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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108375/2/Sch/Rd

Linz, 20.09.2002

VwSen-108375/2/Sch/Rd Linz, am 20. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H vom 19. Juni 2002, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Mai 2002, CSt 1701/02, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27. Mai 2002, CSt 1701/02, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 35 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 18. Jänner 2001 bis zu 1. Februar 2002 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug in Linz, Karlhofstraße 22 abgestellt habe, sodass es dort am 27. Dezember 2001 von 10.15 Uhr bis 10.45 Uhr gestanden sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,50 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Berufungswerberin bringt durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter in ihrem dagegen eingebrachten Rechtsmittel Nachstehendes vor:

"Die Erstbehörde lastet der Beschuldigten im angeführten Straferkenntnis an, sie habe als Zulassungsbesitzerin des KfZ, mit dem Kennzeichen auf Verlangen der BPD Linz nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses KfZ in Linz, Karlhofstraße 22 abgestellt hat, sodass es dort am 27.10.2001 (richtig: 27.12.2001) von 10.15 Uhr bis 10.45 Uhr gestanden ist.

Im Rahmen der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verweist die Erstbehörde auf die an die Beschuldigte ergangene Aufforderung vom 14.01.2002, welche von der Beschuldigten nicht beantwortet worden sei.

Präzisierend ist noch auf den Inhalt dieser Verfolgungshandlung hinzuweisen, wonach die Beschuldigte aufgefordert wurde Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug in Linz, Karlhofstraße 22 abgestellt hat, sodass es dort am 27.12.2001 von 10.15 Uhr bis 10.45 Uhr gestanden ist.

In rechtlicher Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass sowohl in der zugrunde liegenden Aufforderung vom 14.01.2002 als auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis darauf abgestellt wird, wer das Kraftfahrzeug in Linz, Karlhofstraße 22 abgestellt hat, sodass es eben dort im Zeitraum 10.15 Uhr bis 10.45 Uhr am 27.12.2001 gestanden ist.

In Hinblick auf die Verfolgungshandlung ist darzulegen, dass somit von der Erstbehörde erkennbar auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG, 2. Fall abgestellt wird (... zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat).

Dem Gesetz kann aber eindeutig entnommen werden, dass ein Fahrzeuglenker verpflichtet ist, eine Behördenanfrage dahingehend zu beantworten, wer vor einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Die Erstbehörde stellt allerdings demgegenüber sowohl in der Lenkeranfrage als auch im Straferkenntnis eindeutig nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf einen bestimmten Zeitraum ab (27.12.2001, 10.15 Uhr bis 10.45 Uhr).

Eine derartige Lenkeranfrage entspricht daher nicht dem Gesetz, da dieses eindeutig in § 103 Abs.2, 2. Fall KFG nur auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt und nicht auf einen Zeitraum wie im gegenständlichen Falle vorgehalten.

Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.1996, GZ 94/03/0030, zu § 103 Abs.2 KFG verwiesen, wonach eine Anfrage, die sich "nur" auf einen Zeitraum bezieht (von 10.15 Uhr bis 10.45 Uhr) nicht dem Gesetz entspricht. Es vermochte daher die in Rede stehende, an die Beschuldigte ergangene Aufforderung ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht auszulösen.

Die Erstbehörde hat dies offensichtlich verkannt, und somit den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt und den angeführten Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weswegen der dargelegte Berufungsgrund gegeben ist. "

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich diesen Ausführungen an. Eine Aufforderung, die nicht den verba legalia des § 103 Abs.2 KFG 1967 entspricht, vermag bei einem Zulassungsbesitzer auch keine Rechtsfolgen im Sinne einer Strafbarkeit auszulösen, wenn derselben nicht oder unzureichend entsprochen wird. Um die erwähnte Bestimmung in das Rechtsgefüge einzubinden, war eine verfassungsgesetzliche Regelung erforderlich. Nicht zuletzt aus diesem Grunde verbleibt kein Raum für Anfrageformulierungen abseits der gesetzlichen Vorgaben.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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