Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108313/9/Bi/Be

Linz, 02.09.2002

 

VwSen-108313/9/Bi/Be Linz, am 2. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S, vom 27. Mai 2002, mit Erklärung vom 27. August 2002 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 7. Mai 2002, S-47.000/01-1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe im Punkt 1) auf 1.162 Euro und im Punkt 2) auf 73 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermässigt sich im Punkt 1) auf 116 Euro und im Punkt 2) auf 7,30 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 38 Abs.1 lit.a iVm 38 Abs.5 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.200 Euro (14 Tage EFS) und 2) 100 Euro (1 Tag EFS) verhängt sowie ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 130 Euro auferlegt.

2. Die vom Rechtsmittelwerber fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, richtet sich nunmehr allein gegen die Strafhöhe. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG), wobei der Rechtsmittelwerber zusätzlich auch ausdrücklich darauf verzichtet hat.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, es sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, dass er kein Kraftfahrzeug, sondern nur ein Fahrrad gelenkt habe. Er halte die Strafe deshalb für überhöht, zumal ja die Eigengefährdung ungleich höher sei als bei Lenkern von Kraftfahrzeugen.

Dem Vorwurf der Alkoholisierung widerspreche er nicht und sehe auch ein, dass die eingenommenen alkoholhaltigen Propolistropfen laut Gutachten des technischen Amtssachverständigen Ing. Angerer vom 7. August 2002, VT-010191/753-2002-Ang/Plo, keinen Einfluss auf das Atemalkoholergebnis mehr haben konnten.

Zum Vorwurf der Mißachtung des Rotlichtes des VLSA sei zu sagen, dass er sehr wohl das Rotlicht gesehen habe, aber er habe auch nach eventuellem Querverkehr - bei der Bezeichnung "Gegenverkehr" in der Berufung sei ihm ein Irrtum unterlaufen - Ausschau gehalten und keinen solchen wahrgenommen, sodass er ohne anzuhalten weitergefahren sei. Dabei müsse er die Haltelinie noch bei Rotlicht überfahren haben. Es sei aber niemand gefährdet worden und es sei auch nicht absichtlich geschehen. Er ersuche um Herabsetzung der Strafen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Den Überlegungen zur Strafbemessung zugrunde zu legen ist im Punkt 1), dass der Rechtsmittelwerber am 8. Dezember 2001 von 1.58 bis 2.01 Uhr ein Fahrrad in Linz auf der Dinghoferstraße von Haus Nr. bis Haus Nr. - von den Meldungslegern beobachtet - gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand insofern befand, als die um 2.20 Uhr im Wachzimmer Schubertstraße durchgeführte Atemalkoholuntersuchung mittels geeichtem Atemalkoholmessgerät Dräger 7110A, ARMC-0078, den günstigsten Wert von 0,93 mg/l (entspricht etwa 1,86 %o BAG) ergeben hat.

Im Punkt 2) ist zugrunde zu legen, dass der Rechtsmittelwerber bei der Kreuzung Dinghoferstraße - Mozartstraße das für seine Fahrtrichtung geltende Rotlicht der dortigen Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) nicht beachtet, sondern seine Fahrt die Kreuzung überquerend fortgesetzt hat. Von einem tatsächlichen Querverkehr oder gar einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers ist in der Anzeige und im erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht die Rede.

Zur Strafbemessung ist zu sagen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Alkoholwerte von 0,8 mg/l AAG oder 1,6 %o BAG oder mehr) reicht von 1.162 Euro bis zu 5.813 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers - zutreffend - als Milderungsgrund gewertet und dessen - offensichtlich nicht ungünstige - finanzielle und persönliche Verhältnisse berücksichtigt - diesbezüglich wurde in der Berufung nichts Gegenteiliges behauptet. Erschwerende Umstände wurden seitens der Erstinstanz nicht gefunden.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu bemerken, dass aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich nicht hervorgeht, dass das Lenken eines Fahrrades als mildernd gewertet worden wäre, obwohl den Argumenten des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich der Selbstgefährdung beim Lenken eines Fahrrades in einem derartigen Zustand nichts entgegenzuhalten ist. Der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber ein Fahrrad gelenkt hat, vermag zwar nicht die Anwendung des § 20 VStG zu begründen (vgl VwGH v 22. April 1992, 91/03/0306) - auch ist beim festgestellten Atemalkoholwert von 0,93 mg/l selbst nach Abzug von 5 % Eichfehlergrenze (0,0465 mg/l) von einem Wert von 0,88 mg/l AAG, dh einem nicht geringfügigen Überschreiten der 0,8 mg/l-Grenze des § 99 Abs.1 lit.a StVO auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG, noch dazu bei einer Anhaltung nach Mißachtung des Rotlichtes der VLSA, nicht gegeben wären (vgl VwGH v 23. Jänner 1993, 92/02/0280) - ist jedoch im gegenständlichen Fall sehr wohl als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

Die Aussage des Rechtsmittelwerbers, er habe sich während der Fahrt bei guter Einsichtmöglichkeit in die Mozartstraße vergewissert, dass kein Querverkehr bei der genannten Kreuzung vorhanden war, und sei danach weitergefahren, wobei die VLSA wohl noch nicht umgeschaltet gehabt habe, sodass er bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, ist ebenfalls nicht zu widerlegen. Dass er laut Anzeige bei der Anhaltung nicht gewußt hätte, dass er bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, vermag daran nichts zu ändern, weil nie behauptet wurde, dass tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer außer dem Rechtsmittelwerber und den Meldungslegern, die bei einem eventuellen Einbiegen nach rechts jedoch den Vorrang des Rechtsmittelwerbers zu beachten gehabt hätten, unterwegs waren.

Im Ergebnis hält der Unabhängige Verwaltungssenat vor allem auf Grund der erstmaligen Begehung sowie den oben dargelegten Abwägungen die Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe im Punkt 1) und die gemäß den Kriterien des § 19 VStG erfolgte Herabsetzung der Geldstrafe im Punkt 2) noch für vertretbar.

Da die Erstinstanz im Punkt 1) bereits die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe und im Punkt 2) eine selbst im Verhältnis zur nunmehr herabgesetzten Geldstrafe angemessene Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat, war eine weitere Herabsetzung nicht zulässig bzw nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Beilagen

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Radfahrer ohne Unfall, 088 mg/l AAG, Rotlicht der VLSA, Missachtet aber kein Querverkehr 2.00 Früh; Mindeststrafe nach § 99 Abs1 lit/a/No und Herabsetzung zu § 38 Abs1 lit/a iVm § 38/5 AVG

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