Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108313/11/Bi/Be

Linz, 23.09.2002

 

VwSen-108313/11/Bi/Be Linz, am 23. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger in Abänderung des h Erkenntnisses vom 2. September 2002, VwSen-108313/9/Bi/Be, über die Berufung des Herrn Dr. S, gegen die Höhe der im Punkt 1) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom 7. Mai 2002, S-47.000/01-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Das h. Erkennntis vom 2. September 2002, VwSen-108313/9/Bi/Be, wird insofern abgeändert, als der gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom 7. Mai 2002, S-47.000/01-1, insofern teilweise Folge gegeben wird, als die Geldstrafe auf 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenersatz erster Instanz ermäßigt sich auf 72,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 52a, 19 und 20 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua im Punkt 1) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro (14 Tage EFS) verhängt sowie ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 120 Euro auferlegt.

Mit dem angeführten h. Erkenntnis vom 2. September 2002, VwSen-108313/9/Bi/Be, wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.162 Euro herabgesetzt wurde, wobei § 20 VStG nicht angewendet wurde.

2. Nunmehr entscheidet das zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG) gemäß § 52a VStG ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs.3 Z2 VStG) in Ansehung der bisherigen Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wie folgt:

Gemäß § 52a VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, ... von der Behörde ... aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

Angesichts der Judikatur des Oö. Verwaltungssenates, insbesondere des Erkenntnisses vom 18. November 1999, VwSen-106593/3/Fra/Km, ergibt sich im Hinblick auf eine Anwendung des § 20 VStG die Erforderlichkeit der Änderung der im abgeänderten Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Im gegenständlichen Fall wurde bereits als mildernd berücksichtigt, dass der Bw unbescholten ist und zur Nachtzeit (1.58 Uhr bis 2.01 Uhr) ein Fahrrad in Linz auf der Dinghoferstraße von Haus Nr. bis Haus Nr. gelenkt hat, wobei er unter Abzug der 5 % Eichfehlergrenze vom Alkomatwert 0,93 mg/l (ds 0,0465 mg/l) einen Atemalkoholwert von 0,88 mg/l (entspricht 1,76 %o BAG) aufwies. Der Bw hat auf dieser kurzen Wegstrecke niemanden gefährdet oder behindert; vielmehr war von einer erhöhten Selbstgefährdung durch das Lenken eines Fahrrades in einem solchen Zustand auszugehen. Das Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer war aufgrund des Umstandes, dass der Bw ein Fahrrad gelenkt hat, und aufgrund der Nachtzeit jedenfalls geringer einzustufen als beim Lenken eines Kraftfahrzeuges bzw zum Zeitpunkt höheren Verkehrsaufkommens.

Dem gegenüber steht lediglich die Mißachtung des Rotlichtes der VLSA, wobei der Verantwortung des Bw, er habe sich überzeugt, ob sich kein Querverkehr nähert und die Kreuzung übersetzt, als er keinen solchen wahrgenommen habe, nichts entgegenzusetzen ist.

Im Ergebnis erscheint daher die Anwendung des § 20 VStG aufgrund des beträchtlichen Überwiegens der genannten Milderungsgründe über den relativierten erschwerenden Umstand als gerechtfertigt, weshalb von einem Strafrahmen von 581 bis 5813 Euro Geldstrafe bzw von einer bis sechs Wochen EFS auszugehen war.

Angesichts der nicht ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Bw ist die nunmehr verhängte Geldstrafe sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse festzusetzende Ersatzfreiheitststrafe angemessen. Sie soll vor allem den Bw zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen der Straßenverkehrsordnung anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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