Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108362/13/Br/Rd

Linz, 12.08.2002

VwSen-108362/13/Br/Rd Linz, am 12. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn N, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juni 2002, Zl: VerkR96-6577-2000/Mr, nach der am 12. August 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in den Punkten 1. und 4. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 u. Z2 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 § 45 Abs.1 Z1 u. Z2, sowie § 51e Abs.1 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen der StVO 1960, sowie des Führerscheingesetzes [1.) § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, 2.) 89 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.d StVO 1960, 3.) § 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG und 4.) § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960], Geldstrafen in Höhe von 1.) und 2.) je 75 Euro, 3.) 36 Euro und 4.) 1.164 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) bis 3.) 3 x einen Tag und 4.) vierzehn Tage) verhängt, weil er am 07.06.2000 um 01.30 Uhr im Ortsgebiet von Bad Ischl auf der Grazerstraße, Höhe Haus Nr. 86a, stadteinwärts, das Kraftfahrzeug PKW, Kz.: gelenkt habe, wobei er

1. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei,

2. als Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, das auf einer unübersichtlichen Straßenstelle zum Stillstand gelangte, nicht unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahende Fahrzeuge diesen Umstand durch das Aufstellen einer nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung angezeigt habe,

3. auf der Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe und

4. sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichtete Aufforderung am 07.06.2000 um 01.40 Uhr am Gendarmerieposten Bad Ischl eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe."

1.1. Von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Tatortbehörde wurde das Verwaltungsstrafverfahren am 27. Juni 2000 an die Wohnsitzbehörde nach § 29a VStG abgetreten. In weiterer Folge wurde zwecks Vernehmung mehrerer Zeugen im Rechtshilfeweg der Akt bis zum 27. Juni 2001 insgesamt dreimal an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden und von dort dem Stadtamt Bad Ischl zur Akteneinsicht an den Rechtsvertreter übermittelt, ehe schließlich am 11. Juni 2002 das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. Das im § 29a VStG intendierte Ziel einer durch die Verfahrensabtretung "wesentlichen Vereinfachung der Beschleunigung des Verfahrens" kann hier nicht erblickt werden.

1.2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die zeugenschaftlichen Angaben der einschreitenden Gendarmeriebeamten und deren Einschätzung des physischen Zustandes des Berufungswerbers.

Der sich aus der Ambulanzkarte ergebenden offenbar unfallskausalen Verletzungen maß die Behörde erster Instanz, im Zuge des mehr als zwei Jahre in erster Instanz anhängigen Verfahrens, keinen solchen Umfang zu, welcher einer ordnungsgemäßen Beatmung des Alkomaten entgegengestanden wäre. Vor allem habe der Berufungswerber keinen Hinweis gemacht, wonach er verletzungsbedingt zum Beatmen des Alkomaten nicht in der Lage gewesen wäre. Ferner sei den Gendarmeriebeamten unter Hinweis auf VwGH v. 24.2.1993, 91/03/0343, zuzumuten, einwandfrei beurteilen zu können, aus welchem Grund es zu keinem verwertbaren Ergebnis gekommen sei.

2. Der Berufungswerber bestreitet in der fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung das ihm zur Last gelegte Verhalten indem er Nachfolgendes ausführt:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land v. 11.6.2002, zugestellt am 14.6.2002, in offener Frist nachstehende

BERUFUNG:

Ich fechte das Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 1 (§ 4 Abs. 5 StVO) und des Punktes 4 (§ 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 StVO) an, mache als Berufungsgründe unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führe hiezu im einzelnen aus wie folgt:

1.) Unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung:

Die erstinstanzliche Behörde führt in ihrem Erkenntnis aus, die beiden Gendarmeriebeamten hätten unter Eid übereinstimmend angegeben, dass ich über Befragung erklärt habe, den Alkotest durchfuhren zu können. Dieser Feststellung ist entgegenzuhalten, dass eine Aussage der beiden Beamten "unter Eid" also in dem Sinn, dass sie vor oder nach Ablegung ihrer Aussage beeidet worden wären, nicht erfolgt ist. Wenn die Behörde aber darunter verstanden hat, dass die beiden Beamten ihre Aussage unter Hinweis auf ihren Diensteid abgelegt haben, so findet sich nicht einmal darauf ein Hinweis in den Akten, wenn auch letztlich davon auszugehen ist, dass ein Beamter sich bei der Ablegung einer Aussage in dienstlicher Angelegenheit bewusst ist, das er diese im Hinblick auf seinen Diensteid ablegt. Darin ist aber auch nicht mehr, als eine besondere Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Aussage zu erblicken und kann dies nicht dazu führen, dass die Aussage nicht trotzdem kritisch beleuchtet wird.

Das wesentliche Kriterium in der Anzeige und der im weiteren Verfahren erfolgten Aussage der Gendarmeriebeamten F und Kraft liegt darin, dass sie in der Anzeige ausgeführt haben, ich habe am 7.6.2000 um etwa 1.30 Uhr meinen PKW Mazda 626 mit dem Kennzeichen in Bad Ischl auf der Grazerstr. stadteinwärts gelenkt, wobei ich mich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Es fehlt aber jegliches Beweisergebnis dafür, dass ich mich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Wenn in der Anzeige darauf verwiesen wird, dass der Alkotest von mir verweigert worden sei, da trotz 4 Blasversuchen kein gültiges Ergebnis erzielt worden sei, so ist diese Ausführung unrichtig. Es fehlt nämlich jeglicher Hinweis darauf, dass ich bei der Durchführung der Blasversuche im Bereich der Kiefer/Mundpartie eine klaffende und stark blutende Wunde aufgewiesen habe, die mir die Durchführung des Alkotests in einem Ausmass und einer Stärke, dass ein gültiges Messergebnis zustandegekommen wäre, unmöglich gemacht hat. Erst nach Vorlage der Ambulanzkarte des LKH Bad Ischl, auf der bei einer Untersuchung am Nachmittag des 7.6.2000 eine 4 cm lange Rissquetschwunde im Bereich des Überganges Schleimhaut/Zahnfleisch, ein geschwollenes Kinn, das äussert druckschmerzhaft war, bestätigt wurde haben die beiden Beamten offensichtlich sich daran erinnern können, dass eine geringfügige Verletzung, wie sich Al F aussagte, vorhanden war Nun ist aber eine ca. 4 cm lange Verletzung gerade im Bereich der Kiefer/Mundpartie nicht als geringfügig anzusehen und hätte von den Beamten als Hinderungsgrund für eine ordnungsgemässe Durchführung eines Alkotests erkannt werden müssen. Selbstverständlich habe ich mich über Auftrag der Gendarmeriebeamten bereit erklärt Blasversuche zu unternehmen, zumal ich ja auch kein schlechtes Gewissen hatte und durchaus der Ansicht war - ich hatte bis dahin noch keine Erfahrung mit diesem Gerät - ein gültiges Messergebnis erzielen zu können. Nachdem mir dies aber trotz mehrmaliger Bemühungen nicht möglich war, war meine weitere Äusserung, dass eben dann das Gerät nicht in Ordnung sei, wohl naheliegend. Es wäre Aufgabe der erfahrenen Gendarmeriebeamten gewesen zu erkennen, dass mit einer derartigen Verletzung kein gültiger Blasversuch durchgeführt werden kann. Tatsächlich war aber meine Verletzung daran schuld, dass ich keinen gültigen Alkotest ablegen konnte, da die Behinderung durch die Verletzung und die damit gegebene Beeinträchtigung dazu geführt hat, dass ich nicht die nötige Menge von Atemluft in das Gerät einbringen konnte, die erforderlich ist, um ein gültiges Messergebnis zu erzielen. Richtig zum Bewusstsein gelangt ist mir dies erst bei der ärztlichen Untersuchung, bei der eine 4 cm lange Rissquetschwunde im Bereich des Überganges Schleimhaut/Zahnfleisch festgestellt wurde und mir auch vom Arzt erklärt worden ist, dass dies in diesem Bereich eine erhebliche Verletzung darstellt, die automatisch eine Beeinträchtigung dieser Mundpartie mit sich bringt. Es mag nun durchaus richtig sein, dass ich selbst anfänglich meiner Verletzung auch kein so grosses Augenmerk beigemessen habe und durchaus der Ansicht war, den von mir geforderten Blasversuch durchführen zu können und es insbesonders nicht für erforderlich befunden habe, mich in Behandlung des Krankenhauses zu begeben. Nachdem die Schmerzen aber nicht abgeklungen sind habe ich mich am Nachmittag des Unfallstages ins Krankenhaus begeben und wurde dort die nicht unerhebliche und äusserst behindernde Verletzung festgestellt. Mit einer derartigen Verletzung ist man aber, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht imstande die nötige Menge Luft in das Messgerät einzublasen und damit ein gültiges Messergebnis bei Durchführung eines Alkotests zu erzielen. Dies hätte aber den beiden erfahrenen und, wie auch seitens der Behörde hervorgehoben, besonders geschulten Beamten bewusst sein müssen und hätten sie daher, wenn sie schon den Grad der Alkoholisierung bei mir feststellen wollten, sich anderer Mittel zur Feststellung desselben bedienen müssen, wie etwa einer Blutabnahme. Tatsächlich aber haben sie die Verletzung nicht einmal in der Anzeige angeführt, da sie durch die negativen Messergebnisse schon das von ihnen gewünschte Ergebnis hatten und geht schon allein daraus hervor, dass die Beamten den ihnen obliegenden Dienstverpflichtungen nicht oder nur mangelhaft nachgekommen sind. Die Beamten können eine ca. 4 cm lange Rissquetschwunde im Bereich der Mundpartie nicht als vernachlässigbar ansehen und hätte ihnen bei objektiver Beurteilung klar werden müssen, dass es sich dabei nicht um eine vernachlässigbare Verletzung handelt. Dieser Fehler der Beamten kann aber nicht zu meinem Nachteil ausgelegt werden.

Unrichtig ist aber auch die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, dass mein Entfernen vom Unfallsort dazu gedient habe, mich einer allfälligen Überprüfung meiner Fahrtauglichkeit zu entziehen. Völlig verfehlt ist weiters die Feststellung, dass für mich eine andere Fluchtrichtung, als in Richtung Stadtmitte auf Grund der Gegebenheiten nicht in Betracht gekommen sei. Richtig ist vielmehr, dass ich mich nach dem Unfall - wenn auch mein Verhalten an der Unfallstelle, insbesondere der Zeugin S gegenüber - auf eine Schockreaktion zurückzuführen ist, ich mich schnurstracks auf den Weg in Richtung Stadtmitte Bad Ischl begeben habe, um den Unfall der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden. Hätte ich die Absicht gehabt mich der Überprüfung meiner Fahrtauglichkeit zu entziehen, so wären mir nicht nur mehrere andere Fluchtmöglichkeiten offen gestanden, sondern es mir auf Grund der örtlichen Verhältnisse ein Leichtes gewesen, mich der behördlichen Verfolgung zu entziehen. So führt ca. 100 m vor der nachmaligen Aufgriffsstelle ein Gehweg in jene Richtung, wo ich zu meiner Wohnung gelangen kann. Hätte ich mich der behördlichen Verfolgung entziehen wollen, so hätte ich wohl diesen Weg oder eine der anderen Seitenstrassen gewählt, um mich der Überprüfung meiner Fahrtauglichkeit zu entziehen. Ich bin aber auf der übersichtlichen und direkt in das Stadtzentrum führenden Grazerstr. in Richtung Stadtmitte gegangen, um meiner Verpflichtung zur Anzeige des Unfalls nachzukommen. Ich habe mich daher - dies kann von der belangten Behörde nicht widerlegt werden - am Weg zur nächsten Sicherheitsdienststelle befunden.

Richtig ist sohin vielmehr und möge festgestellt werden:

a) Dass die von mir beim Unfall erlittene Verletzung, trotz Bemühung meinerseits, die Ursache dafür war, dass kein gültiges Messergebnis beim Alkotest erzielt werden konnte und mit einer derartigen Verletzung kein gültiges Ergebnis zustande kommen kann, was den erhebenden Gendarmeriebeamten bei objektiver Beurteilung hätte auffallen und für sie Anlass dafür hätte sein müssen, auf eine andere Art den vermeintlichen Grad meiner Alkoholisierung festzustellen.

b) Dass ich sehr wohl mich auf dem Wege zur nächsten Sicherheitsdienststelle befunden habe, da mir, entgegen der Ansicht der 1. Instanz, andere und zielführendere "Fluchtrichtungen" zur Verfügung gestanden hätten und es mir ein Leichtes gewesen wäre, mich dem Aufgriff durch die Behörde zu entziehen, wenn ich dies tatsächlich beabsichtigt hätte.

Festgestellt wolle daher werden, dass ich auf dem Weg zur nächsten Sicherheitsdienststelle war, um den gegenständlichen Unfall zur Anzeige zu bringen.

Aus all dem ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig, mangelhaft, mit den Beweisergebnissen in Widerspruch und sohin ungeeignet ist, auf ihr ein verurteilendes Straferkenntnis - zumindest in den angefochtenen Punkten - aufzubauen.

Es wird daher im weiteren Verfahren ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen sein, dass die von mir beim Unfall erlittene Verletzung die Ursache dafür war, dass kein gültiges Messergebnis beim Alkotest zustandegekommen ist und mit einer derartigen Verletzung generell die Durchführung eines Alkotests nicht sinnvoll und ergebnisverfälschend ist. Weiters wird festzustellen sein, dass die örtlichen Gegebenheiten sehr wohl andere Fluchtwege und zwar äusserst zielführende - geboten hätten, wenn es tatsächlich meine Absicht gewesen wäre, mich der Überprüfung meiner Fahrtauglichkeit zu entziehen.

2.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Da richtig ist, dass ich nach dem Unfall die Unfallstelle nicht weiters abgesichert habe, sondern lediglich die Beleuchtung am Fahrzeug habe brennen lassen, dass ich weiters die Lenkerberechtigung am Unfallstag nicht mitgeführt habe, bekenne ich mich hinsichtlich dieser beiden Übertretungen also jener zu Punkt 2 und 3 des Straferkenntnisses für schuldig. Ich verweise hier allerdings darauf, dass es sich hier um äusserst geringfügige Übertretungen handelt und hier ein Vorgehen nach § 21 VStG sehr wohl ausreichen kann, um den "Strafzweck" zu erreichen.

Im übrigen verweise ich nochmals darauf, dass ich mich nach dem Unfall zu Fuss in Richtung Stadtmitte von Bad Ischl und zwar auf der Strasse begeben habe, die direkt in Richtung Stadtmitte führt und die Verbindung in Richtung Stadtmitte darstellt, und dass es meine Absicht war, bei der nächst gelegenen Sicherheitsdienststelle den von mir verursachten Unfall zu melden. Wenn ich in einer Schockreaktion vorerst nicht länger an der Unfallstelle verblieben bin, diese nicht abgesichert habe, wohl aber die Beleuchtung bei meinem Fahrzeug zur Sicherung eingeschalten habe lasse, so mag dies - rückblickend betrachtet - als nicht ausreichend angesehen werden, ist im Hinblick auf das Unfallsereignis und die Tageszeit aber durchaus erklärbar.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war ich aber auf den Weg zur nächsten Sicherheitsdienststelle und kann mir daher keine Verletzung des § 4 Abs. 5 1. Satz StVO angelastet werden. Es ist nicht erforderlich, dass nach einem Unfall - es war ja mitten in der Nacht - Nachbarn aufgeweckt oder andere Verkehrsteilnehmer, wie etwa die Zeugin S zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle herangezogen werden. Es reicht völlig aus, wenn ich mich selbst dazu aufmache, um Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Da ich, wie festgestellt, auf der Strasse in Richtung Stadtmitte gegangen bin, obwohl mir ein "Abzweigen" von diesem Weg sehr wohl möglich gewesen wäre, ist durch nichts bewiesen, dass ich nicht die Absicht hatte, vom gegenständlichen Unfall Meldung zu erstatten. Ich wollte mich daher, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht der behördlichen Verfolgung entziehen und habe daher auch keine Schleichwege, die vorhanden gewesen wären, benützt.

Unrichtig ist aber auch die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des § 5 Abs. 2 StVO. Es mag zwar durchaus richtig sein, dass eine Verweigerung des Alkotests zu einer Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle führt. Da ungültige Versuche beim Alkomessgerät üblicherweise einer Verweigerung gleichgestellt werden, ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen, warum es zu diesem ungültigen Messergebnis gekommen ist. Es kann ein derartiges ungültiges Messergebnis in einem Fehler des Geräts, in einem Krankheitsbild des den Test Vorzunehmenden oder eben darin gelegen sein, dass aus nur diesen Fall betreffenden Gründen das Erreichen eines gültigen Messergebnisses nicht möglich ist. Ich habe mich freiwillig dem Alkotest unterzogen und 4 Blasversuche unternommen. Wenn bei diesen kein gültiger Wert erreicht werden konnte, so ist dies in meinem speziellen Fall ausschliesslich auf die von mir beim Unfall erlittenen Verletzungen zurückzuführen, da bei einer derartigen Verletzung im Bereich der Kiefer/Mundpartie ein gültiges Messergebnis faktisch nicht zustandekommen kann. Es wäre daher Sache der erhebenden Beamten gewesen den Grad der bei mir vermuteten Alkoholisierung auf eine andere Art, ob dies eine Blutuntersuchung oder ein anderes Mittel ist, festzustellen. Wenn sie dies unterlassen hatten, obwohl ihnen als erfahrenen Beamten dies durchaus möglich gewesen wäre und sie dies eigentlich hätten leicht erkennen können, so kann dieser Fehler der Gendarmeriebeamten nicht mir zur Last gelegt bzw. zu meinem Nachteil ausgelegt werden. Es ist daher der Umstand, dass bei mir keine gültigen Messergebnisse trotz 4-maliger Versuche erzielt wurden, in meinem Fall nicht als Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO anzusehen.

Der angefochtene Bescheid ist daher unrichtig und stelle ich daher nachstehende

BERUFUNGSANTRÄGE:

Die Berufungsbehörde wolle meiner Berufung Folge geben und:

a) Das von mir angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 1 (Verletzung nach § 4 Abs. 5 StVO) und des Punktes 4 (Verletzung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO) dahingehend abändern, dass ich von den wider mich erhobenen Vorwürfen freigesprochen werde;

b) in eventu das angefochtene Erkenntnis aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die 1. Instanz zurückverweisen, oder allenfalls selbst nach Ergänzung des Beweisverfahrens in der Sache erkennen;

c) hinsichtlich der Punkte 2 (§ 89 Abs. 2 StVO) und des Punktes 3 (§ 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG) die über mich verhängte Strafe nachsehen und eine Ermahnung im Sinn des § 21 VStG aussprechen.

Bad Ischl, am 20.6.2002 N"

2.1. In den Punkten 2. und 3. wurde die Berufung zurückgezogen, sodass die Schuld- und Strafaussprüche diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und dessen auszugsweise Verlesung anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. August 2002.

Schon im Vorfeld zur Anberaumung bzw Einsparung einer Berufungsverhandlung wurde mit Blick auf den im Berufungsvorbringen dargelegten Umstand einer verletzungsbedingten "Beatmungsunfähigkeit" ein Gutachten der Sanitätsdirektion des Landes eingeholt. Das Ergebnis dieser vorläufigen Begutachtung wurde unter Bekanntgabe der sich daraus ableitenden Wahrscheinlichkeit einer Verfahrenseinstellung wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht. Unter Hinweis auf das Zeitintervall vom Unfallgeschehen bis zur ambulanten Behandlung des Berufungswerbers in der Dauer von dreizehn Stunden wurde seitens der Behörde erster Instanz in der Stellungnahme vom 22. Juni 2002 der h. Auffassung, das Verfahren in diesem Punkt zur Einstellung zu bringen, nicht näher getreten.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde Herr Kontrollinspektor F als Zeuge der Atemluftuntersuchung einvernommen. Zur Frage der verletzungsbedingten Beeinträchtigung der Beatmungsfähigkeit, erstattete abermals die medizinische Amtssachverständige der Sanitätsdirektion des Landes , Frau Dr. H, ein medizinisches Gutachten. Der Berufungswerber konnte glaubhaft wegen des herrschenden Hochwassers zur Berufungsverhandlung nicht anreisen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil, was bereits im Schreiben des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an den Oö. Verwaltungssenat vom 22. Juli 2002 bekannt gegeben wurde.

4. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen erachtet:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 7.6.2000, um ca. 01.30 Uhr im Ortsgebiet von Bad Ischl einen Pkw auf der Grazerstraße stadteinwärts. Beim Einbiegen in die Grazerstraße wäre es beinahe zur Kollision mit einem dort im Vorrang befindlichen Fahrzeug der Zeugin S gekommen. Auf Höhe des Hauses Grazerstraße Nr. 86a gelangte in der Folge der Berufungswerber auf die linke Straßenseite und stieß dort gegen eine als Fichtenzaun gestaltete Grundstückseinfriedung, wobei das Fahrzeug in einem Winkel von ca. 45 Grad zu zwei Drittel auf die Grazerstraße ragend zum Stillstand gelangte. Die Zeugin S begab sich unverzüglich zum Unfallfahrzeug, wo sie den Berufungswerber im Fahrzeug sitzend und vermeintlich schlafend antraf. Während sie den Puls des Lenkers fühlte, "wachte der auf dem Fahrersitz des schwer beschädigten Fahrzeuges sitzende Lenker auf", stieß die Zeugin zur Seite und lief in Richtung stadteinwärts davon. Der laut Ansicht der Zeugin alkoholisierte Mann blutete stark aus der Nase.

Etwa 300 m von der Unfallstelle entfernt, griff die bereits wegen dieses Unfalles zur Unfallstelle beorderte Besatzung eines Gendarmeriefahrzeuges den Berufungswerber als Fußgänger auf. Er bekannte sich sofort als Lenker des verunfallten Fahrzeuges. Nachdem das unabgesichert gebliebene Fahrzeug in eine nahegelegene Hauseinfahrt gestellt wurde, verbrachten die Gendarmeriebeamten den Berufungswerber auf Grund seiner Alkoholisierungsmerkmale nach etwa fünfzehn Minuten zum Gendarmerieposten Bad Ischl zum Zweck der Atemluftuntersuchung. Er wurde dort nach Befragung, ob er ärztlicher Hilfe bedürfe, zur Beatmung des Alkomaten aufgefordert. Die Besorgung einer ärztlichen Hilfeleistung lehnte der Berufungswerber offenbar ab.

Offenkundig erlitt der vermutlich schwer alkoholisierte Berufungswerber beim Unfall eine mehrere Zentimeter lange Wunde an der Unterlippe, wobei auch der Kieferknochen freigelegt wurde. Diese wurde jedoch erst in den frühen Nachmittagsstunden des Unfalltages im Rahmen einer ambulanten Spitalsbehandlung versorgt.

Die in der Zeit von 01.46 bis 01.51 Uhr in vier Versuchen durchgeführte Beatmung des Alkomaten erbrachte kein verwertbares Ergebnis. Bei durchaus ausreichendem Luftvolumen und ebenfalls einer ausreichenden Beatmungszeit scheiterte ein verwertbares Ergebnis stets an "unkorrekter Atmung".

Folglich wurde die Amtshandlung als Verweigerung der Atemluftuntersuchung abgebrochen. Der Berufungswerber wurde von den einschreitenden Gendarmeriebeamten im Anschluss an die Amtshandlung im Dienstfahrzeug nach Hause gebracht, wobei vermutlich wegen seiner wohl auch auf den Alkohol zurückzuführenden Beeinträchtigung Inkontinenz auftrat.

Diese Verletzungsfolgen im Mundbereich lassen aus medizinischer Sicht eine objektive Beatmungsunfähigkeit möglich erscheinen. Auf Grund der vermutlich erheblichen Beeinträchtigung durch Alkohol ist es ferner durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sich der Berufungswerber seiner Verletzung tatsächlich nicht bewusst war oder er objektiv gar nicht in der Lage war, seine Unfähigkeit, den Alkomaten korrekt zu beatmen, zum Ausdruck zu bringen. Offenbar wurde dieser Zustand von den Gendarmeriebeamten, die wohl Blut im Gesicht und am Hemd, jedoch entgegen der Feststellung der Zeugin, an der Unfallstelle keine starke Blutung feststellten, nicht realistisch eingeschätzt.

4.2. Der Verantwortung des Berufungswerbers muss hier bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses zumindest im Zweifel gefolgt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Berufungswerber die nicht unerhebliche Verletzung im Lippen- und Kieferbereich erst nach dem Unfall zugezogen hätte. Seine vermutlich starke Alkoholisierung macht es durchaus auch nachvollziehbar, dass er sich erst zur Mittagszeit ins Spital begeben hat. Bereits dort gab er an, sich die Verletzung beim Unfall zugezogen zu haben. Diese Verletzungsfolgen lassen bereits aus der Sicht des medizinischen Laien wenig Zweifel aufkommen, dass es dadurch zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Umschließung des Mundstückes mit den Lippen und dem Halten des Luftdruckes im Mundstück kommen konnte. Dies belegt hier schon der Verlauf der Fehlversuche illustrativ. In anzunehmender Unkenntnis dieses Faktums mag dies seitens der Meldungsleger als willkürliche Verweigerungsabsicht deutbar erschienen sein. Schließlich wird die von der Berufungsbehörde zutreffende Beurteilung auch noch von der medizinischen Sachverständigen dahingehend gewertet, dass "die hier evidenten Verletzungen" die Ursache für die Fehlbeatmung gewesen sein könnte. Im Lichte dessen lässt sich der erstinstanzliche Schuldspruch im Punkt 4. nicht halten. Mit dem Hinweis, dass in aller Regel Gendarmeriebeamten die Beurteilung eines Beatmungsvorganges zugemutet werden kann, lassen sich auf den Einzelfall gestützte medizinische Fakten nicht widerlegen. Der Inhalt eines Beweisverfahrens darf nicht vom jeweils konkreten Einzelfall losgelöst, auf bloß schablonenhafte Begründungselemente reduziert werden. Damit ist dem Berufungswerber in seiner Verantwortung zu folgen.

Der Oö. Verwaltungssenat übersieht dabei nicht, dass der Berufungswerber hier wahrscheinlich erheblich durch Alkohol beeinträchtigt, ein Fahrzeug lenkte und in diesem Zustand den Unfall verschuldet haben dürfte, wobei eine schwere Gefährdung gesetzlich geschützter Interessen herbeigeführt wurde. Ebenfalls wird nicht übersehen, dass nunmehr eine angemessene Ahndung dieses Fehlverhaltens unterbleibt.

Dennoch ist mit Blick auf rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nur das zur Last gelegte Faktum zu beurteilen. Die hier, aus welchen Gründen auch immer, unterbliebene Vorführung zwecks Durchführung einer Blutabnahme zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades, die wohl positiv verlaufend zu erwarten gewesen wäre, kann unter den vorgenannten Überlegungen nicht über den "Umweg" des vom Berufungswerber auf der Schuldebene nicht nachweisbaren Verweigerungsvorwurfes saniert werden.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Nach § 5 Abs.3 StVO 1960 ist diese Untersuchung grundsätzlich mit dem Alkomat durchzuführen. Nach § 5 Abs.5 Z2 StVO 1960 besteht jedoch eine Berechtigung zur Vorführung zwecks Feststellung des Grades an Alkoholeinwirkung, wenn aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen eine Untersuchung nach Abs.2 leg.cit. nicht möglich ist.

Mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat kein verwertbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden könne, ist hier für die Behörde erster Instanz nichts zu gewinnen. Diese darin zum Ausdruck gelangende Betrachtung ist nicht für jeden Einzelfall generalisierungsfähig. Hier liegen ganz konkrete und sachverständig objektivierte Anhaltspunkte einer möglichen verletzungsbedingten Unfähigkeit zu einer tauglichen Beatmung des Atemluftmessgerätes vor. Ebenfalls lassen die zu diesem Punkt sehr ausführlichen Betrachtungen des Verwaltungsgerichtshofes über einen für die Beweiswürdigung wichtigen sofortigen Hinweis einer allfälligen gesundheitlichen Beatmungsunfähigkeit (VwGH 22.3.2002, Zl. 99/02/0310), nicht über die Beurteilung von erwiesenen Fakten hinwegsehen. Hier wurde der Annahme der Behörde erster Instanz auf fachlicher Ebene begegnet, was zu einem gegensätzlichen Ergebnis führen musste (VwGH 23.2.2001, 2001/02/0036).

5.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt demnach der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung, dass der dem Akt angeschlossene Ambulanzbericht des Krankenhauses Bad Ischl, sowie das im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte Gutachten, welches schlüssig ist und auch aus der Sicht eines medizinischen Laien zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen steht. Es ist demnach geradezu zwingend diese Bedenken im Rahmen der Beweiswürdigung zu teilen und die Entscheidung darauf zu stützen.

Die bloße Unterstellung des Sachverhaltes einer willkürlichen Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Grund von unterbliebenen Angaben einer Beatmungsunfähigkeit würde dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widersprechen. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG und einem fairen Verfahren, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

An dieser Stelle ist auf Art. 129 B-VG hinzuweisen, wonach die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und der Verwaltungsgerichtshof in Wien "zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen (hoheitlichen) Verwaltung" berufen sind. Maßstab dieser Tätigkeit ist die Gesetzmäßigkeit in materiellem Sinn (Hinweis auf VfSlg. 7000).

Da schon bei bloßem Zweifel an der Zurechenbarkeit der Tatbegehung der Tatbeweis als nicht erbracht gilt, war in diesem Punkt das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

Ebenfalls vermag auch ein Verstoß im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht erblickt werden. Allein im Umstand, dass der Berufungswerber hier in Richtung Stadt den Unfallort verlassen hat, wo er bereits 300 m vom Unfallort entfernt von der Gendarmerie aufgegriffen wurde, lässt sich ein Vorwurf, "die nächste Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben", nicht stützen (vgl.unter vielen VwGH 19.9.1984, 83/03/0358, ZVR 1985/72). Wenngleich es diese Bestimmung streng auszulegen gilt, liegt der Zweck dieser Bestimmung darin, die für die Schadensregulierung erforderlichen Daten mit möglichst wenig Aufwand und ohne Behinderung des Verkehrs, sowie der Vermeidung eines unnötigen behördlichen Aufwandes zur Verfügung zu bringen. Da hier der Berufungswerber offenbar bereits wenige Minuten nach dem Unfall aufgegriffen wurde, konnte er bei logischer Betrachtung gegen dieses Schutzziel nur schwer verstoßen, da objektiv besehen, eine noch kürzere Dauer bis zur entsprechenden Information der Gendarmerie wohl kaum denkbar ist.

Das Zuvorkommen der Gendarmerie könnte dem Berufungswerber wohl nicht zur Last fallen.

Auch in diesem Punkt war das Straferkenntnis einzustellen. In den übrigen Punkten wurde eine Berufung nicht erhoben, sodass diesbezüglich die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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