Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108310/2/Ga/Pe

Linz, 18.02.2003

 

 

 VwSen-108310/2/Ga/Pe Linz, am 18. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dipl.Ing. Dr. HM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. April 2002, VerkR96-12112-2000-Wam, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Über den Berufungswerber ist wegen Übertretung der "Wartepflicht"-Vorschrift (§ 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO) eine Geldstrafe von 50 € kostenpflichtig verhängt worden. Aus dem Strafverfahrensakt der belangten Behörde, der zugleich mit der auf tatseitiges Bestreiten gerichteten Berufung vorgelegt wurde, war ersichtlich:
 
Der spruchgemäße Tatvorwurf enthält zwar die Tatzeit (17.7.2000) und andere maßgebliche Tatumstände, wie die Bezeichnung jener Straßen, auf denen die Wartepflichtverletzung stattgefunden habe. Eine Ortsangabe zu den Straßen - und somit ein zur Konkretisierung der Anlastung iS des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG unerlässliches Sachverhaltselement - fehlt jedoch gänzlich. Aus der Anführung zweier Straßennamen allein ist vorliegend ein sicherer Schluss auf einen bestimmten Ort (Ortsgemeinde), in dem diese Straßen gelegen seien, nicht ableitbar (auch nicht iVm der Begründung des - schon außerhalb der Verjährungsfrist erlassenen - Straferkenntnisses). Dasselbe gilt für die Anlastung der ersten Verfolgungshandlung in diesem Fall (das ist die am 4.9.2000 hinausgegebene Strafverfügung vom 28.8.2000). Auch den weiteren, nach der Aktenlage als Verfolgungshandlungen (§ 32 Abs.2 VStG) grundsätzlich in Frage kommenden Amtshandlungen (die beiden Zeugenladungen vom 5.10.2000; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.11.2000) kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnommen werden, dass sie (auch) den Tatort als solchen dem Berufungswerber in Strafverfolgungsabsicht vorgehalten hätten, weil sie ersichtlich kein konkretes Thema bzw keinen bestimmten Vorwurf mitteilten. Im Zweifel aber darf die Rechtsfrage nach der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung nicht großzügig zu Lasten eines Tatverdächtigen interpretiert werden (idS vgl VwGH 19.5. 1978, 2424/77).
Offenbar beruht die Nichtanlastung eines Tatortes im Berufungsfall auf einem schlichten Versehen. Die Verfolgungsverjährungsfrist ist bereits abgelaufen; die rechtliche Sanierung des Schuldspruchs ist schon dadurch gehindert. Zu diesem Befund ist im Hintergrund auch mitzubedenken, dass dem Verwaltungsstrafrecht eine Sichtweise fremd ist, wonach der Tatverdächtige hinsichtlich der Vollständigkeit eines wider ihn gerichteten, den Anforderungen des § 44a Z1 VStG unterliegenden Vorwurfs einem Selbstergänzungsauftrag ausgesetzt sei, für den Fall nämlich, dass die Strafverfolgungsbehörde aus (wie auch immer erklärbarem) Versehen eine in wesentlichen Elementen unvollständige Anklage erhoben hätte. Mit dem hier konkret fehlenden, wenngleich als naheliegend immerhin zu vermutenden Tatort hatte sich der Berufungswerber daher den Schuldspruch (die Verfolgungshandlung) nicht selbst gedanklich (und selbst belastend) zu komplettieren.
Daher war spruchgemäß zu verfügen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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