Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108369/20/Br/Pe

Linz, 02.09.2002

VwSen-108369/20/Br/Pe Linz, am 2. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn WP, vertreten durch Dr. GS, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 19. Juni 2002, Zl.: S 4325/St/02, wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 30. Juli und 21. August 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 43,60 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Nichteinbringungsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben wurde:

"Sie haben am 05.05.2002 um 19.35 Uhr in Ternberg, auf der B 115, bei StrKm 36.147, in Fahrtrichtung Steyr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde."

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Der Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen wurde angezeigt, weil er am 05.05.2002 um 19.35 Uhr in Ternberg, auf der B 155, bei StrKm 36.147, in Fahrtrichtung Steyr, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritt, wobei die Überschreitung mit einem Laser- Messgerät festgestellt wurde.

Die gemessene Geschwindigkeit betrug 161 km/h, die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen. Ihre Anhaltung erfolgte bei StrKm 35.760.

Sie wurden aufgefordert sich zu rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Beweise vorzulegen, und Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse der Behörde bekanntzugeben.

In Ihrer Rechtfertigung führten Sie als Begründung für die Geschwindigkeitsüberschreitung an, dass Sie im Zuge eines Aufholvorganges zum Fahrzeug Ihrer Gattin die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben. Es wäre Ihnen jedoch nicht bewusst gewesen, dass Sie dabei eine Fahrgeschwindigkeit von 156 km/h erreicht hätten. Sie ersuchten um zeugenschaftliche Einvernahme Ihrer Gattin.

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Anzeige, der eigenen dienstlichen Wahrnehmung der Gendarmeriebeamten und der LaserMessung als erwiesen anzusehen.

Ihre Angaben wurden zumindest als Teileingeständnis angesehen. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme Ihrer Gattin konnte zum einen aufgrund der Beweislage, zum anderen in Anbetracht Ihrer Ausführungen, Ihre Gattin hätte sich im Fahrzeug vor Ihnen befunden, und das offenbar in einiger Entfernung, sodass Sie erst wieder auf Sie aufschließen mussten, verzichtet werden, da eine sachverhaltsrelevante Aussage seitens Ihrer Gattin nicht zu erwarten war. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.

Zur Rechtsfrage ist zu sagen, dass gem. § 20 Abs. 2 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf.

Ein Zuwiderhandeln gegen die o.a. Verwaltungsvorschriften stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Da Sie auf einer Freilandstraße eine Geschwindigkeit von 156 km/h gefahren sind, war der Tatbestand verwirklicht.

Mildernde Umstände wurden nicht bekannt. Erschwerend wurde die eklatante Überschreitung gewertet.

Da Sie uns Ihre Einkommensverhältnisse nicht bekannt gegeben haben, mußten diese geschätzt werden. Es wurde angenommen, dass Sie über ein monatliches Einkommen von ca. 1.500,-- Euro verfügen, kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen besitzen und keinen Sorgepflichten nachzukommen haben.

Die verhängte Geldstrafe ist somit schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie Ihren Einkommens- und Familienverhältnissen angepaßt und erscheint der Behörde geeignet, Sie in Hinkunft von der Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen und nachfolgend wiedergegebenen Berufung:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr S 4325/ST/02, welcher seinem ausgewiesenen Vertreter am 21.06.2002 zugestellt wurde, innerhalb offener Frist nachstehende

Berufung.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Rechtsvorschrift gemäß § 20 Abs. 2 StVO zu einer Geldstrafe von € 218,00 sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Die Behörde erster Instanz geht in diesem Straferkenntnis davon aus, dass der Beschuldigte am 05.05.2002 gegen 19.35 Uhr auf der Bundesstraße 115 bei Str.Km. 36,147 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten habe.

Wie bereits in der Stellungnahme vom 13.06.2002 angeführt, hat der Beschuldigte im Bereich der Vorfallstelle auf das vor ihm fahrende Fahrzeug seiner Gattin aufgeschlossen. Er hat im Zuge des Aufholvorganges die zulässige Höchstgeschwindigkeit um max. 40 km/h überschritten. Zum Beweise dieses Vorbringens hat sich der Beschuldigte auch auf die Einvernahme der Zeugin SP berufen. Trotz dieses Vorbringens hat die Behörde erster Instanz von einer Einvernahme der Zeugin Abstand genommen und die Angaben der erhebenden Gendarmeriebeamten in der Anzeige vom 08.05.2002 als erwiesen erachtet.

Es ist bekannt, dass Lasergeräte je nach dem Messwinkel erhebliche Ungenauigkeiten aufweisen können. Durch die Einvernahme der Zeugin SP wäre erwiesen worden, dass der Beschuldigte im Zuge des Aufholmanövers die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um max. 40 km/h überschritten haben kann. Da die Verwaltungsbehörde erster Instanz von einer Einvernahme der Zeugin Abstand genommen hat, ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.

Der Beschuldigte stellt daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter den

Antrag,

das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und nach Einvernahme der Zeugin P eine der tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechende geringere Geldstrafe zu verhängen.

Steyr, am 3.7.2002 WP"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro liegenden Geldstrafe in Wahrung nach Art.6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch auszugsweise Vorlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl.: S 4325/St/02. Beigeschafft wurde das ordnungsgemäß erstellte Messprotokoll sowie der Eichschein betreffend das hier verwendete und bis zum 31.12.2003 vorschriftsmäßig geeichte Laser-Geschwindigkeitsmessgerät, LR90-235P, Nr. S306. Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 30. Juli 2002 wurde auch ein Ortsaugenschein vorgenommen, wobei der Straßenzug im hier relevanten Bereich bildlich dokumentiert wurde. Anlässlich der am 21. August 2002 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der die Messung durchführende Gendarmeriebeamte, AbtInsp. F, bei gleichzeitiger Erörterung des vorliegenden Bildmaterials zeugenschaftlich einvernommen. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter angehört, wobei auf die Vernehmung seiner Ehefrau ausdrücklich verzichtet wurde. Ebenfalls nahm eine Vertreterin der BPD Steyr an der Berufungsverhandlung am 21. August 2002 teil.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit den bezeichneten Pkw von Maria Zell kommend Richtung Steyr. Seine Ehefrau war gleichzeitig mit einem anderen Fahrzeug auf dieser Wegstrecke unterwegs. In der Baustelle in Losenstein verlor der Berufungswerber ampelphasenbedingt den Anschluss an die vor ihm fahrende Ehefrau. Er versuchte sie einzuholen, wobei er auf dem ab Strkm 36,5 auf zumindest 800 m völlig geradlinigen Verlauf der B 115 seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 160 km/h erhöhte. In diesem Bereich finden sich zu den beidseitig der B 115 gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen Zufahrtswege bzw. ungeregelte Kreuzungen. Das Überqueren oder Einbiegen in die B 115 mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, sowie auch beim dort üblichen Viehtrieb, bedingen hohe Fahrgeschwindigkeiten in diesem Bereich ein erhöhtes Gefahrenpotenzial.

Auf Höhe des Strkm 35,760 wurde die Fahrgeschwindigkeit durch den auf Höhe des Strkm 35,760 postierten Gendarmeriebeamten, Abt.Insp. S, mittels geeichtem Lasermessgerät festgestellt. Der Zeuge hatte dabei das Messgerät auf einer Gartensäule aufgelegt, wobei der auf ihn zukommende Verkehr bereits aus über 500 m sichtbar war. An der fachlichen Kompetenz des Zeugen kann in diesem Zusammenhang nicht gezweifelt werden.

Schon im Zuge der Annäherung konnte der Gendarmeriebeamte die deutlich überhöhte Geschwindigkeit des von ihm nachfolgend gemessenen Fahrzeuges deutlich erkennen. Er wartete folglich die Annäherung noch bis in den "gültigen Messbereich" von unter 500 m ab und erzielte schließlich aus einer Entfernung von 387 m das hier feststehende Messergebnis. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das von der Ehefrau des Berufungswerbers gelenkte Fahrzeug etwa 200 m vorausfahrend. Beide Fahrzeuge hielten schließlich auf das vom zweiten Gendarmeriebeamten gegebene Anhaltezeichen bei dem Gendarmeriebeamten an. Dem Berufungswerber wurde die Displayanzeige des Lasermessgerätes vorgezeigt, welche einen Wert von 161 km/h auswies.

5.2. Im Rahmen des Beweisverfahrens ergaben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass dem Meldungsleger bei dieser Messung ein Fehler unterlaufen wäre, indem er etwa ein anderes Fahrzeug anvisierte und die an diesem Fahrzeug vorgenommene Messung fälschlich dem Berufungswerber zugerechnet hätte. Auch an der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen besteht gemäß dem beigeschafften Messprotokoll und dem Eichschein kein sachlicher Anhaltspunkt für Zweifel. Mit der bloß das Messergebnis in dieser Höhe bestreitenden Verantwortung vermag der Berufungswerber den Angaben, der an die Wahrheitspflicht und an den Diensteid gebundenen Gendarmeriebeamten, nicht mit Erfolg entgegentreten.

Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte durch Messung mittels einem für Geschwindigkeitsmessungen zugelassenen Gerät.

Das Gerät wurde laut Messprotokoll fünf Minuten vor der gegenständlichen Messung, nämlich zu Beginn des Messeinsatzes an dieser Örtlichkeit um 19.30 Uhr, gemäß den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Tests unterzogen.

Die Darstellung der Messung durch den Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung erweis sich in jeder Richtung hin zweifelsfrei. Der vom Meldungsleger gewählte Standort kann geradezu als ideal für die Überwachung der in diesem Bereich häufig vorkommenden gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen erachtet werden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 387 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen wird.

Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag - wie bereits dargelegt - mit der bloßen Behauptung einer Fehlmessung die Richtigkeit derselben auf sachlicher Ebene nicht erschüttert werden. Damit kann keinesfalls ein mit dem Stand der Technik in Einklang stehendes und behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 8. September 1998, 98/03/0144 u.v.a.).

Ein auf einem bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufender Beweisantrag - dieser wäre in der Befragung der vorausfahrenden Gattin des Berufungswerbers zu erblicken gewesen, welcher schließlich zurückgezogen wurde - müsste nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser als eklatant zu qualifizierenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein erhöhtes abstraktes Gefährdungspotential einherging, selbst wenn hier keine unmittelbar nachteiligen Folgen bekannt geworden sind.

Diese Betrachtung gründet beispielsweise darin, dass bei Einhaltung der auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Anhalteweg bei 89,90 m liegt, während er bei der hier zur Last gelegten Geschwindigkeit 192,10 m beträgt. Dieser Überlegung wurde eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit grundgelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 100 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit mehr als 131 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn ein Verkehrsteilnehmer demzufolge sein Verhalten entsprechend disponiert - dies trifft hier insbesondere für die in diesem Bereich in die B 115 einmündenden landwirtschaftlichen Zufahrtswege zu - ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bei so gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren Konstellationen kommen kann, selbst wenn diese vom "Schnellfahrer" wohl nicht unmittelbar, aber letztlich doch in adäquater Kausalität herbeigeführt wurden. Dies sind dann jene Verkehrsunfälle, die sich im Falle der Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten nicht zugetragen hätten; die Unfallkausalität liegt - abstrakt besehen - (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet.

Nicht gefolgt vermag der Behörde erster Instanz darin werden, wenn sie hier das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als straferschwerenden Umstand wertete. Dabei wird offenbar gemeint, dass der objektive Unwertgehalt der Tat und das hier in einer offenbar doch bewusst gewählten Fahrgeschwindigkeit vorsätzlichen Begehungsweise zu erblickende Verschulden als schwerwiegend zu werten war. Die dabei subjektiv begreifliche Absicht, seine vorausfahrende Ehefrau wieder einzuholen, indiziert kein schuldmilderndes Element. Das Strafausmaß findet hier in dem sich aus der Fahrgeschwindigkeit ableitenden objektiven Tatunwert seine rechtliche Stütze (vgl. VwGH 21.3.1995, 94/09/0163). Selbst wenn hier dem Berufungswerber als strafmildernder Umstand die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (Vormerkungen lassen sich der Aktenlage nämlich nicht ableiten) und letztlich im Rahmen der Berufungsverhandlung hinsichtlich seines Fehlverhaltens erkennen lassende Einsichtigkeit zu Gute kommt, kann die verhängte Geldstrafe in Beziehung zu dem bis 726 Euro reichenden Strafrahmen immer noch als milde bemessen erachtet werden. So wurde etwa bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h, bei keinen sonstigen nachteiligen Folgen, bereits im Jahr 1990 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S und dies unter Bedachtnahme auf bloß durchschnittliche Einkommensverhältnisse als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Der Berufung musste daher auch mit Blick auf das Strafausmaß der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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