Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108348/13/Fra/Ka

Linz, 08.10.2002

VwSen-108348/13/Fra/Ka Linz, am 8. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JL, vertreten durch die Damen und Herren Rechtsanwälte Mag. F, Dr. JP, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 27.5.2002, VerkR96-5351-2001, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 10 Euro, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 14 Stunden), weil er am 15.7.2001 um 09.30 Uhr in Peterskirchen auf der A8 Innkreisautobahn bei km.52,063 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des PKW, die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 22 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw ficht das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach an. Unter dem Aspekt der unrichtigen bzw mangelhaften Sachverhaltsfeststellung bringt der Bw vor, dass die belangte Behörde unrichtigerweise lediglich von den Aussagen des einschreitenden Beamten ausgehe. Er sei zum Zeitpunkt der Messung von einem Skoda überholt worden. Der Meldungsleger, RI. Mayer, gestehe selber in seiner Aussage zu, dass sich zum Zeitpunkt der Messung mehrere Fahrzeuge in diesem Autobahnabschnitt auf der Richtungsfahrbahn Suben befunden haben. Im Zweifel könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass RI. Mayer nicht ein anderes Fahrzeug als seines anvisiert habe. Es könne nicht mit 100 %iger Sicherheit festgestellt werden, dass Herr RI. Mayer seinen PKW ins Visier genommen habe, weil sich mehrere Fahrzeuge auf der Richtungsfahrbahn befunden haben.

Unter dem Aspekt der unrichtigen Beweiswürdigung bringt der Bw vor, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, warum sie den Angaben des einschreitenden Beamten mehr Glauben schenke als seinen Angaben. Die belangte Behörde habe lediglich angeführt, sie habe keinen Zweifel an den Aussagen des Gendarmeriebeamten, dass er das überholende Fahrzeug gemessen hat. Er (der Bw) sei zum Zeitpunkt der Messung gerade überholt worden und der einschreitende Beamte habe das überholende Fahrzeug augenscheinlich gemessen. Dies sei jedoch nicht sein Fahrzeug gewesen.

Unter dem Aspekt der Strafhöhe bringt der Bw vor, er sei nicht aufgefordert worden, die Vermögensverhältnisse bekanntzugeben, sodass die bestehende Sorgfaltspflicht für die Ehegattin nicht berücksichtigt wurde. Es liege kein schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, da die Geschwindigkeit lediglich geringfügig überschritten wurde. Der Sachverhalt rechtfertige daher die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, da ein geringfügiges Verschulden vorliege und keine nachteiligen Folgen eingetreten sind.

Der Bw stellt daher den Antrag auf Stattgebung der Berufung, Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu angemessene Verminderung der Geldstrafe und allenfalls Ausspruch einer Ermahnung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung liegt der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried i.I., Tumeltsham, vom 15.7.2001, GZ. 1938/2001-MW, zugrunde.

Im Verwaltungsstrafakt befindet sich auch das Messprotokoll sowie der Eichschein.

Aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens des Bw, er sei zum Zeitpunkt der Messung von einem Skoda überholt worden, sodass sich mehrere Fahrzeuge im Messbereich befunden hätten, weshalb keine ordnungsgemäße Messung vorliege, wurde der Meldungsleger von der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab am 15.11.2001 vor der belangten Behörde zu Protokoll, es sei richtig, dass sich zum Zeitpunkt der Messung mehrere Fahrzeuge in diesem Autobahnabschnitt auf der Richtungsfahrbahn Suben befunden haben. Wörtlich: "Zum Zeitpunkt der Messung überholte der Beschuldigte gerade einen anderen PKW. Es ist auszuschließen, dass ich ein anderes Fahrzeug gemessen habe, da ich gegenständliches Fahrzeug genau im Visier des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes hatte. Bei einer Fehlmessung wäre kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen."

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob von einer fehlerfreien Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann und ob das Beschuldigtenfahrzeug gemessen wurde, dies unter Zugrundelegung der Angaben des Bw. Das Gutachten des Sachverständigen Herrn Ing. HR vom 12.8.2002, AZ. : VT-010191/761-02-Rab/Plo, lautet:

"Auf der gegenständlichen Strecke ist vom angegebenen Standort des Beamten bei Stkm. 52,500 aus die Innkreisautobahn A8 auf eine ausreichend weite Strecke in Richtung Ried/I. frei einsehbar. Die Fahrbahn verläuft annähernd gerade. Beim entsprechenden Aufstellungsort ergibt sich keinerlei Sichtbehinderung auf den ankommenden Verkehr .

Zur Frage, ob von einer korrekten Laser-Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann, wird folgendes festgestellt:

Betrachtet man den Fahrbahnverlauf der Ag bei Stkm. 52,500 entgegen der Kilometrierung, so ist die Meßstrecke in diesem Bereich übersichtlich und annähernd gerade. Die Messung des Beschuldigten erfolgte auf eine Entfernung von 437 m, woraus sich der Messort bei Stkm. 52,063 ergibt. Das verwendete Geschwindigkeitsmeßgerät Riegl LR 90-235/P ist zugelassen für eine Meßstrecke von 30 m bis 500 m und eine Geschwindigkeit von 10 km/h bis 250 km/h (entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Zl. 43746/92 vom 22.12.1992 und Zl. 43746/92/1 vom 1.3.1994).

Das Messgerät wurde im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen entsprechend eingesetzt und es bestehen aus meßtechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Messung.

Weiters kann ausgeführt werden, daß die Voraussetzungen für die Verwendung des Laser-VKGM bei diesem Meßeinsatz gegeben waren, da es sich auch bei dem Exekutivbeamten um eine Person handelt, die eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion und Bedienung, sowie mit den meßtechnischen Eigenschaften des Laser- VKGM hat, insbesondere auch den Möglichkeiten von Fehlmessungen. Aufgrund der Erfahrung und des Ausbildungsstandes des Beamten muß erwartet werden, daß das Gerät gemäß den Bestimmungen der vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanleitung verwendet wurde.

Der Nachweis für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, das Meßprotokoll liegt dem Akt bei.

Weiters wurde auch beachtet, daß, wenn Meßergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen bilden, sind die Verkehrsfehlergrenzen des Laser- VKGM zu berücksichtigten. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen +/- 3 km/h bei Meßwerten bis 100 km/h und +/- 3% bei Meßwerten über 100 km/h des Meßwertes. Dies wurde berücksichtigt und bereits in der Anzeige vom Meßwert von 157 km/h abgezogen, was eine Geschwindigkeit von 152 km/h ergibt.

Das verwendete Meßgerät Riegl LR90235/P kann für die gegenständliche Messung als geeignet eingestuft werden, wenn der Einsatz entsprechend der Bedienungsanleitung erfolgte und die Handhabungsregeln von Rev.Insp. M eingehalten wurden.

Es wurde im gegenständlichen Fall die Anzeige ,,157" erbracht, was einer gemessenen Geschwindigkeit von 157 km/h entspricht, daher kann von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden.

Hinsichtlich der Einwendungen des Rechtsfreundes des Beschuldigten, dass der Meldungsleger trotz genauesten Anvisieren des Beschuldigtenfahrzeuges mit der Visiereinrichtung die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeuges gemessen haben soll, wird bemerkt:

Werden vom Messorgan die Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen (Pkt. 2.7) eingehalten, so ist es aus messtechnischer Sicht nicht möglich, dass ein Fahrzeug anvisiert und dabei die Geschwindigkeit eines anderen sich im Messbereich befindlichen KFZ gemessen wird.

Sollte sich während des Messvorganges ein weiterer bewegter oder auch unbewegter Gegenstand im Messstrahl befinden, würde es sich aufgrund der Geräteinterfunktion zu einer Annullierung der Messung führen und es käme zu keiner Messwertbildung (Geschwindigkeitsanzeige) sondern zu einer Annulation der Messung.

Aus messtechnischer Sicht kann abschließend festgestellt werden, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dieser Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine gültige Messung handelt."

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens (Anzeige des Meldungslegers, Sachverständigengutachten, Eichschein für das gegenständliche Messgerät sowie Messprotokoll) ist davon auszugehen, dass es zu keiner Fehlmessung gekommen ist und dass die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitüberschreitung objektiv erwiesen ist. Zusätzlich wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Auch die Stellungnahme der Vertreter des Bw vom 4.9.2002, wonach den Ausführungen des Herrn Ing. R nicht entnommen werden könne, dass das Messgerät im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen entsprechend eingesetzt wurde, sowie nicht angeführt ist, welche Richtlinien Herr RI. M eingehalten hat, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten muss aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten sein. Wenn der Bw ausführt, es sei nicht ausgeführt, um welche Richtlinien es sich handelt, wird mit dieser Behauptung nicht konkret dargetan, welche Bedienungsvorschriften auf welche Art und Weise vom Meldungsleger nicht beachtet worden wären. Diese Behauptungen vermögen auch keine weiteren Beweisaufnahmen auszulösen. Im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis sind weitere Beweisaufnahmen auch nicht erforderlich. Da es sohin dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, war spruchgemäß zu entscheiden.

Auch die Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu nicht einmal 7 % ausgeschöpft. Eine Herabsetzung der Strafe ist sohin auch unter dem Aspekt, dass - wie der Bw behauptet - er auch für die Ehegattin sorgepflichtig ist, nicht vertretbar. Eine Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt - dies wäre Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG - liegen nicht vor.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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