Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108353/8/Fra/Pe

Linz, 16.08.2002

VwSen-108353/8/Fra/Pe Linz, am 16. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2002, VerkR96-9632-2002, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.3.2002, VerkR96-9632-2002, als nicht erlassen gilt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG iZm § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 19.4.2002 gegen die Strafverfügung vom 12.3.2002, VerkR96-9632-2002, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

2.1. Aus dem Akt ergibt sich, dass die oa Strafverfügung am 22.3.2002 durch Hinterlegung beim Postamt 4600 Wels zugestellt wurde. Der dagegen erhobene Einspruch wurde per Telefax am 22.4.2002 bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde geht in der Begründung dieses Bescheides davon aus, dass der Bw den Einspruch spätestens am 5.4.2002 zur Post geben bzw bei der Behörde überreichen hätte müssen. Da der Einspruch jedoch erst am 22.4.2002 per Fax an die Behörde übermittelt wurde, sei die beeinspruchte Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw hat glaubhaft gemacht, dass er bereits am 21.3.2002 eine Urlaubsreise angetreten hat und die Rückkehr an seinen Wohnort erst am 8.4.2002 erfolgt ist.

2.2. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Wie oben angeführt, wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 22.3.2002 hinterlegt. Die Einspruchsfrist begann somit an diesem Tage zu laufen und endete mit Ablauf des 5.4.2002.

Der Berufungswerber ist erst nach Ablauf der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt. Dies hat rechtlich zur Folge, dass die hinterlegte Strafverfügung als nicht zugestellt - sohin als nicht erlassen - gilt. Gegen eine nicht erlassene Strafverfügung ist auch ein Einspruch nicht zulässig. Es fehlt am Anfechtungsgegenstand. Über einen rechtlich nicht existenten Einspruch kann bescheidmäßig nicht abgesprochen werden. Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Gleichzeitig war festzustellen, dass die gegenständliche Strafverfügung als nicht erlassen gilt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wird daher neuerlich eine Strafverfügung zuzustellen haben.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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