Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240276/2/Gf/Km

Linz, 09.10.1997

VwSen-240276/2/Gf/Km Linz, am 9. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J G, vertreten durch RA Dr. G D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. September 1997, Zl. 101-6/1-53-3455, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. September 1997, Zl. 101-6/1-53-3455, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 28. November 1994 insofern mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe versehene Lebensmittel, als eine zu lange Haltbarkeitsfrist ausgezeichnet gewesen sei, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 8 lit. f und § 7 Abs. 1 lit. c des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 25 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983 (im folgenden: FlHV), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 9. September 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. September 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend berücksichtigt worden, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß sein Unternehmen die verfahrensgegenständlichen Waren ohnehin noch innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist in Verkehr gebracht, sodaß allenfalls jenes Unternehmen, das diese an die Letztverbraucher abgegeben habe, für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einzustehen habe; dies jedoch nur dann, wenn - was gegenständlich ohnehin nicht zutreffe - dabei die Monatsfrist überschritten worden wäre. Außerdem lasse sich aus einem bloßen Verbot des Inverkehrbringens noch nicht auf eine entsprechende Auszeichnungspflicht schließen. Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-6/1-530003455; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Z. 22 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 118/1994, i.V.m. § 25 FlHV beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der zerkleinerte Innereien erst nach Ablauf eines Monats in tiefgekühltem Zustand in Verkehr brachte.

Grundsätzlich hätte daher dem Beschwerdeführer dieser - und nicht der im angefochtenen Straferkenntnis angeführte - Tatbestand angelastet werden müssen.

Der FlHV ist jedoch durch die am 19. März 1994 in Kraft getretene Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (BGBl.Nr. 201/1994) sowie die jeweils am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Fleischuntersuchungsverordnung (BGBl.Nr. 395/1994), die Frischfleisch-Hygieneverordnung (BGBl.Nr. 396/1994) und die Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung (BGBl.Nr. 397/1994) materiell derogiert worden. Da sich in diesen nun eine dem § 25 FlHV vergleichbare Gebotsnorm nicht findet, hätte dem Rechtsmittelwerber aber sohin nicht einmal eine auf diese Verordnungen gestützte Übertretung des vorangeführten Tatbestandes zur Last gelegt werden können.

4.2. Abgesehen davon, daß sohin zum Tatzeitpunkt keine gesetzliche bzw. verordnungsmäßige Vermutung dahin, daß zerkleinerte Innereien, die in tiefgefrorenem Zustand nicht innerhalb eines Monats in Verkehr gebracht werden, als hygienisch nachteilig beeinflußt gelten, bestand (sondern dies vielmehr im Einzelfall - wie hier auch tatsächlich geschehen [vgl. den Befund des Zeugnisses der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck vom 13. März 1995, Zl. 9856/94] - gutachtlich festzustellen ist, womit allerdings eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. a oder b LMG vorläge), konnte dem Beschwerdeführer - wie dieser im Ergebnis zu Recht einwendet - aber schon im Hinblick auf § 44a Z. 2 VStG nicht gleichsam über den Umweg des § 8 lit. f LMG eine Übertretung des § 25 FlHV angelastet werden.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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