Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108342/13/Ki/Ka

Linz, 30.09.2002

VwSen-108342/13/Ki/Ka Linz, am 30. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Langeder, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des BW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KP, vom 29.5.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 10.5.2002, VerkR96-3393-2000-Br, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.9.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass bezüglich Faktum 1 die Geldstrafe auf 1.455 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage bzw. bezüglich Faktum 2 die Geldstrafe auf 1.815 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Faktum 2 als Strafnorm "§ 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG" festgestellt wird.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der 1. Instanz wird auf insgesamt 327 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 10.5.2002, VerkR96-3393-2000-Br, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 7.10.2000 um 04.55 Uhr den LKW,

1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l und

2.) ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B auf der öffentlichen Zufahrtsstraße des Gasthauses S im Ortsgebiet von Schönau i.M. gelenkt, weil ihm diese mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.6.1998, VerkR21-260-1998 und vom 20.10.1999, VerkR21-379-1999 auf die Dauer von 16 Monaten und 48 Monaten, gerechnet ab 12.6.1998, das ist bis einschließlich 13.10.2003, rechtskräftig entzogen wurde. Er habe dadurch 1.) § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 idgF und 2.) § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 bzw § 37 Abs.1 FSG wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 2.180 Euro bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 30 Tagen verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 436 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29.5.2002 Berufung mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu die verhängte Strafe erheblich zu mildern oder ganz nachsehen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch die laut Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle, am 24.9.2002. Überdies wurde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen betreffend Eichung des laut Akt verwendeten Atemluftalkoholmessgerätes eingeholt. Diese Stellungnahme vom 12.8.2002, wonach das Gerät für den relevanten Zeitpunkt am 2.11.1999 durch einen Beamten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden ist, wurde im Rahmen der Verhandlung zur Verlesung gebracht.

An der mündlichen Berufungsverhandlung nahm der Bw im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

Als Zeugen wurden die beiden Gendarmeriebeamten RI. PH und BI. MS einvernommen.

I.5. Beide Meldungsleger bestätigten im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme beim Augenschein übereinstimmend, dass sie den Bw zunächst beobachteten, wie er das tatgegenständliche Fahrzeug vom Parkplatz nach rückwärts weggelenkt und folglich auf der Zufahrtsstraße zum Gasthaus S in Richtung Gemeindestraße gelenkt hat. Etwa auf halber Höhe dieser Zufahrtsstraße sei eine Anhaltung erfolgt, worauf der Bw sein Fahrzeug wieder auf den ursprünglichen Abstellplatz zurückgestellt hat.

Der Bw selbst hat zunächst bestritten, dass er das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe, letztlich jedoch nach dem durchgeführten Augenschein und den Aussagen der Gendarmeriebeamten die Tat eingestanden. Das Ergebnis des Alkotests wurde von Anfang an nicht bestritten.

Beim Augenschein wurde auch festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Zufahrtsstraße zum Gasthaus von jedermann unter gleichen Bedingungen genützt werden kann. Es befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheines im Bereich dieser Zufahrt weder eine Abschrankung noch ein Hinweis, dass die Zufahrt nur einem bestimmten Personenkreis gestattet wäre. Der Bw hat überdies bei seiner Einvernahme erklärt, dass auch zur vorgeworfenen Tatzeit diese Fläche weder durch Schranken noch auf sonstige Art und Weise vom übrigen Straßennetz abgegrenzt war.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei Wochen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. cit. darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.

Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des letztlich vom Bw abgelegten Geständnisses, wird als erwiesen angesehen, dass der Bw tatsächlich, wie ihm vorgeworfen wird, das tatgegenständliche Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l) und ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt hat und sohin der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Umstände, welche den Beschuldigten aus Gründen seiner subjektiven Sphäre entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Eindeutig hat sich ergeben, dass es sich bei der benutzten Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Definition des § 1 Abs.1 StVO 1960 handelt, zumal diese Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden kann. Es ist daher nicht verfahrensrelevant, ob es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche oder um eine Privatstraße handelt.

Der Schuldspruch ist daher in beiden Fällen zu Recht erfolgt.

I.7. Bezüglich Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs.2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich wird festgestellt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand bzw ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, jeweils als gravierender Verstoß gegen straßenpolizeiliche bzw kraftfahrrechtliche Vorschriften zu werten ist. Aus diesem Grunde hat auch der Gesetzgeber entsprechend strenge Strafrahmen festgelegt.

Der Bw hat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auf verschiedene Milderungsgründe hingewiesen, nämlich das abgelegte Geständnis bzw die Schuldeinsicht, dass die Tat bereits seit geraumer Zeit zurückliege und sich der Beschuldigte seither wohl verhalten habe, dass seit der letzten Verurteilung doch geraume Zeit (ca. 4 Jahre) vergangen sei bzw eine Umkehr des Denkens des Bw festgestellt werden könne.

Dazu wird festgestellt, dass das am Ende der Berufungsverhandlung abgelegte Geständnis des Bw und die damit bekundete Schuldeinsicht letztlich nicht als qualifiziertes Geständnis, welches natürlich als Milderungsgrund zu werten wäre, angesehen werden kann. Dem Vorbringen, die Tat liege bereits seit geraumer Zeit zurück und der Beschuldigte habe sich seither wohl verhalten, ist zu entgegnen, dass in Anbetracht der bisherigen Vormerkungen der in Rede stehende Zeitraum nicht ausreicht um zu beurteilen, dass beim Beschuldigten tatsächlich ein gravierender Sinneswandel eingetreten ist.

Andererseits sind diese Vormerkungen (bezüglich Faktum 1 zwei einschlägige und bezüglich Faktum 2 sieben einschlägige rechtskräftige Vormerkungen) als straferschwerend zu werten.

Zu berücksichtigen ist bei der Strafbemessung auch, dass im Interesse der Verkehrssicherheit aus Gründen der Generalprävention eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

Im Rahmen der Tat- und Schuldangemessenheit gelangt die Berufungsbehörde jedoch zur Auffassung, dass in Anbetracht der bloß sehr kurzen Wegstrecke im Bereich einer Gasthauszufahrt, welche der Bw tatsächlich zurückgelegt hat, eine angemessene Herabsetzung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen im vorliegenden Falle zulässig ist, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, dass im Hinblick auf sieben einschlägige Vormerkungen die Reduzierung bezüglich Faktum 2 in einem nur geringeren Ausmaß vorgenommen werden kann.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die nunmehr festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen, bei deren Bemessung auch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen wurde, bezogen auf die konkreten Tatumstände tat- und schuldangemessen sind und der Beschuldigte durch diese Bestrafung zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gebracht werden kann (Spezialprävention). Die beantragte Nachsicht von der Strafe (§ 21 VStG) kommt jedoch nicht in Betracht, zumal im vorliegenden Falle ein bloß geringfügiges Verschulden des Bw nicht festgestellt werden kann.

I.8. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, die Spruchergänzung (Strafnorm) wurde zur Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG vorgenommen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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