Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108356/8/Le/Ni

Linz, 12.08.2002

VwSen-108356/8/Le/Ni Linz, am 12. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. 5.2002, Zl. S-39.011/01-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.8.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 260 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom
13. 5.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 2.10.2001 um 19.45 Uhr im Stadtgebiet von L stadtauswärts, Kreuzung E / W in die W bis vor Hausnummer 17, dann links in die H bis Hausnummer 15 ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt (ein amtsärztliches Gutachten ergab einen Mindestblutalkoholwert von 1,59 Promille).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.5.2002, die lediglich daraus bestand, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis zurückgesandt und dieses mit dem zweimal handschriftlich hinzugefügten Wort "Einspruch" sowie mit Datum und Unterschrift versehen war. In der mündlichen Verhandlung führte der Berufungswerber näher aus, dass er beantrage, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; er begründete dies damit, nicht gefahren zu sein, weil er aufgrund einer Entzündung im linken Bein dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 6.8.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der Berufungswerber war persönlich erschienen, der Vertreter der Erstbehörde ließ sich entschuldigen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger Inspektor P gehört.

3.2. Aus dieser Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

3.2.1. Am 2.10.2001 gerieten eine Autofahrerin und ihre beiden Mitfahrerinnen mit einem Radfahrer in Streit, worauf die drei Frauen diesem auf der im Spruch angegebenen Wegstrecke bis zum Hause H 15 folgten. Da sie den Verdacht hatten, dass dieser Radfahrer alkoholisiert sein könnte, verständigten sie die Polizei.

Inspektor P erhielt von der Funkleitzentrale den Auftrag, dieser Anzeige nachzugehen. Er fuhr mit einem Kollegen zum Haus H 15 und ließ sich dort von den drei Anzeigerinnen den Sachverhalt schildern. Von der Hausbesorgerin erfuhr er aufgrund der Personenbeschreibung und des blauen Fahrrades, dass der Lenker einer der "Brüder" (Drillingsbrüder) sein müsste, die im 4. Stock wohnten. Er und sein Kollege gingen daraufhin zu deren Wohnung und läuteten. Herr F öffnete die Tür. Die Beamten gingen in die Wohnung und konfrontierten Herrn Markus und Andreas F mit dem angezeigten Sachverhalt.

Die drei Anzeigerinnen kamen ebenfalls in die Wohnung und sahen zunächst Herrn F , den sie eindeutig nicht als Fahrradlenker bezeichneten, während sie Herrn F aufgrund der Kleidung eindeutig als Lenker des Fahrrades identifizierten. Die Lichtverhältnisse waren so, dass eine eindeutige Identifizierung möglich war.

Daraufhin wurde Herr F zum Alkotest aufgefordert. Er antwortete, dass er nicht gehen könnte, worauf die Polizeibeamten den Alkomaten in die Wohnung brachten. Dort wurde eine Atemalkoholuntersuchung durchgeführt, wobei ein Alkoholgehalt von 0,75 mg/l in der Atemluft festgestellt wurde.

Diese Feststellungen basieren auf den Angaben des Zeugen Insp. P, der bei seiner Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen sehr sicheren und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, sowie auf den Aussagen der Anzeigerinnen A und K vor der Polizei bzw. vor der Marktgemeinde S, wo Frau K im Rechtshilfeweg zeugenschaftlich vernommen worden war.

Zur angeblichen Gehbehinderung sagte der Zeuge Insp. P aus, dass er Herrn F auf den Krücken nicht gehen gesehen hätte; es wären aber Krücken im Zimmer gestanden. Herr F hätte gesagt, dass er nicht gehen könne.

3.2.2. Der Berufungswerber bestritt den Tatvorwurf. Er hätte wegen einer Sehnenentzündung am linken Fuß gar nicht Rad fahren können und wäre deshalb auch im Krankenstand gewesen. Erst eine Woche später wäre er wieder zur Arbeit gegangen.

Zu einem späteren Zeitpunkt gab er in der mündlichen Verhandlung jedoch an, in der Woche zuvor im Krankenstand gewesen zu sein, und dann wieder, am 2.10.2002 bis ca. 17.00 Uhr gearbeitet zu haben, mit dem Bus nach Hause gefahren zu sein, in die im 4. Stock gelegene Wohnung gegangen zu sein und dort mit dem Bruder ein paar Dosen Bier getrunken zu haben.

Die Beinverletzung bezeichnete er einmal als "Sehnenentzündung", dann wieder als "Bänderrissentzündung im Wadenbereich", die von einem Arbeitsunfall stammte. Im Unfallkrankenhaus wäre diese mit einer Fasche und einer Salbe behandelt worden.

Auf den Vorhalt, dass Rad fahren nicht so anstrengend sei wie Stiegen steigen meinte der Berufungswerber, das Hochsteigen in den vierten Stock sei kein Problem gewesen; Radfahren hätte er jedoch nicht gekonnt, da es im Bereich der Wade so "gezogen" hätte. Er hätte mit seinem Bruder ein paar Dosen Bier getrunken, als plötzlich die zwei Polizisten an der Tür standen und ihn fragten, ob ihm das blaue Fahrrad gehöre. Dies hätte er bejaht, worauf er aufgefordert worden sei mitzukommen, um sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Er hätte jedoch den Polizisten gesagt, dass er wegen seiner Beinentzündung nicht ordentlich gehen könne, worauf weitere Polizisten mit einem Alkomaten in die Wohnung gekommen wären.

Zur seiner Identifizierung als der betrunkene Radfahrer durch die Zeuginnen meinte der Berufungswerber, dass nur eine Frau in die Wohnung gekommen sei, die aber sehr stark "geschnauft" habe und dadurch nicht in der Lage gewesen sei, ihn eindeutig zu erkennen. Sie hätte ihn überhaupt nur drei, vier Sekunden lang angesehen, wobei er anmerkte, dass es in seinem Vorzimmer noch dazu sehr dunkel gewesen sei. Dann sei sie wieder gegangen.

Er gab jedoch an, dass eventuell sein Bruder mit dem Fahrrad gefahren sei, er wisse es jedoch nicht. Darüber hinaus könnte jeder mit dem Fahrrad gefahren sein, da es immer unversperrt vor dem Haus stehe. Wie es möglich sein könnte, dass sein Bruder, mit dem er angeblich Bier getrunken hatte, gleichzeitig mit dem Rad fahren könnte, konnte der Berufungswerber nicht erklären.

3.3. Die Darstellung des Berufungswerbers ist im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen und seine eigenen Widersprüche unglaubwürdig:

Es war bei der Beurteilung des Sachverhaltes vor allem der Darstellung des Insp. P zu folgen, da es sich bei dem Zeugen um einen Polizeibeamten handelt, der schon von Berufs wegen in seiner Beobachtung von Lebenssachverhalten geschult ist. Seine Darstellung war schlüssig, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar; sie war im wesentlichen auch deckungsgleich mit den Darstellungen der Zeuginnen A und K.

Umstrittenen war die Beschreibung der Identifikation. Der Berufungswerber gab an, dass eine Frau "schnaufend" in die Wohnung gekommen sei, ihn drei, vier Sekunden lang im dunklen Vorzimmer angesehen und dann gesagt hätte, dass er der Fahrradfahrer sei. Im Widerspruch dazu standen jedoch die Aussagen der Zeugen P, A und K, die aussagten, dass alle drei Frauen (A, K und K) in die Wohnung kamen und ihn bei guten Lichtverhältnissen und in Beisein von Inspektor P identifizierten. In diesem Punkt ist den Zeugen P, A und K zu folgen, da die Aussagen der drei Zeugen (untereinander) widerspruchsfrei und schlüssig waren.

Die Aussagen des Berufungswerbers waren hingegen öfters widersprüchlich. So behauptete er etwa zu Beginn der Verhandlung, er sei am 2.10.2001 im Krankenstand gewesen, gegen Ende der Verhandlung sagte er jedoch, er wäre die Woche zuvor in Krankenstand gewesen und am Vorfallstag bereits zur Arbeit gegangen.

Auch die Beschreibung der Verletzung war sehr unpräzise und different, die Verletzung wurde um Unfallkrankenhaus jedenfalls nur mit einer Fasche und einer Salbe behandelt. Aus dieser Behandlung und aus den Umständen, dass er an diesem Tag bereits mehr als 300 m vom Bus zu seiner Wohnung gegangen und in seinem Wohnhaus in den 4. Stock hochgestiegen war, ist zu schließen, dass das Fahrrad fahren, das nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für Gelenke, Sehnen und Bänder schonender ist, jedenfalls nicht unmöglich war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. § 5 Abs.1 StVO bestimmt folgendes:

"(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt."

Die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO bestimmt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 2 Abs.1 Z 22 StVO auch ein Fahrrad ein Fahrzeug darstellt. Damit treffen die §§ 5 Abs.1 und 99 Abs.1a StVO auch für Fahrradlenker zu.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht fest, dass der Berufungswerber zur Tatzeit alkoholisiert mit dem Fahrrad fuhr. Die Zeuginnen A und K sahen ihn in Schlangenlinie die M entlang in die W und in der H fahren. Sie verfolgten ihn bis zur H 15, von wo sie die Polizei verständigten.

Die eingetroffenen Polizeibeamten führten in der Wohnung des Berufungswerbers eine Atemalkoholuntersuchung durch und stellten dabei einen Atemalkoholgehalt von 0,75 mg/l in der Atemluft fest. Die Untersuchung wurde gemäß § 5 Abs.2 StVO von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht mit einem ordnungsgemäß geeichten Atemluftmessgerät der Firma D vorgenommen, da aufgrund der Aussagen der Zeuginnen A und K der Berufungswerber verdächtig war, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

Da die Atemluftuntersuchung erst um 20.40 Uhr durchgeführt wurde, der Lenkzeitpunkt aber um 19.45 Uhr war, wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Berechnung des Alkoholisierungsgrades zur Lenkzeit erstellt.

Dieses Gutachten ergab für die Lenkzeit um 19.45 Uhr einen Mindestblutalkoholwert von 1,59 Promille.

Weder die Messung durch das Atemluftmessgerät noch das amtsärztliche Gutachten wurden bestritten.

Damit aber steht fest, dass der Berufungswerber zur Tatzeit sein Fahrrad in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (negativer) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift, die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt, kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.4. Die Strafbemessung wurde gemäß den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen.

Straferschwerend musste gewertet werden, dass der Berufungswerber bereits zweimal wegen Verstößen gegen § 5 StVO rechtskräftig bestraft wurde und somit verwaltungsstrafrechtlich einschlägig vorbestraft ist.

Des weiteren wirkte sich straferschwerend aus, dass der Berufungswerber mit einem Wert von 1,59 Promille im obersten Bereich des durch § 99 Abs.1a StVO vorgegebenen Rahmens von 1,2 Promille, aber weniger als 1,6 Promille, lag.

Die §§ 20 und 21 VStG waren nicht anwendbar, da keine Milderungsgründe gefunden werden konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 260 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Alkoholisierter Radfahrer

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