Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108364/2/Bi/Stu

Linz, 04.07.2002

VwSen-108364/2/Bi/Stu Linz, am 4. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A S, M, W, vom 1. Juli 2002 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Juni 2002, VerkR96-5513-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 255 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 25,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil sie am 6. Februar 2002 um 15.27 Uhr im Gemeindegebiet A auf der A1 Westautobahn bei StrKm 170.000 in Fahrtrichtung W das Kfz entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, es sei ihr unmöglich, die Strafe in dieser Höhe zu bezahlen, weil sie zur Zeit Notstandsempfängerin sei und zwei Kinder habe, von denen eines schwerstbehindert (Autist) sei. Es hänge ihr immer noch nach, dass ihr diese Geschwindigkeitsüberschreitung passieren habe können. Sie bitte sehr um Verständnis.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass die Rechtsmittelwerberin zur oben genannten Zeit als Lenkerin des genannten Kfz die bei Km 170.000 der A1, Fahrtrichtung W, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, indem sie mit 151 km/h gefahren sei. Die Überschreitung wurde mittels Radarmessung (Radarbox MUVR 6FA Nr.1401) insofern festgestellt, als 159 km/h gemessen wurden, bei denen laut Verwendungsbestimmungen 5 % vom über 100 km/h liegenden Messwert abzuziehen sind. Daraus ergibt sich die dem Tatvorwurf zugrunde gelegte Geschwindigkeit von 151 km/h.

Die Rechtsmittelwerberin hat gemäß § 103 Abs.2 KFG Auskunft erteilt, dass sie selbst die Lenkerin zum Tatzeitpunkt war. Sie hat auf die Aufforderung der Erstinstanz zur Rechtfertigung vom 17. April 2002 nicht reagiert, sodass das hinsichtlich der Strafhöhe angefochtene Straferkenntnis erging. Darin wurde mangels irgendwelcher Angaben der Rechtsmittelwerberin deren Einkommen auf 1.500 Euro geschätzt und angenommen, dass weder Sorgepflichten noch Vermögen bestehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Rechtsmittelwerberin weist laut vorliegendem Verfahrensakt bei der Erstinstanz keine Vormerkungen auf, ist demnach als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen, was einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt. Dieser wurde jedoch laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht berücksichtigt, sodass die Herabsetzung der Strafe unter Berücksichtigung der nunmehr glaubhaft dargelegten Sorgepflichten gerechtfertigt war.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, ist den finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin angemessen und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde aufgrund der im Abschnitt A befindlichen zahlreichen Ab- und Auffahrten von der A1 bzw auf die A1 verordnet, um den Lenkern Fahrstreifenwechsel bzw das Einordnen zu erleichtern und Unfälle zu vermeiden. Eine Geschwindigkeit von 151 km/h ist diesem Bestreben nicht förderlich.

Es steht der Rechtsmittelwerberin frei, bei der Erstinstanz um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen gemäß ihrem Einkommen, das entsprechend zu belegen ist, anzusuchen. Geringes Einkommen berechtigt wohl nicht zur Missachtung grundlegender Regeln des Straßenverkehrs.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger:

Beschlagwortung: Unbescholtenheit nicht berücksichtigt + 2 Kinder (1 behindert) rechtfertigt Herabsetzung.

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