Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240270/2/WEI/Bk

Linz, 08.07.1998

VwSen-240270/2/WEI/Bk Linz, am 8. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dkfm. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juni 1997, Zl. SanRB 96-308-1996-Fu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 20 iVm § 74 Abs 5 Z 3 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 63/1998) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

Dkfm. J hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M, zu verantworten, daß am 27. August 1996 gegen 10.00 Uhr in der Bäckerei der vorbezeichneten Firma in H, Lebensmittel in Verkehr gebracht wurden, ohne vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflußt werden, wobei jeweils durch die im folgenden beschriebenen, hygienischen Mißstände ein strafbares Verhalten verwirklicht wurde, und zwar:

1) im Magazin durch die Aufbewahrung von 2 staubigen Westen, 1 alten verstaubten Radio, von schmutzigen Geschirrtüchern sowie von Reinigungsgeräten (wie Besen, Wischer etc.) neben offen gelagerten Rohstoffen für die Bäckerei, wobei ein Kehrichtbesen sogar auf solchen Rohstoffen lag; 2) in der Backstube durch die unterlassene ordnungsgemäße Reinigung von Rohstoffbehältern aus Metall und Kunststoff, die daher mit grindigen und schmutzigen Mehl-Teigresten verklebt und verunreinigt waren und einen idealen Nährboden für Krankheitserreger darstellten sowie durch die unterlassene ordnungsgemäße Reinigung des Fußbodens, der Wände und von Blechwagen, die ebenfalls durch Mehl-Teigreste verschmutzt und verklebt waren, wobei der Verschmutzungsgrad durch Wasseraustritt aus einem defekten Gerät noch verschärft wurde, indem sich teilweise ein schmieriger, schmutziger Film am Fußboden gebildet hatte; 3) duch die unterlassene wirksame Bekämpfung des Schabenbefalls, zumal anläßlich der lebensmittelpolizeilichen Revision vom 27. August 1996 sogar am Verkaufspult eine tote und eine lebende Schabe gefunden wurden, wobei davon auszugehen ist, daß die Rohstoffe und die feilgebotenen Backwaren sowie die verwendeten Arbeitstische und Geräte durch Schaben stark verunreinigt und mit Krankheitserregern und pathogenen Pilzen infiziert werden können.

Es wäre nach dem Stand der Wissenschaft und der Verkehrsauffassung zumutbar gewesen, betriebsfremde und verschmutzte Gegenstände sowie Reinigungsgeräte nicht in der Nähe von Lebensmitteln, sondern in einem eigenen Raum aufzubewahren; weiters Arbeitsbehälter, Fußboden und Wände ordnungsgemäß und rechtzeitig zu reinigen, defekte Geräte zu reparieren oder außer Betrieb zu nehmen; einem Schabenbefall einerseits durch Reinlichkeit vorzubeugen und andererseits die Schaben konsequent und wirkungsvoll zu vertilgen.

Dkfm. J hat dadurch als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Außenvertretungsorgan iSd § 9 Abs 1 VStG in den drei Fällen der Spruchpunkte 1) bis 3) je eine Verwaltungsübertretung nach § 20 iVm § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 begangen und wird deswegen über ihn nach dem Strafrahmen des § 74 Abs 5 LMG 1975 jeweils eine Geldstrafe von S 1.000,-- (insgesamt S 3.000,--) und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden und 20 Minuten (insgesamt 40 Stunden) verhängt.

Als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren erster Instanz ist gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG je ein Betrag von S 100,-- (insgesamt S 300,--) zu leisten.

II. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber als weitere Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren zu 1) bis 3) je S 200,-- (insgesamt S 600,--) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 18. Juni 1997 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Fa. M Handels-Gesellschaft m.b.H. in, zu verantworten, daß am 27.8.1996 gegen 10.00 Uhr in der Bäckerei der vorbezeichneten Firma in H, Lebensmittel in Verkehr gebracht wurden, ohne vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflußt werden, da im Magazin 2 staubige Westen, 1 alter verstaubter Radio und schmutzige Geschirrtücher gelagert wurden, wobei diese zum Teil betriebsfremden Gegenstände geeignet waren, Lebensmittel durch den an ihnen anhaftenden Schmutz und Staub hygienisch nachteilig zu beeinflussen. Weiters waren im Magazin Reinigungsgeräte (Besen, Wischen, u.s.w.) neben offen gelagerten Lebensmitteln (Rohstoffen für die Bäckerei) vorhanden. Ein Kehrichtbesen wurde überhaupt auf solchen Lebensmitteln (Rohstoffen) aufbewahrt. Es bestand die Gefahr, daß durch den an den Reinigungsgeräten anhaftenden Schmutz und Reinigungsmitteln die offenen Lebensmittel hygienisch nachteilig beeinflußt werden. In der Backstube waren Rohstoffbehälter aus Metall und Kunststoff durch grindige, schmutzige Mehl-Teigreste verklebt und verunreinigt. Dies stellt einen idealen Nährboden für Mikroorganismen und Krankheitserreger dar. Der Fußboden, die Wände und Blechwagen waren zum Teil stark verunreinigt und durch Mehl-Teigreste verschmutzt und verklebt. Außerdem wurde durch Wasseraustritt aus einem defekten Gerät der Verschmutzungsgrad noch verschärft, weil durch das Wasser ein schmieriger, schmutziger Film über Teile des Fußbodens entstanden ist. Im Verkaufsbereich (Verkaufspult) wurde 1 lebende und 1 tote Schabe vorgefunden. Schaben fressen nicht nur nächtlicherweise an unbedeckt stehengelassenen Lebens- und Genußmitteln. In weit stärkerem Maß verunreinigen sie Lebensmittel, Arbeitstische und Geräte durch festen oder breiigen Kot, durch den erbrochenen Inhalt ihres Kropfes sowie durch die streng riechenden Exkrete ihrer Stinkdrüsen. Von ihren Besuchen der Abfalltonnen her können sie Fäulnisbakterien und Schimmelpilzsporen auf ungeschützt gelassene und noch zum Verbrauch bestimmte Lebensmittel übertragen. Die Keime haften entweder äußerlich an der Körperoberfläche oder sie gelangen in den Darmkanal. Hier können sie sich vermehren und ihn ungeschädigt passieren. Im einzelnen sind Schaben unter anderem nachgewiesen worden als Überträger von Staphylokokken und Streptokokken, welche Eiterungen und Entzündungen sowie durch das von Bakterien ausgeschiedene Staphylotoxin auch Nahrungsmittelvergiftungen hervorrufen; ferner von Enterokokken, die Entzündungen im Darm- und Urogenitalbereich sowie Lungenentzündungen bewirken; von Escheria coli, für Infektionen im Urogenitalbereich verantwortlich. Schaben sind außerdem natürliche Zwischenwirte für pathogene Wurmarten. Schaben sind darüber hinaus als Erreger von Allergien bekannt.

Es wäre nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung zumutbar gewesen, betriebsfremde Gegenstände nicht in der Nähe von Lebensmitteln zu lagern, die Reinigungsgeräte in einem eigenen Raum oder in einem eigenen Spind aufzubewahren, die Behälter, in denen Lebensmittel gelagert werden, ordnungsgemäß zu reinigen, den Fußboden, die Wände und Blechwagen ordnungsgemäß zu reinigen und das defekte Gerät rechtzeitig zu reparieren oder dieses auszuscheiden sowie eine Schabenvertilgung vorzunehmen." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 20 iVm § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach dem Strafrahmen des § 74 Abs 5 LMG 1975 eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 30. Juni 1997 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 3. Juli 1997, die am 4. Juli 1997 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG. 2. Die Berufung rügt zunächst unter Hinweis auf das Schreiben der belangten Behörde vom 18. November 1996 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Dezember 1996 widersprüchliche Angaben zur Tatzeit, da im erstgenannten Schreiben die Tatzeit mit 27.6.1996 anstatt mit 27.8.1996 angegeben wurde. Außerdem wird in diesem Zusammenhang gerügt, daß die Begründung des Straferkenntnisses von der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans vom "216.9.1996" spricht, welche Anzeige es offenkundig nicht geben könne, weshalb sie sich auch nicht auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung beziehen könne. Spruch und Begründung stünden daher im Widerspruch. Eine berichtigende Auslegung des Spruches könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einem Schreibfehler nicht erfolgen.

In weiterer Folge bestreitet die Berufung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw, da Herr Mag. W zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG bestellt worden wäre. Dabei wird auf die Mitteilung der M Handels-Gesellschaft m.b.H. vom 2. Dezember 1996 und auf die Bestellungsurkunde vom 2. Jänner 1995 verwiesen. Die von der belangten Behörde bezweifelte Anordnungsbefugnis ergebe sich schlüssig aus dessen Gestaltungsmöglichkeit. Denn mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 4 VStG sei schlüssig die Befugnis verbunden, innerhalb des der Verantwortung unterliegenden Bereichs auch entsprechende Anordnungen zu treffen. Herr B habe seinen Aufgabenbereich so verstanden, was er als Zeuge bestätigen könne.

Schließlich bringt die Berufung vor, daß wegen Geringfügigkeit sämtliche Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe erfüllt seien und die belangte Behörde mit Ermahnung hätte vorgehen können. Der Bw hätte davon ausgehen können, daß Mag. B als verantwortlicher Beauftragter wirksam bestellt worden ist. Der vorgefundene unhygienische Zustand entspreche in keiner Weise dem üblichen Standard der M Handels-Gesellschaft m.b.H. und decke sich, wie schon in der Rechtfertigung vom 13. Dezember 1996 erwähnt, keineswegs mit den eigenen Vorstellungen über Sauberkeit und Ordnung im Produktionsbereich der Bäckerei. Die M Handels-Gesellschaft m.b.H. habe bereit am 29. Mai 1996 durch die Firma I Gesellschaft m.b.H. eine Schädlingsbekämpfung durchführen lassen, die üblicherweise eine Befallsfreiheit von 12 Monaten garantiere. Der Bw wäre davon ausgegangen, daß die Schaben durch diese Schädlingsbekämpfung wirkungsvoll beseitigt worden wären. Er hätte trotz regelmäßiger Kontrollen keinerlei Kenntnis vom Auftreten weiterer Schaben gehabt. Die belangte Behörde habe nur eine einzige lebende Schabe vorgefunden. Der Bw habe vorsorglich eine neuerliche Bekämpfung der Schädlinge im September 1996 vornehmen lassen. Die Bäckerei sei zum Zeitpunkt der Kontrolle um 10.00 Uhr schon seit Stunden in Betrieb gewesen, was dazu führen könne, daß Rohstoffbehälter mit Mehl-Teigresten verklebt waren. Es sei für den Bw nicht zumutbar, die Arbeitnehmer ständig zu kontrollieren. Da das Verschulden allenfalls in der unterlassenen Kontrollpflicht liegt, sei die Schuld des Bw als geringfügig anzusehen. Da für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden sei, bleibe das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in § 20 LMG 1975 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Auch habe die Übertretung keinerlei Folgen nach sich gezogen. Die belangte Behörde hätte daher nach § 21 Abs 1 VStG vorgehen müssen.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen hinreichend geklärt erscheint. Die Berufung ist dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auch substantiell nicht entgegengetreten.

3.2. Der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorganes vom 16. September 1996 ist der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargestellte Sachverhalt zu entnehmen. Im einzelnen führt diese Anzeige noch die mit einem Schabenbefall verbundenen gesundheitlichen Gefahren näher aus. Schaben würden Krankheitskeime in eine Umgebung tragen, die den denkbar günstigsten Nährboden abgibt. Deshalb könnten sich Krankheitserreger in kurzer Zeit so stark vermehren, daß mit Massenerkrankungen unter den Konsumenten zu rechnen ist. Wie bei Untersuchungen in Großküchen nachgewiesen worden wäre, seien Schaben auch Überträger humanpathogener und toxinbildender Pilze. Die Gefahr der hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln erscheint bei Schaben ohnehin offenkundig und wurde auch vom Bw nie bestritten. Das Lebensmittelaufsichtsorgan des Bezirks Linz-Land verweist abschließend auf eine bereits am 6. Juli 1995 duchgeführte Revision, bei der bereits schwere hygienische Mängel vorgefunden worden wären. Bereits damals hätte das Organ eine Generalsanierung angeordnet und die Beteiligten zu sauberer Arbeitsweise angehalten.

3.3. Mit Schreiben vom 18. November 1996 hat die belangte Behörde den Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer unter Bezugnahme auf die lebensmittelpolizeiliche Revision in der Bäckerei, wobei das Datum dieser Revision offenbar irrtümlich mit "27.6.1996" angegeben wurde, aufgefordert, einen allfälligen verantwortlichen Beauftragten für den genannten Bereich der M Handels-Gesellschaft m.b.H. bekanntzugeben und eine entsprechende Zustimmungserklärung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 hat die M Handels-Gesellschaft m.b.H. unter Vorlage von weiteren Urkunden Herrn Mag. W als verantwortlichen Beauftragten bekanntgegeben und dessen letzte bekannte Adresse mitgeteilt. Aus den in Kopie übermittelten Unterlagen ergibt sich folgendes:

Mit Schreiben vom 24. September 1996 gab die M Handels-Gesellschaft m.b.H. der belangten Behörde ohne Anführung einer bezughabenden Geschäftszahl bekannt, daß "der mit unserem Schreiben vom 7.9.1995 für den M bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG", Herr Mag. W, mit 30. September 1996 aus dem Unternehmen ausscheide.

Dem Schreiben vom 6. Dezember 1995 an die belangte Behörde als Gewerbebehörde ist zu entnehmen, daß Herr Mag. W dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzbestimmungen und des Arbeitsinspektionsgesetzes, beschränkt auf die Filiale H, namhaft gemacht wurde. Zu einer "am 2.1.1995 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelten Bestellungsurkunde" (gemeint wohl: Zu der Bestellungsurkunde vom 2.1.1995) teilte die M Handels-Gesellschaft m.b.H. ergänzend mit, daß der leitende Angestellte, Herr Mag. W, über den Arbeitnehmerschutz hinaus für alle in Betracht kommenden Rechtsvorschriften betreffend die Filiale in H verantwortlich sei.

Die vom Geschäftsführer L und von Mag. W unterzeichnete Urkunde vom 2. Jänner 1995 lautet wie folgt:

"Die M Handels-Ges.m.b.H. bestellt hiermit gemäß § 9, Abs. 2 letzter Satz, VStG folgenden Beauftragten für alle verwaltungsstrafrechtlichen Belange mit Ausnahme des Fleisch-, Wurst- und Feinkostbereiches bis auf Widerruf:

Firmenstandort:

Mag. W wohnhaft Unterschrift eh. .......................................... L, Geschäftsführer Der Beauftragte erklärt nach § 9, Abs. 4, VStG mit seiner Unterschrift die Zustimmung:

Unterschrift eh. ..........................................

Verantwortlicher Beauftragter" 3.4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Dezember 1996 hat die belangte Behörde dem Bw daraufhin den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargestellten Sachverhalt angelastet und ihn zur Stellungnahme und Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse bis zum 15. Jänner 1997 aufgefordert. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist wurde sein monatliches Nettoeinkommen mit S 30.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und Vermögen geschätzt.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 nahm die M Handels-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Geschäftsführer L, zu dieser Aufforderung zur Rechtfertigung in der Wir-Form wie folgt Stellung:

1. Wir bedauern die von Ihnen getroffenen Feststellungen und können diese nur auf die Abwesenheit des verantwortlichen Bäckermeisters an diesem Tag zurückführen (Nachweis durch die Zeiterfassung) und die damit verbundenen Nachlässigkeiten der weiteren Mitarbeiter. Der von Ihnen vorgefundene hygienische Zustand entspricht in keiner Weise dem üblichen Standard und deckt sich ebenso wenig mit unseren Vorstellungen über Sauberkeit und Ordnung im Produktionsbereich der Bäckerei.

2. Für die im Zusammenhang mit der Feststellung eines Schädlingsbefalls getroffenen Wahrnehmungen trifft uns kein schuldhaftes Verhalten, nachdem wir laut beiliegender Unterlage am 29.5.1996 durch die Firma I GesmbH eine entsprechende Schädlingsbekämpfung durchführen ließen. Üblicherweise gibt es auf die Durchführung einer Schädlingsbekämpfung eine Garantie über Befallsfreiheit von 12 Monaten. Nach den durch Ihre Organe getroffenen Feststellungen wurde zusätzlich im September 1996 eine weitere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung gesetzt - wie Sie ebenfalls aus beiliegender Kopie entnehmen können.

Wir bedauern, daß während der Wahrnehmungen weder der Bäckermeister noch der zuständige Marktleiter informiert oder hinzugezogen wurden und erlauben uns außerdem noch darauf hinzuweisen, daß die Bäckerei zum Zeitpunkt der Begehung um 10.00 Uhr vormittag eine seit Stunden in Betrieb befindliche Produktionsstätte war. Selbstverständlich ergibt sich hieraus ein differentes Bild zwischen Produktions- und Ruhezeiten.

Die M Handels-Gesellschaft m.b.H. legte in Kopie Blatt 1 der Rechnung 96503522 vom 96/05/30 der I, betreffend ein Offert vom 10. April 1996 vor. Aus diesem Blatt ist die Verrechnung der "Bekämpfung von Küchenschaben mittels Spezialpräparaten laut Variante a unseres Angebotes" am 29. Mai 1996 um 19.00 Uhr zum Pauschalbetrag von S 3.430,-- zuzüglich 20 % USt ersichtlich.

Weiters legte die M Handels-Gesellschaft m.b.H. eine Kopie der Seite 2 der Rechnung Nr. 1061531 vom 30.10.1996 der Österreichische U GmbH D betreffend Schädlingsbekämpfung in den Bereichen Bäckerei, Kassen, Obstbereich, Information über den Betrag von S 11.700,-- zuzüglich 20 % USt und eine Kopie der Seite 1 eines Angebotsschreibens zum Gegenstand "Schädlingsbekämpfung gegen Schaben" vom 12. September 1996 vor. In diesem Schreiben der D, wird das Divolac-Verfahren angeboten, bei dem gegen Schädlinge wirkende Lackstreifen mit einer Wirkungsdauer von zumindest 12 Monaten angebracht werden. Käfer, die bei der Erstbehandlung nicht abgetötet werden, neu eingeschleppte oder erst später geschlüpfte Schaben würden durch den im Lack befindlichen Wirkstoff sicher abgetötet. Weiters seien eine gründliche Reinigung an bestimmten Stellen, Vorbereitungsarbeiten und eine gute Terminkoordination vor der Behandlung notwendig. Im Angebotsschreiben wird ausdrücklich vermerkt, daß die Firma D mit dieser Behandlungsmethode gegen Schaben eine beinahe vollständige Befallsfreiheit für 12 Monate garantiert.

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Aktenstücken und wird vom Bw auch nicht durch eine konkrete Gegendarstellung bestritten. Mangels erkennbarer Widersprüche konnte er bedenkenlos der Entscheidung zugrundegelegt werden.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs 5 LMG 1975 macht sich im Fall der Z 3 einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist nach dem letzten Gliedsatz mit Geldstrafe bis zu S 25.000,-- zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 15 Abs 6 oder 17 Abs 2, 18 Abs 1, 20, 26 Abs 2, 30 Abs 5 erster Satz oder 34 Abs 1 zuwiderhandelt.

§ 20 LMG 1975 verpflichtet den Inverkehrbringer von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit dies nach dem Stand der jeweiligen Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

Es ist nach der Aktenlage unstrittig, daß die vom Lebensmittelaufsichtsorgan vorgefundenen hygienischen Mißstände nach heutigen Maßstäben einem angemessenen hygienischen Standard deutlich widersprechen und geeignet waren, die in Verkehr gebrachten Lebensmittel (Rohstoffe und Backwaren) hygienisch nachteilig zu beeinflussen. § 20 iVm § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 hat den Charakter eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt bereits die Möglichkeit (abstrakte Gefahr) einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln (vgl ua VwGH 21.1.1993, 92/10/0190; VwGH 27.11.1995, 93/10/0100).

Die belangte Behörde hat verschiedene Fakten unter einem einheitlichen Tatvorwurf zusammengefaßt und eine einheitliche Strafe verhängt. Tatsächlich liegen im Hinblick auf die verschiedenen hygienischen Mängel und Möglichkeiten der hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln zumindest drei verschiedene Fakten vor, die jeweils den § 20 LMG 1975 eigenständig verletzen und daher im Spruch auseinanderzuhalten sind. Der erkennende Verwaltungssenat hat dementsprechend eine Neuformulierung des Spruches vorgenommen und die von der belangten Behörde verhängte Einheitsstrafe unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes aufgeteilt. Überflüssige Spruchteile wurden im Interesse der besseren Lesbarkeit weggelassen.

Der Berufungseinwand betreffend widersprüchliche Angaben zur Tatzeit trifft schon deshalb nicht zu, da der belangten Behörde offenkundig nur Schreibfehler unterlaufen sind und im Spruch ohnehin das richtige Datum angeführt wird.

4.2. Die Berufungsausführungen, wonach Mag. W rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG bestellt worden wäre, weshalb der Bw nicht hätte verfolgt werden dürfen, sind unzutreffend. Gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG kann eine Person zum verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche wirksam bestellt werden, wenn er der Bestellung nachweislich zugestimmt hat und eine der übertragenen Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die Anfrage der belangten Behörde hatte den Sinn, dem Bw den frühzeitigen Nachweis einer verantwortlichen Beauftragung zu ermöglichen. Der Bw war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Handels-Gesellschaft m.b.H. das verantwortliche Organ iSd § 9 Abs 1 VStG und als solches für die Bestellung eines allfälligen verantwortlichen Beauftragten beweispflichtig.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG muß spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammender Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten einlangen. Auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis trifft das nicht zu, weshalb die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen nicht genügt (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A., 1996, 810 Anm 7 und 821, E 3b ff zu § 9 Abs 2 bis 7 VStG).

Die Bestellungsurkunde des verantwortlichen Beauftragten muß den Verantwortungsbereich klar abgrenzen (vgl VwGH 23.2.1993, 92/11/0258; VwGH 9.8.1994, 94/11/0207, 0208) und die entsprechende Anordnungsbefugnis zuweisen, wobei diese gleich der Zustimmung zur Bestellung nachzuweisen ist (vgl VwGH 25.10.1994, 94/07/0027). Wenn etwa im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben eines Filialleiters nur allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen die Rede ist, so liegt darin noch keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (vgl VwGH 27.11.1995, 93/10/0067).

Die im gegenständlichen Fall vorgelegte Bestellungsurkunde vom 2. Jänner 1995 umschreibt nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates bereits den Verantwortungsbereich nicht klar und deutlich. Die verwendete Formulierung "für alle verwaltungsstrafrechtlichen Belange mit Ausnahme des Fleisch-, Wurst- und Feinkostbereichs bis auf Widerruf" ist sachlich unzureichend. Bei der verantwortlichen Beauftragung geht es um die Übernahme der Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften für bestimmte örtlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens. Eine formale Verantwortlichkeit "für alle verwaltungsstrafrechtliche Belange" gibt es nicht. Der verantwortliche Beauftragte hat vielmehr bestimmte Verwaltungsvorschriften oder alle Verwaltungsvorschriften für einen örtlich bestimmten Unternehmensbereich zu beachten und mit der entsprechenden Anordnungsbefugnis durchzusetzen. Gelingt ihm das nicht, so wird er gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG für die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht. Im übrigen ist die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, daß die Bestellungsurkunde vom 2. Jänner 1995 keinerlei Anordnungsbefugnis zuweist. Auch eine andere den Beweisanforderungen des § 9 Abs 4 VStG entsprechende Urkunde ist nicht aktenkundig. Die einseitigen Erläuterungen bzw ergänzenden Mitteilungen der M Handels-Gesellschaft m.b.H. im Schreiben vom 6. Dezember 1995 sind insofern nicht maßgeblich. Ebensowenig kommt es darauf an, wie Mag. B seine Verantwortlichkeit und seine Befugnisse verstanden hat. Entgegen der Berufung genügt auch die bloß schlüssige Einräumung einer Anordnungsbefugnis, die aber gegenständlich ohnehin zweifelhaft erscheint, nicht den Beweisanforderungen. Die Anordnungsbefugnis muß ausdrücklich zugewiesen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß nur dann nicht jede einzelne Anordnungsbefugnis angeführt werden, wenn eine klare Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für einen sachlich und örtlich abgegrenzten Unternehmensbereich erfolgt ist (vgl etwa VwGH 24.2.1995, 94/09/0171; VwGH 21.3.1995, 94/09/0184). Die grundsätzliche Einräumung von einer dem abgegrenzten Unternehmensbereich entsprechenden Anordnungsbefugnis muß selbstverständlich ausdrücklich erfolgen.

Sämtliche entgegenstehenden Ausführungen der Berufung verkennen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und bedürfen keiner weiteren Widerlegung. Im Ergebnis ist davon auszugehen, daß ein die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dokumentierendes Beweismittel aus der Zeit vor Begehung der strafbaren Handlung nicht vorgelegt wurde, weshalb es bei der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Außenvertretungsbefugten bleibt.

4.3. Die Ausführungen der Berufung zur geforderten Anwendung des § 21 Abs 1 VStG sind ebenfalls nicht stichhaltig. Schon das Verschulden des Bw kann nämlich nicht als gering angesehen werden, da er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer verabsäumt hatte, ein ausreichendes Kontrollsystem vorzusehen. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl VwGH 25.1.1996, 95/07/0130, 0132; VwGH 24.3.1994, 92/18/0461). Auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch die Urkunde vom 2. Jänner 1995 durfte er sich nicht verlassen. Vielmehr hätte er die inhaltlich zweifelhafte Bestellungsurkunde einer fachkundigen Prüfung durch Experten unterziehen müssen, was er offensichtlich unterlassen hatte. In der Berufung werden zwar regelmäßige Kontrollen behauptet, das allenfalls eingerichtete Kontrollsystem aber nicht im einzelnen dargelegt. Die diesbezügliche Einlassung bewegt sich auf dem Niveau von bloßen Schutzbehauptungen.

Daß der Bw bis zur ersten Schädlingsbekämpfung am 29. Mai 1996 keinerlei Kenntnis vom Auftreten von Schaben hatte, beweist nur, daß er in organisatorischer Hinsicht nicht für eine ausreichende Information und Kontrolle gesorgt hatte. Das Lebensmittelaufsichtsorgan stellte jedenfalls bereits bei der Revision am 6. Juli 1995 schwere hygienische Mängel fest und forderte eine Generalsanierung. Wenn die damalige lebensmittelpolizeiliche Rüge kein Anlaß für hygienische Verbesserungen war, so spricht das für sich und gegen eine ordnungsgemäße Innenrevision der Firma M Handels-Gesellschaft m.b.H. Wieso der Bw davon ausgehen hätte dürfen, daß bereits nach der ersten Schädlingsbekämpfung am 29. Mai 1996 die Schaben wirkungsvoll beseitigt wurden, hat die Berufung nicht dargelegt. Die Behauptung, daß eine Schädlingsbekämpfung üblicherweise eine "Befallsfreiheit von 12 Monaten garantiert", ist unrichtig. Wie aus den von der M Handels-Gesellschaft m.b.H. vorgelegten Urkunden hervorgeht, hat erst die Firma D Ges.m.b.H. in ihrem Angebot vom 12. September 1996 für den Fall der Anwendung des sog. DVerfahrens und damit ihrer Behandlungsmethode gegen Schaben eine beinahe vollständige Befallsfreiheit für 12 Monate garantiert. Für die zuvor beauftragte Firma I GesmbH gilt diese Aussage entgegen der Darstellung in der Berufung nicht. Erst die zweite Schabenbekämpfung mit Hilfe der Firma D dürfte intensiver und professioneller verlaufen sein. Von einer üblichen Befallsfreiheit für 12 Monate durfte der Bw nach der ersten Schabenbekämpfung keinesfalls ausgehen. Vielmehr hätte er die organisatorischen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Überprüfung des Erfolges der Schabenvertilgung noch verstärken müssen, wobei er sich regelmäßig informieren hätte lassen und geeignete Kontrollore hätte einsetzen müssen. Daß für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden wäre, hat die Berufung nur pauschal behauptet, ohne fallbezogen das Geringste dazu auszuführen. Es kann daher schon mangels Darlegung eines geeigneten Kontrollsystems nicht von geringer Schuld die Rede sein. Der Bw wäre im gegenständlichen Fall eines Ungehorsamsdeliktes iSd § 5 Abs 1 VStG verpflichtet gewesen, initiativ alles vorzubringen, was seiner Entlastung dient und geeignete Beweise anzubieten (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, 758 f, Anm 8).

4.4. Die für die gegenständlichen Spruchfakten von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitstrafe 40 Stunden) ist beim gegebenen Strafrahmen, der unwidersprochen gebliebenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw und der zutreffend dargelegten sonstigen Strafzumessungsgründe jedenfalls angemessen und der Höhe nach völlig unbedenklich. Der unabhängige Verwaltungssenat hat unter Beachtung des lediglich die Sanktion betreffenden Verschlechterungsverbotes iSd § 51 Abs 6 VStG eine Aufteilung der von der belangten Behörde einheitlich festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend den als selbständige Delikte zu unterscheidenden Spruchfakten vorgenommen.

5. Im Ergebnis war die Berufung daher weder in der Schuld- noch in der Straffrage erfolgreich, weshalb der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von 20 % der Geldstrafen zu verpflichten war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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