Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108346/3/Sch/Rd

Linz, 15.07.2002

VwSen-108346/3/Sch/Rd Linz, am 15. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Y, vertreten durch die L AG, gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Mai 2001, VerkR96-2899-2001-Hol, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 17 Abs.3 und 51 VStG iZm § 25 Abs.1 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 31. Mai 2001, VerkR96-2899-2001, den von einem Zollwacheorgan der Zollwacheabteilung Linz/MÜK am 19. April 2001 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobenen Betrag von 980 S (gesetzliche Mindeststrafe zum Tatzeitpunkt 1.000 S) wegen des Verdachtes einer Übertretung des ADR bzw GGBG gemäß § 37 Abs.5 VStG (als Anordnung in einer Strafverfügung unter der Rubrik "Zahlungsfrist") für verfallen erklärt.

Dem Verfallsausspruch folgt keinerlei Begründung nach.

2. Vom 31. Mai 2001 bis 15. Juni 2001 wurde an der Amtstafel der Behörde durch Anschlag öffentlich bekannt gemacht, dass der gegenständliche Bescheid für den Obgenannten auf der Bezirkshauptmannschaft Schärding zum Abholen bereitgelegt worden sei.

3. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2001, SaR/2230 13293R01, hat der Berufungswerber, vertreten durch die L, eine Beschwerde eingebracht, die sich inhaltlich nicht gegen die faktische Amtshandlung gemäß § 37a VStG richtet, sondern zwei Verfallsbescheide, einer davon wohl der gegenständliche, ohne nähere Daten anführt. Der Oö. Verwaltungssenat interpretiert daher diese Eingabe als Berufung gegen den erwähnten Verfallsbescheid.

4. Die Beschwerde (Berufung) wurde dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, welcher Folgendes erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs.1 Zustellgesetz kann eine Zustellung an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 Zustellgesetz vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Wenngleich es sich beim Ausspruch des Verfalls um eine strafrechtliche Sanktion im genannten Sinne handelt, so ist eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung dennoch zulässig. Nach § 17 Abs.3 VStG kann nämlich die Zustellung solcher Bescheide auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die in § 25 Abs.1 Zustellgesetz enthaltene, Strafverfahren betreffende Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird durch § 17 Abs.3 letzter Satz VStG als lex specialis für den dort geregelten Fall aufgehoben (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0093), nicht aber für sonstige Strafbescheide.

5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraus, dass die Behörde alle ihr zur Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung von Adressaten bzw Abgabestelle ausgeschöpft hat (etwa VwGH 22.10.1991, 91/14/0156). Der Berufungswerber war der Behörde aber ohnedies mit Namen und Anschrift bekannt.

Mit einer Bescheidzustellung sind für die Partei weitreichende Rechtsfolgen verbunden, sodass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nur als Ausnahmefall zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall findet die erste Alternative des § 25 Abs.1 Zustellgesetz keine Anwendung, zumal eine Abgabestelle (Anschrift) bekannt war. Auch handelt es sich beim Berufungswerber um keine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind (siehe leg.cit., zweite Alternative). Es liegen daher wesentliche Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieser Bestimmung nicht vor.

Zusammenfassend ergibt sich daher bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage, dass der Verfallsbescheid mangels rechtswirksamer Zustellung nicht rechtlich existent geworden ist. Die als Berufung anzusehende Beschwerde war demnach als unzulässig zurückzuweisen.

Unbeschadet dessen wird der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass auch der Bescheid an sich wohl einer Überprüfung durch die Berufungsbehörde nicht Stand gehalten hätte, wobei um unnötige Ausführungen hintanzuhalten auf die einschlägige Judikatur zu § 37 Abs.5 VStG verwiesen wird, etwa auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 18. Mai 2000, E004/03/2000.005/002, des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. September 1997, VwSen-110078/2/Kl/Rd ua).

Auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Bescheides soll nicht weiter eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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