Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108318/5/Fra/Ka

Linz, 03.09.2002

VwSen-108318/5/Fra/Ka Linz, am 3. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HD, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.4.2002, VerkR96-6547-2001-K, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 290 Euro (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 23.4.2001 um 22.20 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking, auf der A 1, bei Strkm.174,96, in Richtung Wien, das KFZ, Kz.: , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, der Bw habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug auf der A1 bei Strkm.174,960 in Richtung Wien mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h gelenkt, ist festzustellen, dass aufgrund des vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens (siehe Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Haid, vom 12.7.2002 an die belangte Behörde), diese Geschwindigkeit bei Strkm.175,195 - sohin 235 m vom oa "Tatort" entfernt - gemessen wurde.

Es kann nun dahingestellt sein - wie der Bw behauptet -, dass die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil dem Bw ein unrichtiger "Tatort" vorgeworfen wurde. Wie bereits in einigen Erkenntnissen des Oö. Verwaltungssenates unter Hinweis auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt wurde, kommt dem Tatort bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Dem § 44a Z1 leg.cit. wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bezeichnet wird. Dies ist gegenständlich der Fall. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche, weil mit falschen Tatortbezeichnungen, Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, diese Örtlichkeit richtig zu stellen. Dies würde einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkommen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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