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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108304/8/Sch/Rd

Linz, 23.10.2002

VwSen-108304/8/Sch/Rd Linz, am 23. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. H vom 21. Mai 2002, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Februar 2002, S-7808/01-1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes 1997, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Straßenbezeichnung im Spruch auf "Hörschingergutstraße" berichtigt wird.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Entscheidung (Fakten 2 und 3) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Insoweit die Berufung abgewiesen wird (Faktum 1), hat der Berufungswerber 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, ds 240 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 45 Abs.1 Z2 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. Februar 2002, S-7808/01-1, über Herrn Dr. H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.2 StVO 1960, 2) § 14 Abs.1 Z1 FSG 1997 und 3) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.200 Euro, 2) 50 Euro und 3) 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 14 Tagen, 2) 12 Stunden und 3) 12 Stunden verhängt, weil er am 17. Februar 2001 um 3.49 Uhr in Linz, Hörschingerstraße (richtig: Hörschingergutstraße) gegenüber Nr. 25 den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe,

1) wobei aufgrund der Alkoholisierungssymptome wie Alkoholgeruch der Atemluft, unsicherer Gang, gerötete Augenbindehäute, die Vermutung bestand, er könne sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und sich am 17. Februar 2001 um 4.20 Uhr in Linz, Wachzimmer Ontlstraße, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen;

2) und auf der Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein sowie

3) den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 130 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung:

Vom Berufungswerber wurde zum Vorwurf des Nichtmitführens der Dokumente Führerschein und Zulassungsschein vorgebracht, er habe sie sehr wohl bei sich gehabt, in der Aufregung im Zusammenhang mit der Amtshandlung aber trotz Suche im Fahrzeug nicht auffinden können. Üblicherweise pflege er diese in der Tasche seines Sakkos mit sich zu tragen. Im vorliegenden Fall habe er diese aber in eine Tasche ins Fahrzeug gelegt gehabt. Er sei als Gast bei einer Veranstaltung eingeladen gewesen und wollte die Dokumente nicht im Sakko belassen.

Dieses Vorbringen erscheint der Berufungsbehörde - ob ganz glaubwürdig oder nicht - zumindest jedenfalls nicht widerlegbar und kann der Beweis dafür, dass die Dokumente nicht mitgeführt wurden, nicht hinreichend erbracht werden. Hätte die Strafbehörde den Tatvorwurf auf das "Nichtaushändigen" derselben gestützt, wäre wohl von der Erfüllung dieses Tatbildes auszugehen gewesen.

 

Zum abweisenden Teil der Entscheidung:

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die beiden zum Vorfallszeitpunkt amtshandelnden Sicherheitswachebeamten detailliert zum Vorfall einvernommen. Sie konnten sich in den entscheidenden Punkten noch erinnern. Besonders RI H, der die Alkomatuntersuchung mit dem Berufungswerber durchzuführen versucht hatte, machte weitgehend konkrete Angaben. Demnach seien ihm beim Berufungswerber im Zuge einer vorangegangenen Verkehrskontrolle Alkoholisierungssymptome aufgefallen, weshalb der Berufungswerber auf das Polizeiwachzimmer Ontlstraße verbracht worden sei, wo die Durchführung einer Alkomatuntersuchung vorgesehen gewesen wäre. Vom Zeugen wurde der Ablauf der Blasversuche dann so geschildert, dass der Berufungswerber - trotz entsprechender Belehrung - das Gerät nicht hinreichend beatmet habe. Er habe bei den Blasversuchen zwar zuerst Luft geholt, einen Teil derselben aber, noch bevor er das Mundstück angesetzt hätte, schon wieder ausgeblasen. Der Berufungswerber sei wiederholt belehrt worden, habe sein Verhalten aber nicht geändert und weiterhin schon vorher bzw am Mundstück vorbei Luft ausgeblasen. Die Schilderungen des Zeugen haben bei ihm den auch für die Berufungsbehörde nachvollziehbaren Eindruck hinterlassen, dass es beim Berufungswerber nicht am "Können", sondern am "Wollen" gescheitert wäre.

Wenngleich der Genannte auf ein "Zäpfchen" im Hals hingewiesen hat, weswegen er nicht blasen könne, so ist ein solches an sich noch kein grundsätzlicher Hinderungsgrund, zumal bekanntermaßen jedermann über ein solches verfügt. Trotz entsprechenden Nachfragens nach einer Krankheit habe der Berufungswerber den Beamten gegenüber keinerlei diesbezügliche Angaben gemacht. Dem Berufungswerber wurden relativ viele Blasversuche zugestanden, insgesamt 7, allesamt Fehlversuche. Diese Vorgangsweise konnte der Zeuge schlüssig damit erklären, dass es ihm bei solchen Untersuchungen primär darum geht, auch tatsächlich ein Ergebnis zu ermitteln und nicht gleich von einer Verweigerung auszugehen. Dass aber eine derartige Versuchsreihe nicht endlos fortgesetzt zu werden braucht, liegt wohl auf der Hand und muss ein einschreitender Beamter die Amtshandlung für beendet erklären, wenn für ihn keine Zweifel bestehen, dass der Proband unkooperativ ist und es offenkundig auf das Verhindern von tauglichen Messergebnissen anlegt.

Angesichts dieses Umstandes bleibt es von untergeordneter Bedeutung, ob beim Berufungswerber tatsächlich der von ihm behauptete gesundheitliche Defekt vorliegt, der ihm die Beatmung des Gerätes verunmöglicht haben könnte; der von der Erstbehörde beigezogene Gutachter hat dies jedenfalls verneint.

Bei einem Probanden, der durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, am Zustandekommen eines verwertbaren Messergebnisses mitzuwirken nicht gewillt ist, ist es nicht mehr von Bedeutung, wie sich sein Gesundheitszustand im Detail darstellt.

Schließlich ist es für die Berufungsbehörde auch nicht nachvollziehbar, warum der Berufungswerber - als pensionierter Strafrichter rechtskundig und wohl auch aufgrund seiner beruflichen Erfahrung mit der Bedeutung und dem Ablauf von Amtshandlungen vertraut - nicht deutlich und sogleich auf seine behauptete gesundheitlich begründete Unfähigkeit, an der Untersuchung mitzuwirken, hingewiesen hat. Einen derartigen Hinweis hätte der amtshandelnde Beamte zum Anlass nehmen müssen, den Berufungswerber zum Zwecke der Abklärung bzw einer klinischen Untersuchung zum Amtsarzt zu verbringen. Für die Berufungsbehörde bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des einvernommenen Zeugen, zumal insbesondere nicht angenommen werden kann, dass ein Sicherheitswachebeamter eine ihm - und so verhielt es sich bis zur Amtshandlung - unbekannte Person einer Verwaltungsübertretung bezichtigen und dies auch noch zeugenschaftlich wiederholen würde, wenn es sich nicht so verhalten hätte bzw solange nicht zumindest gegenteilige Anhaltspunkte zu erblicken sind. Von solchen kann aber nicht die Rede sein, vielmehr hinterließ der genannte Beamte bei der Berufungsverhandlung einen sachlichen und besonnenen Eindruck, sodass seinen Angaben wesentlich mehr Gewicht beizumessen war als jenen des Berufungswerbers, der sich als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren bekanntlich nach allen Seiten hin frei verantworten kann. Auf die Aussage der zweiten Zeugin soll hier nicht näher eingegangen werden, da sie nicht ständig bei den Blasversuchen anwesend war. Ihre Angaben stehen aber nicht im Widerspruch zu jenen des erwähnten messenden Beamten.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt 1.162 Euro. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 1.200 Euro liegt zwar geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe, kann aber alleine aus diesem Grunde noch nicht als überhöht angesehen werden. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall, dass der Berufungswerber nach Lage des Falles offenkundig - zumindest bedingt - vorsätzlich gehandelt hat und dies bei der Strafbemessung einzubeziehen war. Die Berufungsbehörde sieht somit keinen Grund für die Annahme einer überzogenen Strafzumessung.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers - ihnen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten - lassen erwarten, dass er in der Lage sein wird, die verhängte Verwaltungsstrafe zu bezahlen. Eine Strafherabsetzung aus den vom Berufungswerber genannten Gründen erscheint der Berufungsbehörde nicht angebracht. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag nicht vor.

Die Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Zusammenhang mit einer Straßenbezeichnung erfolgte unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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