Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108315/5/SR/Ri

Linz, 26.06.2002

VwSen-108315/5/SR/Ri Linz, am 26. Juni 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des L E K, Gstraße , L gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz, Zl. S-26.354/01-1 vom 6. Mai 2002 wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) und des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), folgenden Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG; § 24, § 51 Abs.1 und § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 6. Mai 2002 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 3.7.2001 um 00.05 Uhr in L, Wstraße, stadteinwärts, von der Ustr kommend bis auf Höhe Wstraße

1) das Kfz, Kz, W, in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l festgestellt werden konnte und

2) dieses Kfz gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 1) 5 Abs. 1 StVO 2) 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

1) 1.300,--

2) 600,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

14 Tage

10 Tage

Gemäß

§ 99 Abs. 1 lit. A StVO

§ 37/1 iVm 37/3/1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

190,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.090,-- Euro.

2. In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde der Bw hingewiesen, dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist und im Falle der Berufung das Rechtsmittel binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen hat.

Laut Rückschein wurde das oben angeführte Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz dem Bw am 10. Mai 2002 eigenhändig zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 29. Mai 2002 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum des Poststempels und dem Behörden-Eingangsstempel ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Berufungswerber mit Schreiben vom 11. Juni 2002 zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mitgeteilt.

3.2. Am 20. Juni 2002 teilte der Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat schriftlich mit, dass er das Berufungsschreiben genau nach der 2 Wochenfrist ordnungsgemäß abgeschickt habe. Gerechnet habe er "laut seiner Abholung beim Postamt (Unterschrift und Stempel)". Er würde daher um neuerliche Überprüfung des Datums ersuchen, sonst würde er sich an das Ministerium und die Zeitung wenden.

3.3. Auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Bw steht fest, dass die Zustellung am 10. Mai 2002 durch eigenhändige Übernahme bewirkt worden ist. Die Berufungsfrist hat am 24. Mai 2002 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufung, in der Stellungnahme noch im Verfahren hervorgekommen.

Das Berufungsschreiben wurde am 29. Mai 2002 zur Post gegeben.

Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Poststempel ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.

4.2. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie oben dargestellt ist das Straferkenntnis am 10. Mai 2002 eigenhändig zugestellt worden. Trotz klarer und eindeutiger Rechtsmittelbelehrung hat der Bw die Berufung erst am 29. Mai 2002 der Post zur Beförderung übergeben. In der Stellungnahme hat der Bw die Verspätung als solche bestritten, er hat jedoch keine Beweise angeboten, die den festgestellten Sachverhalt erschüttern könnten. Sonstige Gründe, die auf die verspätete Berufungseinbringung Bezug nehmen würden, hat der Bw nicht vorgebracht.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 25. Mai 2002 rechtskräftig geworden ist.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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