Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108309/13/Fra/Ka

Linz, 12.12.2002

VwSen-108309/13/Fra/Ka Linz, am 12. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.4.2002, VerkR96-10792-2001, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 20.3.2002 gegen die Strafverfügung vom 30.7.2001, VerkR96-10792-1-2001, als verspätet zurückgewiesen.

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

Laut Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides wurde dieser am 25.4.2002 zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 14.5.2002 - sohin außerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - eingebracht. Dieser Umstand indizierte vorerst die verspätete Einbringung des Rechtsmittels. Da gemäß § 66 Abs.4 AVG verspätet eingebrachte Rechtsmittel zurückzuweisen sind, war zu klären, ob der Bw sein Rechtsmittel rechtzeitig oder verspätet eingebracht hat. Im vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahren konnte der Bw glaubhaft machen, dass die am Zustellnachweis angebrachte Paraphe nicht von ihm stammt und dass er vom 25.4.2002 bis 30.4.2002 vorübergehend ortsabwesend war. Die am 14.5.2002 eingebrachte Berufung erweist sich daher als rechtzeitig.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist außer hier nicht anzuwendender Fälle, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden. Ein nicht rechtzeitig eingebrachter Einspruch ist wie eine nicht rechtzeitig eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1998, 88/10/0113).

Die verspätete Einbringung des Einspruches steht aufgrund der Aktenlage fest, denn die angefochtene Strafverfügung wurde laut Rückschein am 19.12.2001 beim Postamt in D-81825 München durch Niederlegung zugestellt. Der Einspruch wurde erst am 25.3.2002 der Post zur Beförderung übergeben. Über den Wiedereinsetzungsantrag hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck offensichtlich noch nicht entschieden. Dies macht jedoch den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller gemäß § 72 Abs.4 AVG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu. Wird jedoch die Wiedereinsetzung bewilligt, tritt gemäß § 72 Abs.1 AVG das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass der Zurückweisungsbescheid (die bestätigende Berufungsentscheidung) dann rechtmäßig ist, wenn zum Zeitpunkt seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs.1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft (VwGH vom 15.3.1995, 93/01/1275 uva).

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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