Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108338/2/Fra/Ka

Linz, 08.07.2002

VwSen-108338/2/Fra/Ka Linz, am 8. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.5.2002, VerkR96-9626-2-2000/Her, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 10 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS 3 Tage) verhängt, weil er es zu verantworten hat, dass ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 26.11.2001 in Thalheim bei Wels, an der B 138 Pyhrnpaß Straße, auf Höhe von ca. km 2,8 li.i.S.d.K. (Ansicht Fahrtrichtung Wels) die Ankündigung "Hornbach. Es gibt immer was zu tun. Wels/West Gunskirchner Str." außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand angebracht war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Allein strittig ist, ob die inkriminierte Ankündigung innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes positioniert war. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis - weil dieses Argument vom Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde - ausgeführt, dass sich unzweifelhaft und anhand des im Akt befindlichen Lichtbildes dokumentiert die inkriminierte Werbung zur Tatzeit am Tatort befand. Wenn der Bw in seinem Einspruch die Auffassung vertrete, die Werbung befinde sich innerhalb eines Ortsgebietes, so vermag die Behörde diese Ansicht nicht zu teilen. Die vom Bw vorgebrachte Rechtfertigung sei nicht nachvollziehbar und werde diese vom Bw selbst nicht begründet. Die gegenständliche Werbung befinde sich unmittelbar neben der B 138 Pyhrnpaß Straße, die an dieser Stelle nicht durch Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt ist. Unzweifelhaft liege zwischen der verfahrensgegenständlichen Werbung und dem Fahrbahnrand der B 138 Pyhrnpaß Straße eine Entfernung von weniger als 100 m.

Der Oö. Verwaltungssenat hat sich im Rahmen eines Lokalaugenscheines davon überzeugt, dass der spruchgegenständliche Straßenkilometer außerhalb des Ortsgebietes Thalheim liegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Ortsgebiet Thalheim in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht zur Tatzeit eine andere örtliche Ausdehnung gehabt hat, liegen nicht vor. Bei dem Vorbringen des Bw handle es sich um eine nicht substantiierte Schutzbehauptung.

Der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand ist daher objektiv und, weil er keine Gründe vorgebracht hat, welche geeignet gewesen wären, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz zu entkräften, auch subjektiv erfüllt.

Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

I.4. Strafbemessung:

Grund für die Herabsetzung der Strafe ist - mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus dem vorgelegten Strafakt - der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt somit ein Milderungsgrund vor. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen ausgeht. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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