestaltet, vorgelegt.

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mangels strittiger Tatsachenfragen unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

5. Folgender Sachverhalt kann aus der Aktenlage als erwiesen gelten:

5.1. Der Berufungswerber wurde mit nachfolgend angeführtem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. September 2001, AZ: VerkR96-7215-2001 Ga/Ses, zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert:

"Sehr geehrter Herr P!

Sie werden als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 13.09.2001, um 19.38 Uhr, im Gemeindegebiet von Krenglbach, auf der A 8 Innkreisautobahn bei Km. 18,100 in Fahrtrichtung Suben gelenkt hat.

Ihre Auskunft muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Das Unterlassen der Auskunftserteilung innerhalb der oben angeführten gesetzlichen Frist sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 dar.

Vom Fahrzeuglenker kann bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land während des Parteienverkehrs (tgl. 8-12 Uhr) Akteneinsicht genommen werden.

Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (Verfassungsbestimmung)

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug oder einen nach dem Kennzeichen bestimmtem Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

(mit Zeichnungsformel des Organs der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land).

Diesem Schreiben war ein an die anfragende Behörde adressiertes Beiblatt folgenden Inhaltes beigeschlossen:

"Absender:

ZUTREFFENDES BITTE ANKREUZEN

UND IN BLOCKSCHRIFT AUSFÜLLEN

Zu Zahl VerkR96-7215-2001 Ga/Ses

An die

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land

Herrengasse 8

4602 Wels

Zu Ihrer Aufforderung teile ich Ihnen mit, dass

ANGABEN ZUR PERSON:


Vor- und Zuname:


Geburtsdatum:


Anschrift:

_____________, ____________ _____________________

Ort Datum Unterschrift:

(Für weitere Angaben bitte ein Beiblatt benützen!)"

Das obige Formular wurde vom Berufungswerber an der vorgesehenen Stelle (Angabe zur Person) mit dem Namen "B", versehen. Es wurde ferner offenkundig unter Beifügung des Familiennamens vom Berufungswerber unterfertigt und mit 15. Oktober 2001 datiert per Fax an die anfragende Behörde übermittelt.

Noch an diesem Tag erfolgte die Abtretung des Verfahrens zwecks Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nach § 29a VStG.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. Oktober 2001 wurde die von dieser Behörde selbst als Lenkerin erblickte B zur Rechtfertigung aufgefordert. In dieser Aufforderung wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 13. September 2001 um 19.38 Uhr, auf der A8 bei km 18.100 im dortigen Baustellenbereich mit dem Pkw, BMW, Kennzeichen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 67 km/h überschritten.

Auf dieses Schreiben reagierte Frau B mit einer Bevollmächtigungsanzeige und dem Antrag auf Aktenübersendung seitens des auch in diesem Verfahren einschreitenden Rechtsvertreters.

In der Folge wurde per 30. Oktober 2001 eine Zeugenladung für den 16. November 2001 um 08.30 Uhr an den Berufungswerber zur Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hinsichtlich der StVO-Übertretung durch Frau B zugestellt.

Dieser Zeugenladung folgte ein Anruf des Rechtsvertreters der angeblichen Lenkerin, wonach es sich beim Zeugen P (Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeuges und Berufungswerber in diesem Verfahren) um den Lebensgefährten der Verdächtigen handle, wobei sich dieser einerseits der Aussage gegen seine Lebensgefährtin entschlagen und andererseits sich auch nicht selbst belasten wolle (Aktenvermerk des Behördenvertreters vom 8. November).

Der Rechtsvertreter der angeblichen Lenkerin erstattet schließlich mit Schriftsatz vom 12.11.2001 eine umfassende Stellungnahme zum Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und beantragt mehrere Beweise.

Mit Schreiben vom 23.11.2001 richtet die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis an Frau B zu Hd. des Rechtsvertreters ein als "Lenkererhebung" bezeichnetes Schreiben, worin diese ersucht wurde, klarzustellen, ob sie in der Mitteilung des Berufungswerbers vom 15. Oktober 2001 als Lenkerin benannt worden sein sollte, oder (bloß) als jene Person angeführt sei, die den Lenker benennen könne.

Am 18. Dezember 2001 wurde dem Berufungswerber von der Behörde erster Instanz eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe mit seiner per FAX vom 15. Oktober 2001 erteilten Auskunft nicht klargestellt, ob er die von ihm benannte Frau B als Lenkerin benennen sollte, oder als jene Person, welche den Lenker benennen könne.

In weiterer Folge wurde der Akt am 11. Jänner 2002 an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zwecks Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers übermittelt. Von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde der Akt am 18. Jänner 2002 an das Stadtamt Mattighofen zum Zweck der endgültigen Durchführung dieser Akteneinsicht übermittelt. Am 24. Jänner 2002 wurde sodann der Akt nach Einsichtnahme durch den Rechtsvertreter wieder im Wege der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und von dort am 29. Jänner 2002 an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zurückgeleitet.

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung reagierte der Rechtsvertreter schließlich mit Schriftsatz vom 4. April 2002 für den Berufungswerber mit einer ausführlichen Verantwortung wegen der Tatanlastung nach § 103 Abs.2 KFG.

Dem Ersuchen der Behörde erster Instanz vom 17. April 2002 an die Bundespolizeidirektion Wels als Tatortbehörde (in deren Sphäre die vermeintlich gesetzwidrige Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG erteilt wurde) um Abtretung des Verfahrens nach § 29a VStG wurde durch Abtretung dieses Verfahrens am 15. April 2002 entsprochen.

5.2. Der Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf ein für ihn nicht ersichtlichen Verschulden vermag hier durchaus gefolgt werden. Wenn wohl ursprünglich die Behörde erster Instanz offenbar keine Zweifel an der Richtigkeit der Lenkerauskunft hatte, weil sie doch die "benannte Person als Lenkerin" verfolgte, ist schon im Sinne der logischen Denkgesetze dieser Tatvorwurf nur schwer vertretbar. Nur durch "wahrlich übertriebene formalistische Denkansätze", die es bekanntlich im Sinne der Sache, insbesondere der materiellen Wahrheitsfindung zu vermeiden gilt, konnte es zu diesem Umschwenken auf die Verfolgung des Berufungswerbers kommen. Hier kann durchaus auf die zu § 63 Abs.3 AVG entwickelte Judikatur verwiesen werden (VwGH 26.5.1992, 88/05/0191 uva).

Dabei ist hervorzuheben, dass nicht einmal die bereits als Lenkerin verfolgte Person in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2001 die Lenkeigenschaft bestritt, wenngleich sie darin allenfalls ein aufwändiges Verfahren erwarten lassende Beweisanträge stellte. Es scheint mit dem Verschuldensprinzip nicht vereinbar, übertriebene formalistische Betrachtungen und wie unten noch auszuführen sein wird, auf im Sinne des § 103 Abs.2 KFG rechtlich nicht haltbare Auslegung einer Auskunftserteilung zum Gegenstand einer strafrechtlichen Anklage werden zu lassen.

Hier wurde dem Berufungswerber der oben benannte Text mit dem weitgehend klar formulierten Inhalt (nämlich einen auf Zeit und Ort bezogenen Lenker zu benennen) und ein drei spezifische Unterscheidungen vorsehendes Formular für die Rückantwort beigegeben. Dieses wurde im Kontext zum offenbar beigelegten Anschreiben stehend vollständig ausgefüllt. Allenfalls daraus ableitbare nachteilige Interpretationen dürfen nicht so weit führen, dass diese aus objektiv nicht erkennbaren Gründen zu einem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatvorwurf hochstilisiert werden. Dies geschah hier aus nicht erkennbaren Gründen unter Inkaufnahme eines erheblichen Verfahrensaufwandes ohne einen inhaltlich nachvollziehbaren Grund. Warum sollte etwa ein Zulassungsbesitzer der in aller Regel sein Fahrzeug selbst benützt und allenfalls dieses noch im Familien- oder Bekanntenkreis zur Verfügung stellt, eine Person benannt haben wollen, die die Auskunft erteilen kann? Er wird wohl in der Vielzahl der Fälle wissen, wem sein Fahrzeug überlassen war. Daher entbehrt hier einerseits ein Zweifel an der Richtigkeit dieser Lenkerauskunft einer sachlichen Grundlage. Primärerer Sinn dieser Auskunft ist doch die Verfolgung eines konkreten Lenkers.

Ob von dieser bereits eingeleiteten Verfolgung zurückgetreten wurde, wofür es aus h. Sicht keinen sachlichen erkennbaren Grund gäbe, ergibt sich aus dem Akt nicht und ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu hinterfragen.

Wenn die Behörde offenbar selbst keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft gehabt haben dürfte und sie daher zutreffend eine Verfolgung der laut Auskunftsverlangen wohl nur als Lenker anzusehenden benannten Person einleitete, muss wohl schon dadurch der Verantwortung des Berufungswerbers gefolgt werden, dass ihn an der Formulierung der Auskunft kein Verschulden trifft.

6. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

6.1. Das primäre gesetzliche Anliegen findet sich im ersten Halbsatz des § 103 Abs.2 KFG. Eine Anfrage ist wohl auch ohne die sich aus dem zweiten Halbsatz ergebende Spezifikation zulässig (siehe Sprinzel, Verfahren des § 103 Abs.2 KFG, in ZVR 2001, S 378 ff, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Die in Beantwortung einer Anfrage genannte Person wird von der Behörde daher - wie ursprünglich auch hier zutreffend getan - wohl auch primär als die als Lenker Benannte zu qualifizieren sein.

Die Judikatur spricht wohl davon, dass es der Behörde mit der erteilten Lenkerauskunft möglich sein muss, "ohne besonderen Aufwand" eine Zustellung vorzunehmen (vgl. hiezu h. Erk. vom 7.11.1996, VwSen-103735/2/Le/La und v. 6. Juli 1995, VwSen-102678/7/Fra/Ka).

Die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges durch den Wortlaut der jüngeren Judikatur, wonach dies "ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen möglich zu sein hat", schließt nicht aus, dass in bestimmten Fällen nicht auch geringfügige Abklärungen durch die Behörde offen bleiben dürfen (VwGH 24.2.1997, Zlen: 95/17/0187, 95/17/0461, 96/17/0005, unter Hinweis auf die Erkenntnisse 30.6.1993, 93/02/0109 und 29.9.1993, 93/02/0191). Dafür spricht nicht zuletzt der Gesetzeswortlaut, wonach "die Angaben des Auskunftspflichtigen die Behörde nicht entbinden, diese Angaben (auch) zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Für Nachforschungen in dieser Richtung gab es hier ohnehin keinen wie immer gearteten Anlass, weil die auf Grund der erteilten Auskunft verfolgten Person die Lenkereigenschaft nicht in Abrede stellte.

Durchaus zu folgen wäre dem Berufungswerber auch mit seinem Hinweis auf einen Mangel in der gebotenen Deutlichkeit der Anfrage (vgl. hierzu VwGH 26.1.2000, 99/03/0294-7). Vergleichbar verhält es sich mit der Gestaltung des obigen Beiblattes, wobei dieses darüber hinaus offenbar korrekt ausgefüllt von der Behörde jedoch im Nachhinein "in der Deutlichkeit der Aussage Zweifel offen lassend" uminterpretierte und darauf diesen Tatvorwurf stützte.

Bei einem sogenannten Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz (was hier offenkundig ohnedies nicht gegeben ist) ist es auch möglich, an der Verletzung einer Vorschrift das Fehlen eines Verschuldens glaubhaft zu machen (VwGH 14. 01. 1994, 93/02/0197 unter Hinweis auf Erk. 18.1.1989, 88/03/0155). Die hier einer inhaltlichen Grundlage entbehrende und nur einem Selbstzweck dienende wahrlich übertriebene formalistische Sichtweise in Auslegung eines gesetzlichen Gebotes, entzöge sich ferner einer strafrechtlichen Schuld.

Da hier - wie sich aus der Aktenlage augenscheinlich ergibt - von einer subjektiven Tatschuld des Berufungswerbers mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, war dem Berufungswerber in seiner Verantwortung zu folgen.

Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6.2. Im Sinne des "New Public Management" insbesondere mit Blick auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltungsführung sollte in diesem Zusammenhang aufgezeigt werden, dass die hier praktizierte Aktenübersendung an eine andere Bezirksverwaltungsbehörde und von dort zu einem Stadtamt und wiederum über diesen Umweg zurück, sowohl zeit- als auch personalressourcenintensiv bezeichnet werden muss. Warum werden etwa die entsprechenden Aktenteile nicht in Ablichtung unmittelbar an den Rechtsvertreter übersandt?

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Verschulden, Lenkerauskunft, unzweifelhaftes Auskunftsbegehren

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