Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108367/2/Fra/Ka

Linz, 16.08.2002

VwSen-108367/2/Fra/Ka Linz, am 16. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn EA, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.4.2002, GZ. 101-5/3-330131784, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 12.2.2002 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9.10.2001, GZ. 101-5/3-330131784, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 24.10.2001 durch Hinterlegung beim Postamt 4020 Linz zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch ist mit 12.2.2002 datiert und langte laut Eingangsstempel am 13.2.2002 bei der belangten Behörde ein. Dieser Einspruch wurde nun mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig, über die Berufung zu entscheiden.

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss daher die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

Es ist unstrittig, dass der Einspruch verspätet erhoben wurde. Die Einspruchsfrist begann am 24.10.2001 zu laufen und endete mit Ablauf des 7.11.2001. Der Bw hat jedoch den Einspruch erst am 12.2.2002 verfasst, worauf er am 13.2.2002 - sohin verspätet - bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit an. Aufgrund der Rechtskraft der verspätet beeinspruchten Strafverfügung konnte die belangte Behörde nicht auf die Angaben im Einspruch eingehen, auch wenn diese den Tatsachen entsprechen sollten. Da somit der angefochtene Bescheid rechtmäßig erlassen wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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