Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108314/2/Br/Ni

Linz, 11.06.2002

VwSen-108314/2/Br/Ni Linz, am 11. Juni 2002

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn N, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 24. April 2002, Zl. VerkR96-11830-2000/Mr, zu Recht:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Punktes 1. keine und hinsichtlich des Punktes 2. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe auf 1.300 Euro ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG;

II. Hinsichtlich des Punktes 1. werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 7,20 Euro auferlegt; im Punkt 2. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 130 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Über den Berufungswerber wurde im Punkt 1. des oben bezeichneten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 KFG iVm § 99 Abs.3 KFG und nach § 99 Abs.1 lit.b (richtig § 99 Abs.1 lit.a) iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Tages und im Punkt 2. eine Geldstrafe von 1.454 Euro und im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 24.10.2000 um 03.20 Uhr im Stadtgebiet von Enns ein Fahrzeug unter Verwendung des Fernlichtes und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Atemluftalkoholgehalt 0,86 mg/l betrug, gelenkt habe.
    1. Die Erstbehörde wertete für die Strafzumessung die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die vom berufungsgegenständlichen Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ausgehe (gemeint wohl im hier gegebenen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) und die einschlägige Vormerkung zusätzlich als straferschwerend. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse ging die Behörde erster Instanz von nicht näher präzisierten Größen, jedoch von der Sorgepflicht für die Gattin und vier Kindern aus.

  2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Strafberufung wendet der Berufungswerber ein, dass das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges - gemeint wohl abermals in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - keine Gefährlichkeit bedeute, die bei der Strafzumessung als straferhöhend berücksichtigt werden dürfe. Ferner vermeint er, auch eine Bestrafung hinsichtlich welcher eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof noch offen sei, dürfe mangels Rechtskraft nicht als straferschwerend gewertet werden.
  3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung war hier angesichts einer bloßen Strafberufung und mangels entsprechenden Antrages nicht erforderlich (§ 51 Abs.3 Z2 VStG).
  4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich nach fernmündlicher Bestätigung des Rechtsvertreters, dass sich die Berufung ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet, sowie in Verbindung mit der Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers aus dem genannten h. Vorakt, der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

  5. Der Berufungswerber ist hinsichtlich des Tatvorwurfes geständig. In der Berufung verweist er zusätzlich noch auf seine sich über eine Million Schilling (72.673 Euro) belaufenden Verbindlichkeiten. Die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden auch im h. Verfahren vom 28.12.2001, VwSen-107987/Br, vorgebracht und berücksichtigt. Tatsache ist ferner, dass mit h. Erk. v. 22. Mai 2000, VwSen-107004, ebenfalls eine Bestrafung wegen Lenkens eines KFZ in einem hochgradig durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestätigt wurde, womit von einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auszugehen ist, wenngleich diesbezüglich gegen diese Berufungsentscheidung an den Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde erhobenen wurde.
  6. Dem Berufungsvorbringen kommt aber zumindest teilweise Berechtigung zu; dies indem einerseits im Straferkenntnis nicht näher nachvollziehbar dargelegt wird, von welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Behörde erster Instanz konkret ausging. Andererseits findet die Gefährlichkeit des hier zur Last gelegten Verhaltens bereits in spezifisch "unwertvertypten" Straftatbeständen mit entsprechend abgestuftem Strafrahmen seinen Niederschlag, sodass dieses Element nicht abermals bei der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden hat.

  7. Zur Strafzumessung:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

5.2. Wie bereits im oben genannten gegen den Berufungswerber im Mai 2000 abgeschlossenen Verfahren ausgeführt, läuft es dem Doppelverwertungsverbot zuwider, wenn die im Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand gründende Gefährlichkeit, bei der Strafzumessung - abermals - als straferschwerender Umstand herangezogen wird (vgl. VwGH 21.3.1995, 94/09/0163).

Zutreffend wertete die Behörde erster Instanz aber dieses h. Erkenntnis aus dem Jahr 2000, welches ungeachtet der noch anhängigen VwGH-Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist, als straferschwerend. Sollte das noch ausstehende Erkenntnis des VwGH in der Folge zur Einstellung des Strafverfahrens führen, könnte dies allenfalls die Grundlage für eine Wiederaufnahme des h. Verfahrens zwecks Neubemessung der Geldstrafe führen, wobei dann der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit Berücksichtigung zu finden hätte.

Dennoch vermag mit Blick auf die derzeit ungünstigen allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers, welche insbesondere aus dem h. Verfahren vom 28. Dezember 2001, VwSen-107987 mit einem Monatseinkommen von 20.000 S, keinem Vermögen bei sehr hohen Verbindlichkeiten und bestehender Sorgpflichten angenommen wurden, die Geldstrafe im Umfang von 1.300 Euro bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe dem Strafzweck genüge tuend und angemessen erscheinen.

Damit scheint trotz des genannten Straferschwerungsgrundes auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe dem Strafzweck genüge getan. Dennoch muss hier auf den Aspekt der Spezialprävention (den Berufungswerber künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten) ein besonderes Augenmerk gelegt werden, indem der Berufungswerber bereits zweimal hochgradig alkoholisiert am Straßenverkehr teilnahm, was doch auf eine nachhaltig fehlende Verbundenheit mit diesem gesetzlichen Schutzziel des Straßenverkehrsrechts schließen lässt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war, angesichts der überwiegend auf § 19 Abs.2 VStG letzter Satz zu stützender wirtschaftlicher Fakten, innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes zu erachten.

Der Berufungswerber soll an dieser Stelle abermals eindringlich darauf hingewiesen werden, dass ein Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im besonderen Maße geeignet ist, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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