Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108354/12/Sch/Rd

Linz, 18.07.2002

VwSen-108354/12/Sch/Rd Linz, am 18. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 13. Juni 2002, vertreten durch die Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juni 2002, VerkR96-2912-2002-OJ, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17. Juli 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.162 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigen sich auf 116,20 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 5. Juni 2002, VerkR96-2912-2002-OJ, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.450 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden verhängt, weil er am 26. Juni 2002 bis (gemeint wohl: um) 22.15 Uhr in H, nachdem er um ca. 19.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von R nach H gelenkt hatte, sich geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augenbindehäute er verdächtigt gewesen sei, den Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 145 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber von einem Gendarmeriebeamten zur Alkomatuntersuchung aufgefordert worden ist und er diese verweigert hat. Er war nicht beim Lenken eines Fahrzeuges betreten worden, die amtshandelnden Beamten zogen aber aus folgenden sich ihnen darbietenden Umständen den Schluss, dass der Berufungswerber etwa 2 1/2 Stunden vorher ein Fahrzeug gelenkt hatte: Zum einen war vom Vater des Berufungswerbers diese Wahrnehmung berichtet worden und zum anderen hat letzterer dies selbst, nachdem er anfänglich auf einen anderen namentlich nicht benannten Lenker verwiesen hat, eingeräumt. Das Bestreiten des Lenkens hielt der Berufungswerber nur so lange aufrecht, bis von den Beamten nach der Identität des Lenkers gefragt wurde. Daraufhin gab der Berufungswerber an, ohnedies selbst gefahren zu sein.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung beim Berufungswerber ergab sich für die einschreitenden Gendarmeriebeamten aus den unbestrittenen Alkoholisierungssymptomen, wobei dem Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung noch der Alkoholgeruch des Rechtsmittelwerbers in Erinnerung war. Der Verdacht des vorangegangenen Lenkens resultierte aus den oben geschilderten Umständen. Ein solcher Verdacht des Lenkens bedeutet bekanntermaßen nicht, dass auch tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt wurde. Angesichts der sich den Beamten bietenden Umständen, insbesondere, dass der Berufungswerber selbst seine Lenkereigenschaft eingestanden hat, musste geradezu zumindest der Verdacht des Lenkens aufkommen.

Die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960 sieht die Verpflichtung vor, dass sich ein Proband der Alkomatuntersuchung unterzieht, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Im hier relevanten Fall waren diese im Sinne des zweiten Satzes der Bestimmung zum Zeitpunkt der Aufforderung ohne Zweifel gegeben. Der Berufungswerber wäre gehalten gewesen, die Alkomatuntersuchung durchführen zu lassen und dann in einem Verfahren wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 seine Einwendungen vorzubringen, etwa die Berücksichtigung eines allfälligen Nachtrunks bzw eben die angeblich nicht gegeben gewesene Lenkereigenschaft.

Wenngleich anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund zweier nicht zu widerlegender Zeugenaussagen letztlich wohl anzunehmen ist, dass der Berufungswerber von diesen nach Hause gebracht worden war, also das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hatte, so ist für ihn aufgrund der obigen Ausführungen dadurch hinsichtlich Tatbestandsmäßigkeit nichts zu gewinnen. Die vom Berufungswerber bei der Verhandlung vorgetragene Begründung für seine Weigerung, nämlich der Alkoholgenuss nach dem Lenken, rechtfertigt die Weigerung nicht (VwGH 9.11.1984, 84/02B/0083, 0084).

Die Motive des Berufungswerbers dafür, bei der Amtshandlung keinen konkreten Lenker benannt, sondern die Lenkereigenschaft auf sich genommen zu haben, sind im rechtlichen Sinne irrelevant, vermochten aber unbeschadet dessen ohnedies nicht zu überzeugen. Dass jemand im Zuge von Nachforschungen von der Gendarmerie aufgesucht und befragt wird, stellt grundsätzlich keine Unannehmlichkeit für den Betroffenen dar, von welcher der Berufungswerber die Person angeblich bewahren wollte, die ihn nach Hause gefahren hatte.

Zur Frage des zeitlichen Abstandes zwischen Lenkzeitpunkt und Aufforderung zur Alkomatuntersuchung, im vorliegenden Fall etwa 2 1/2 Stunden, ist zu bemerken, dass ein solcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch als unbedenklich im Hinblick auf eine verlässliche Atemluftprobe angesehen wird (vgl. etwa VwGH 14.6.1996, 96/02/0020).

Angesichts dieser Erwägungen konnte der Berufung sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet bzw befunden hat oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.450 Euro erscheint der Berufungsbehörde dennoch nicht angemessen. Dem Rechtsmittelwerber kommt nämlich der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser lässt erwarten, dass mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die Frage, wer tatsächlich Lenker gewesen ist, für das gegenständliche Formaldelikt ohne Belang ist. Im vorliegenden Fall kann nach der Beweislage aber wohl davon ausgegangen werden, dass es der Rechtsmittelwerber nicht war, also keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt hatte.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als Landwirt werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum