Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108326/2/Fra/Ka

Linz, 24.09.2002

VwSen-108326/2/Fra/Ka Linz, am 24. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn EL, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.12.2001, VerkR96-12186-2001, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (72,67 Euro) verhängt, weil er am 24.5.2001 um 11.14 Uhr den Kombi mit dem Kz.: auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Schörfling a.A. bei Km 232,080 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das Verwaltungsverfahren und auch das Verwaltungsstrafverfahren ist geprägt von den Grundsätzen der materiellen Wahrheit sowie von der Offizialmaxime (§§ 37 und 39 Abs.2 AVG). Es ist Pflicht der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt (hier: ua den Lenker) festzustellen. Ein Beschuldigter ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus der Behörde seine mangelnde Lenkereigenschaft bekannt zu geben. Es ist legitim, sich auf irgendeinen Aspekt der Tatseite zu beschränken. Wie immer auch die Verantwortung des Beschuldigten aussieht, ändert dies nichts an der Aufgabe der Behörde, von sich aus den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, dies würde gegen das verfassungsrechtlich normierte Verbot der Selbstbezichtigung (Art. 90 Abs.2 B-VG) verstoßen. Er ist jedoch im Strafverfahren an eine gewisse Mitwirkungspflicht gebunden. Diese erfordert es, dass er seine Verantwortung nicht darauf beschränken darf, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diese ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. Der Bw hat jedoch gegen diese Mitwirkungspflicht nicht verstoßen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann zwar die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (VwGH vom 11.5.1990, Zl.90/18/0022). Dieses Judikat ist auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht anwendbar, weil der Bw zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darüber befragt wurde, ob er auch der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit am Tatort war. Wurde er darüber jedoch nicht befragt, kann ihm auch eine mangelnde Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nicht vorgeworfen werden. Auch aus dem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung kann nicht der Schluss auf die erwiesene Lenkereigenschaft gezogen werden, weil der Bw den Einspruch auch gegen die Schuld erhoben hat. Der weitere Satz, dass in der Strafverfügung Marke und Type des Fahrzeuges fehlen, bezieht sich lediglich auf einen formalen Aspekt. Im Übrigen ist festzustellen, dass ein Einspruch überhaupt nicht begründet sein muss.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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