Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108351/7/Br/Rd

Linz, 18.07.2002

VwSen-108351/7/Br/Rd Linz, am 18. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau W (vormals R), vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. März 2002, Zl.: S-2.148/02-3, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 18. Juli 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch zu Punkt 1. keine und im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 300 Euro ermäßigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch bestätigt wird.

Im Punkt 2. wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

II. Im Punkt 1. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 30 Euro. Im Übrigen entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider die Berufungswerberin zwei Geldstrafen (400 Euro und 40 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen und achtzehn Stunden) verhängt, wobei wider sie folgender Tatvorwurf erhoben wurde:

"Sie haben am 01.01.2002 um 15.02 Uhr, in Österreich, GemGeb. Linz, auf der A1, StrKm 167.665 in Fahrtrichtung Salzburg

1) mit dem PKW, Kz:, die durch Verkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 78 km/h überschritten, wie durch Messung mit einem Lasermessgerät festgestellt wurde (die gesetzliche Messfehlergrenze wurde bereits abgezogen).

2) Sie haben den PKW nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter der Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung od. Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie haben ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste und der zweite Fahrstreifen frei war."

Dadurch habe sie die Rechtsvorschriften 1) § 52a Z10a StVO und 2) § 7 Abs.1 StVO verletzt.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch aus der Aktenlage unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften. Der Berufungswerberin wurde insbesondere mangelnde Mitwirkungsbereitschaft vorgeworfen. Mit Blick auf die Festsetzung des Strafausmaßes wurde von einem Monatseinkommen in Höhe von netto 726 Euro ausgegangen.

2. In der fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das o.a. Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreitet die Berufungswerberin im Ergebnis die Tatvorwürfe. Sie vermeint in einem weiteren Schriftsatz, dass aus der Aktenlage der Tatvorwurf nicht als erwiesen erachtet werden könne. Ein Messprotokoll bzw. ein Eichschein liege nicht vor. Der zur Last gelegte Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot stehe mit den damaligen Verhältnissen in Widerspruch, indem die beiden rechten Fahrstreifen nicht frei gewesen wären. Es wurde abschließend auf ein unterdurchschnittliches Einkommen hingewiesen und sowohl ihre Vernehmung als auch die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers beantragt. Belege über die tatsächliche Einkommenssituation wurden nicht vorgelegt.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien angesichts der umfassend vorgetragenen inhaltlichen Bestreitung des Tatvorwurfes im Sinne der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte, trotz sich unter 500 Euro belaufenden Geldstrafen wohl nicht zwingend erforderlich, die öffentliche Anhörung aber dennoch geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.:S-2.148/02-3. Ferner wurde Beweis erhoben durch Beischaffung des Eichscheins, sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers RevInsp. S im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die Berufungswerberin erschien entgegen ihres eigenen Antrages sowie der ihr gegenüber gemachten fernmündlichen Mitteilung des Termins und des gesonderten Hinweises in der Ladung über den Zweck ihres persönlichen Erscheinens und die Folgen des Nichterscheinens, zur Verhandlung dennoch nicht.

5. Folgender Sachverhalt war als erwiesen anzusehen:

5.1. Die Berufungswerberin lenkte den o.a. Pkw am genannten Ort und Zeitpunkt in Richtung Salzburg. Sie unterhielt sich laut ihren Angaben gegenüber dem Meldungsleger mit ihrem Beifahrer und achtete dabei nicht auf die Fahrgeschwindigkeit. Diese wurde vom Meldungsleger unter Abzug des Verkehrsfehlers mit 178 km/h festgestellt (angezeigte Geschwindigkeit am Lasermessgerät 184 km/h). Vor dem Einsatz, etwa eine viertel Stunde vor der gegenständlichen Messung, wurden an dem für den damaligen Zeitpunkt vorschriftsmäßig geeichten Gerät die entsprechenden Funktionskontrollen im Sinne der Verwendungsbestimmungen durchgeführt.

Im Zuge der Annäherung der Berufungswerberin auf dem linken Fahrstreifen an den Standort des Meldungslegers war die hohe Fahrgeschwindigkeit bereits erkennbar, sodass durch Anvisieren auf den Bereich des vorderen Kennzeichens die Messung durchgeführt wurde. Dies ergab durch Ertönen des akustischen Signals ein mit 184 km/h positives Ergebnis.

Nach der Messung wurde unverzüglich die Nachfahrt aufgenommen und die Berufungswerberin anschließend zur Gendarmeriedienststelle Haid eskortiert. Sie zeigte sich dabei wenig einsichtig und meinte lediglich, wegen der Unterhaltung mit dem Beifahrer auf die Fahrgeschwindigkeit nicht geachtet zu haben. Der Beifahrer trat dem Vorwurf nicht dadurch entgegen, indem er etwa nicht die Behauptung aufgestellt habe, durch den Blick auf den Tacho eine geringere Fahrgeschwindigkeit festgestellt zu haben.

Wenn nunmehr die Berufungswerberin ausdrücklich die Ladung des Beifahrers als Zeugen und abermals ihre Ladung beantragte, war diesem Ansinnen nicht zu folgen, weil bereits in der Ladung auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Keinesfalls tat die Berufungswerberin mit ihrem Antrag dar, inwiefern dieser Zeuge - welcher offenkundig bei der Amtshandlung eine das Messergebnis in Frage stellende Äußerung nicht machte - dem auf fehlerfreier Basis zustande gekommenen Messergebnis entgegentreten wollte.

Es qualifiziert sich selbst, dass die Berufungswerberin zum regulären Verhandlungstermin nicht zu erscheinen geneigt war, wobei sie bereits über Anruf des Verhandlungsleiters am Vormittag des 29.6.02 gegenüber diesem erklärte, zur Verhandlung nicht zu erscheinen.

Es kann nicht Aufgabe der Berufungsbehörde sein, auf Grund bloßer unbelegter Behauptungen in Form der Anberaumung einer abermaligen Berufungsverhandlung und der aufwändigen Ladung von Zeugen aus dem Ausland abermals ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zu führen (vgl. etwa VwGH 1.7.1987, 86/03/0162, u. 14.5.1982, 81/02/0032).

An den Angaben des Meldungslegers über die korrekte Messung des Fahrzeuges der Berufungswerberin ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel.

Gefolgt kann der Berufungswerberin aber darin werden, dass ihr der Vorwurf des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot nicht in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit gemacht werden kann. Der Meldungsleger räumte diesbezüglich ein, nicht ausschließen zu können, dass etwa 400 m vor seinem Standort keine Fahrzeuge auf dem mittleren oder rechten Fahrstreifen unterwegs waren. Glaubhaft machte die Berufungswerberin schließlich auch, dass sie über kein eigenes Einkommen verfügt und sie für ein neunjähriges behindertes Kind sorgepflichtig ist.

5.1.2. Zu den von der Berufungswerberin pauschal geäußerten messtechnischen Bedenken wird auf eine einschlägige Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von etwa 300 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher - wie oben schon ausgeführt - keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung aus technischer und durchführungstechnischer Sicht zu zweifeln. Im Übrigen lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Hier finden sich - wie ebenfalls bereits dargelegt - weder aus der Aktenlage und auch nicht aus dem Vorbringen der Berufungswerberin im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass eine Fehlmessung oder ein technischer Funktionsmangeln vorgelegen sein könnte.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

6.1. Das im Punkt 1. zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodass diesbezüglich auf deren Ausführungen verwiesen werden kann.

6.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart - um einen solchen handelte es sich offensichtlich auch im Beschwerdefall - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238 mit Hinweis auf VwGH 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154).

Da der Meldungsleger die Einhaltung der Messvorschriften im Rahmen seiner Zeugenaussage schlüssig belegte, geht auch der Einwand der unterbliebenen Vorlage des Messprotokoll rechtlich ins Leere (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123)

6.2.1. Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter der gesetzlich normierten Bedachtnahme auf die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" auch die eigene Fahrdynamik miteinbezogen zu sein hat. Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass bei einer sehr hohen Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen - vorausgesetzt, dass ein Überholen des eigenen Fahrzeuges durch ein noch schnelleres Fahrzeug nicht ansteht - naturgemäß größere Distanzen am linken Fahrstreifen zurückzulegen bedingt. Ein objektiver Anhaltspunkt könnte etwa dort gezogen sein, wo sich visuell kein erforderlich werdender Überholvorgang mehr absehen lässt. Geht man hier davon aus, dass sie mit fast 180 km/h unterwegs war, bedingt alleine schon dies, dass bei aufgelockertem Verkehr sich laufend Überholvorgänge ankündigten, was durchaus ein Verbleiben auf dem linken Fahrstreifen sachlich rechtfertigt oder bedingt. Mit Blick auf den Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass selbst in der unmittelbaren Annäherungsphase an den Meldungsleger nicht doch ein langsameres Fahrzeug auf einen der weiteren Fahrstreifen unterwegs war, kann ein Verstoß nach § 7 Abs.1 StVO nicht erblickt werden bzw. jedenfalls nicht erwiesen gelten.

Es darf nicht übersehen werden, dass mit einem permanenten Fahrstreifenwechsel und den damit bei hoher Geschwindigkeit auftretenden physikalischen Kräften in Form der Querbeschleunigung der Fahrkomfort sowie letztlich auch die Fahrsicherheit in technischer Hinsicht und durch zusätzliche Konzentrationsbeanspruchung des Lenkers auch eine zusätzliche Fehlerkomponente zur Folge hätte. Eine solche rein auf dem Selbstzweck reduzierte Absicht ist dem Gesetz nicht zu unterstellen. Diesbezüglich ist auf den Geist der Judikatur betreffend des Anzeigens der Fahrtrichtungsänderung hinzuweisen. Nichts anderes besagt letztlich der o.a. Aufsatz von Terlitza, der weittragende Ansätze von Verkehrsproblemen anspricht, deren Lösung er im Ergebnis vielfach in der Vernunft jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers erblickt. Dem kann nur zugestimmt werden (vgl. h. Erk. v. 11. Mai 2000, VwSen-106904/7/Br/Bk)

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis §  35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Daher kommt der Strafberufung im Punkt 1. mit dem Hinweis auf die sich tatsächlich etwas nachteiliger gestaltenden wirtschaftlichen Verhältnissen, teilweise Berechtigung zu.

7.1.1. Es sollte keiner weiterführenden Erörterung bedürfen, dass eine Fahrgeschwindigkeit von lt. Tacho etwa 180 km/h nicht unbemerkt bleibt und somit bewusst gefahren wird. Ebenfalls muss von einem Fahrzeuglenker die Wahrnehmung eines beidseitig angebrachten "Geschwindigkeitsbeschränkungszeichens" erwartet werden.

Mit Blick auf den bis 726 Euro reichenden Strafrahmen ist auszuführen, dass die nunmehr festgelegte Strafe in Höhe von 300 Euro durchaus tatschuldangemessen erscheint, wobei die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin in Österreich und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt wurden.

Zum objektiven Tatunwert wird bemerkt, dass eine Geschwindigkeit von 178 km/h eine beträchtlich erhöhte abstrakte Unfallneigung mit sich bringt, wobei Unfälle bei solchen Geschwindigkeiten für Beteiligte schwerwiegende Folgen haben.

Die zumindest abstrakt sich ergebenden nachteiligen Auswirkungen können damit verdeutlicht werden, dass bei der von der Berufungswerberin getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg etwas über 183 m betragen würde, während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei jeweils einer realistisch anzunehmenden Bremsintensität von 6,5 m/sek2 und einer Reaktionszeit von einer Sekunde, sowie einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden, nur knappe 57 m beträgt. Jener Punkt, wo man bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Stillstand gelangt, wäre bei der von der Berufungswerberin gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 146 km/h passiert worden (Berechnung mittels "EVU-Unfallrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer).

Diesem Ergebnis liegt zugunsten der Berufungswerberin schon die Berücksichtigung einer Verkehrsfehlergrenze von sechs km/h zu Grunde. Grundsätzlich darf jeder Fahrzeuglenker darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bei so eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidenden) Konstellationen kommen kann. Dies sind dann jene Verkehrsunfälle, die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften des Straßenverkehrs eingehalten worden; die Unfallkausalität liegt (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet. Um diese Tageszeit kann von durchaus mäßigem Verkehrsaufkommen auf diesem Autobahnabschnitt ausgegangen werden. Eine entsprechend strenge Bestrafung ist somit insbesondere auch aus Gründen der Generalprävention indiziert.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof bereits vor zehn Jahren eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet. Selbst wenn sonst keine nachteiligen Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte im festgesetzten Umfang bestätigt werden, weil die Ermäßigung der Geldstrafe ausschließlich in § 19 Abs.2 VStG letzter Satz - den ungünstigeren wirtschaftlichen Faktoren - gründete und diese daher dem Verhältnis der jeweiligen Strafrahmen entspricht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum