Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108349/9/Ki/Pe

Linz, 22.08.2002

VwSen-108349/9/Ki/Pe Linz, am 22. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau AV, vom 15.5.2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.2.2002, GZ S-20.658/01-3, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufungswerberin (Bw) einer Übertretung des KFG 1967 (§ 103 Abs.2) für schuldig befunden und über sie eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde ihr am 8.5.2002 im Rechtshilfewege bei der Polizeidirektion Offenburg, Polizeiposten K persönlich ausgehändigt.

2. Die Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 15.5.2002 Berufung. Diese Berufung war an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße, adressiert, wurde am 16.5.2002 zur Post gegeben und ist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 27.5.2002 eingelangt. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung dann zuständigkeitshalber an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde erhoben, dass das gegenständliche Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz am 8.5.2002 persönlich an die Bw beim Polizeiposten K ausgehändigt wurde.

Einem Verspätungsvorhalt begegnete die Bw mit inhaltlichen Argumenten, insbesondere dass nicht sie das Fahrzeug gelenkt habe bzw dass sie auf die Aufforderung der Behörde hin terminlich nicht antworten konnte, da sie sich mit einem Wohnungsumzug bemühen musste und alle Unterlagen verpackt und nicht zu erreichen waren.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde im Hinblick auf die noch darzulegende verspätete Einbringung der Berufung verwehrt ist, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Lediglich zur Klarstellung für die Bw wird jedoch dazu folgendes festgestellt:

Unbestritten ist die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des im Straferkenntnis genannten Kraftfahrzeuges und es war dieses Kraftfahrzeug zur bezeichneten Tatzeit im Gebiet der Republik Österreich unterwegs. Dieser Umstand begründet im vorliegenden Falle die Anwendung der österreichischen Rechtsordnung.

Vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angezeigt, dass mittels Radarmessung festgestellt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit im Bereich der Autobahn A1 unterwegs gewesen ist. Nachdem zunächst nicht feststand, wer tatsächlich Lenker des Fahrzeuges war, hat die Behörde die nunmehrige Bw als Zulassungsbesitzerin des KFZ erhoben und diese dann gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, bekannt zu geben, wer das KFZ zu der in der Anzeige festgestellten Zeit gelenkt hat. Dazu war die Behörde gemäß der zitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG berechtigt und es war die Bw als Zulassungsbesitzerin verpflichtet, die Anfrage innerhalb der festgesetzten Frist zu beantworten. Die nicht fristgerechte Beantwortung dieser Frage hatte dann zur Folge, dass gegen die Bw die gesetzlich vorgesehene und verpflichtend zu verhängende Verwaltungsstrafe ausgesprochen wurde. Eine nach Ablauf der Frist erfolgte Bekanntgabe des (allfälligen) Lenkers ist in diesem Falle nicht mehr von Relevanz.

Die hiefür relevante Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet wie folgt:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Peson enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Die Nichtbefolgung der Anordnung ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Verwaltungsstrafe bedroht.

Auch mit der Argumentation, die entsprechenden Unterlagen wären wegen eines Wohnungsumzuges nicht erreichbar gewesen, wäre nichts zu gewinnen. Für eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG genügt auch eine fahrlässige Begehungsweise. Von einer objektiv sorgfältigen Person ist auch im Falle eines Wohnungswechsels zu erwarten, dass sie ihre Eingangspost so organisiert, dass allfällige behördliche Schriftstücke nicht in Verstoß geraten. Offensichtlich ist die Bw der gebotenen Sorgfalt nicht nachgekommen und sie hat daher ein allfälliges Inverstoßgeraten des behördlichen Schriftstückes und die daraus resultierenden Folgen selbst zu vertreten.

Rechtliche Beurteilung hinsichtlich verspätete Einbringung der Berufung:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iZm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 6 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 33 AVG iVm § 24 VStG werden die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht eingerechnet, diese Regelung setzt jedoch voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Schriftstück rechtzeitig zur Beförderung der Post übergeben wurde, bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert oder aber von der zu Unrecht angeschriebenen Behörde gemäß § 6 Abs.1 AVG noch vor Ablauf der - unter Einrechnung des Postenlaufes an die unzuständige Stelle berechneten - Frist der Post zur Weiterleitung an die zuständige Stelle übergeben worden ist.

Im gegenständlichen Falle hat die Bundespolizeidirektion Linz im angefochtenen Straferkenntnis die Bw in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Berufung bei dieser Behörde einzubringen ist. Die Bw hat das angefochtene Straferkenntnis am 8.5.2002 persönlich übernommen, die Berufungsfrist begann somit ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete am 22.5.2002.

Wohl hat die Bw ihre Berufung rechtzeitig am 16.5.2002 zur Post gegeben, diese jedoch an eine unzuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, geschickt, und es ist die Berufung dort erst am 27.5.2002, das war nach Ablauf der Berufungsfrist, eingelangt. Der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war es daher nicht mehr möglich, die Berufung noch rechtzeitig innerhalb der offenen Berufungsfrist an die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zuständige Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, weiterzuleiten, weshalb die Berufung als verspätet zurückzuweisen ist.

Zur Erläuterung der Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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