Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108355/6/Fra/Pe

Linz, 18.10.2002

VwSen-108355/6/Fra/Pe Linz, am 18. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.5.2002, VerkR96-5861-2001-BB/HA, wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 18.10.2001 um 11.08 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Rohrbach, Mitterfeld gegenüber Nr.11 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass die Straße (Mitterfeld) ab einem bestimmten Bereich beidseitig mit einem Halte- und Parkverbot in Richtung des Ärztezentrums gekennzeichnet ist. Beim Haus Nr.11 sei auf der linken Seite ein Ende gekennzeichnet, auf der rechten Seite kann man nirgendwo eine Tafel sehen, sodass er wie viele andere Parker angenommen habe, dass diese Tafel auch für die rechte Seite gilt. Als er dann die Anonymverfügung in der Hand hatte und zurückfuhr, habe er die Tafel auf der rechten Seite finden können, die versteckt hinter den Ästen angebracht sei. Er sei der Meinung, dass dieser Bereich von der Beschilderung nicht ausreichend bezeichnet ist. Es müsste dort noch eine zusätzliche Tafel auf der rechten Straßenseite stehen, die diesen Bereich als Halte- und Parkverbot kennzeichnet. Zum Zeitpunkt des Abstellens seines Fahrzeuges war das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten - Ende" nicht sichtbar, sondern durch Äste verdeckt gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 11. Oktober 2002 erwogen:

Dem Vorbringen des Bw kommt keine schuldbefreiende Wirkung zu, weil es nicht darauf ankommt, ob das Ende des gegenständlichen Verbotsbereiches, sondern der Anfang dieses Bereiches erkennbar beschildert ist. Daran kann jedoch kein Zweifel bestehen. Das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten - Anfang" am rechten Fahrbahnrand der Straße "Mitterfeld" ist klar sichtbar. Der Bw konnte daher, wenn er auf der rechten Fahrbahnseite das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten - Ende" nicht gesehen hat, nicht davon ausgehen, dass er sich bereits außerhalb des Verbotsbereiches befunden hat.

Dennoch war der Berufung stattzugeben, weil - wie der Lokalaugenschein ergab - die Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht war. Nach § 48 Abs.5 erster Satz StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m betragen. Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn betrug jedoch 2,50 m. Nach der Judikatur des VfGH (vgl. V27/75, Slg.7224 vom 16.12.1975) kann eine 20 cm betragende Abweichung nicht hingenommen werden. Diese Abweichung bewirkt, dass die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig ist. Ein Kundmachungsmangel bewirkt die Nichtgeltung der das Straßenverkehrszeichen regelnden Verordnung.

Dafür, dass zum Tatzeitpunkt das Verkehrszeichen in einer anderen Höhe angebracht gewesen wäre, liegt kein Anhaltspunkt vor. Über Anregung des Unterfertigten beim Stadtamt Rohrbach wurde dieser Kundmachungsmangel jedoch bereits saniert.

Da sohin aus rechtlichen Gründen die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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