Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108334/5/Br/Rd

Linz, 15.07.2002

VwSen-108334/5/Br/Rd Linz, am 15. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn Dr. R., geb. 20.4.1961, Sch., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. April 2002, Zl.: VerkR96-24914-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 15. Juli 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 u. Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 21,80 Euro (20% der verhängten Strafe ) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 109,01 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, sowie an Verfahrenskosten in Höhe von 10,90 Euro verhängt, weil er am 12.8.2001 um 15.59 Uhr, mit dem Pkw, Kennzeichen (D), auf der A1 in Richtung Salzburg gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von Seewalchen, bei Strkm 234,589, in der do. Baustelle, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete den Tatvorwurf, aufgrund einer durch Radarmessung festgestellten Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h und nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze mit 95 km/h, als erwiesen. Der Strafausspruch wurde mit Hinweis auf § 19 VStG begründet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit einer per FAX äußerst knapp und irrtümlich als Einspruch bezeichneten Berufung. Er vermeint darin die Übertretung nicht begangen haben zu können und bittet um Zusendung von Beweismittel (Foto etc.).

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-24914-2001. Ferner wurde das Radarfoto und der Eichschein des Radargerätes beigeschafft. Diese Unterlagen sollten gemeinsam mit dem sehr knappen Vorbringen des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zur Erörterung gestellt werden.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber war offenbar mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit unterwegs. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels Radarmessgerät MUVR 6F Nr. 1974, wobei gemäß dem ausgearbeiteten Foto die gemessene Geschwindigkeit von 95 km/h deutlich erkennbar ist. Da dieses Faktum nicht bestritten wird und weder Hinweise noch ein Vorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Mängel bei der Messung, etwa ein Fehler bei der Zuordnung des Fahrzeuges zur spezifischen Messung, nicht vorhanden sind, ist von der Gültigkeit dieses Messergebnisses auszugehen. Der Berufungswerber nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Er legte auch sonst nichts inhaltlich Nachvollziehbares dar, was konkret an seiner Lenkereigenschaft zweifeln lassen könnte.

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Der Berufungswerber hat weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens konkrete Angaben zur bloß plakativ bestrittenen Lenkereigenschaft gemacht noch nahm er am Berufungsverfahren teil.

Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die bloß lapidare Bestreitung der Lenkereigenschaft am eigenen Fahrzeug als unrichtig zu qualifizieren (VwGH 27.9.1999, 98/17/0363).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Da hier der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung zu einem gesondert ausgewählten Verhandlungsort, zu welchem die Anreise für den Berufungswerber besonders kurz gehalten werden sollte, ohne Angabe von Gründen unentschuldigt nicht erschienen ist, konnte dem Straferkenntnis der Behörde erster Instanz nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem Autobahn-Baustellenbereich im Umfang von 35 km/h ist - abstrakt besehen - jedenfalls eine vom Gesetzgeber als nicht tolerierbare nachteilige Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Werte verbunden. In der in diesem Zusammenhang mit 109,01 Euro festgesetzten Strafe vermochte selbst angesichts des Milderungsgrundes der in Österreich bislang bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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