Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108376/14/SR/Ri

Linz, 04.12.2002

VwSen-108376/14/SR/Ri Linz, am 4. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. G K, P, K, vertreten durch Dr. K H, Dr. A-L-P , K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 6. Juni 2002, Zl. VerkR96-7883-2001 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960), nach der am 23. Oktober 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung gegen die Schuld wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 350 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 35 Euro, d.s. 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 05.06.2001, um 09.03 Uhr, den PKW mit dem pol. Kennzeichen K auf der Pautobahn A, StrKm im Gemeindegebiet von S, in Fahrtrichtung S (A) gelenkt und sind als Lenker eines Fahrzeuges um 64 km/h schneller als die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO i. V. m. § 99 Abs. 3 a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

580 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe von

8 Tage

Gemäß

§ 99 Abs. 3 a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

58 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 638 Euro."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 11. Juni 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem geeichten Lasermessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 007402 festgestellt worden sei. Das Messorgan habe den ordnungsgemäßen Gebrauch des Lasermessgerätes versichert. Des weiteren gehe aus dem eingeholten Sachverständigengutachten hervor, dass bei der Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten und der zusätzliche dreiprozentige Geschwindigkeitsabzug berücksichtigt worden sei. Der Sachverständige habe darüber hinaus ausgeführt, dass das gegenständliche Dieselfahrzeug an dem angegebenen Straßenabschnitt die Bauartgeschwindigkeit überschreiten hätte können und somit eine korrekte und gültige Messung vorliegen würde. Die Behörde erster Instanz gehe weiter davon aus, dass ein überwiegend im Verkehrsüberwachungsdienst tätiges und für den Straßenverkehr geschultes Straßenaufsichtsorgan in der Lage sein müsse, die für den Straßenverkehr relevanten Angaben richtig und objektiv festzuhalten und wiederzugeben.

Die festgestellte Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit stelle eine schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigung dar. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem erheblichen Ausmaß könne nicht mehr unbewusst vorgenommen werden. Die verhängte Strafe sei daher aus Gründen der Generalprävention erforderlich und darüber hinaus gerechtfertigt, um für den Bw einen Impuls darzustellen, dass er künftig ein höheres Verantwortungsbewusstsein und eine größere Gewissenhaftigkeit im Straßenverkehr an den Tag legt. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen, da bereits vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten gewesen wären. Die Sorgepflichten für vier Kinder wären in die Strafbemessung mit eingeflossen.

2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht einwandfrei festgestellt worden wäre. Die Behörde habe sich in keinster Weise mit den vom Beschuldigten erhobenen Einwänden, insbesondere den von Gesetzes wegen verpflichtend vorgeschriebenen Gerätefunktionskontrollen auseinandergesetzt. In der Bedienungsanleitung zum Laser-VKGM sei eindeutig normiert, wie Gerätefunktionskontrollen vorzunehmen seien. Den Verwendungsbestimmungen bzw. der Bedienungsanleitung für das Laser-VKGM LTI 20.20 TS/KM sei zu entnehmen, dass die einwandfreie Funktion des Laser-VKGM durch Kontrolle vor Beginn der Messung, während der Messung (mindestens jede halbe Stunde), sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes zu überprüfen wäre. Es sei weiters verpflichtend vorgeschrieben, dass die Durchführung dieser Kontrollen in einem Protokoll zu belegen wäre. Die Verwendungsbestimmungen hinsichtlich dieses Laser-VKGM würden unmissverständlich vorsehen, dass das Laser-VKGM als fehlerhaft einzustufen sei, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten würden. Aus dem handschriftlichen polizeilichen Messprotokoll ergebe sich unzweifelhaft, dass die Bedienungsanleitung nicht beachtet worden wäre. Im Originalmessprotokoll seien die halbstündlichen Kontrollmessungen nicht vermerkt. Durch ein Abhaken in der Spalte "Geräte-Funktionskontrolle-Test vor Beginn der Messung und nach je 30 Minuten" sei diesem Erfordernis nicht entsprochen. Dem Protokoll wäre in keinster Weise zu entnehmen, wann genau die Zielerfassungskontrolle vorgenommen worden ist. Insbesondere könne nicht erkannt werden, ob dem Gebot der halbstündlichen Kontrollmessungen entsprochen worden ist. Im Originalmessprotokoll sei nicht einmal die Zielerfassungskontrolle und "0-km/h-Messung" zeitlich vermerkt. Die Überprüfung der Einhaltung der in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Kontrollmessungen sei daher für einen Beschwerdeführer nur dann möglich, wenn dies auch zeitlich im Messprotokoll entsprechend vermerkt wurde. Nicht umsonst würden die Verwendungsbestimmungen unmissverständlich vorsehen, dass der Laser-VKGM als fehlerhaft gelten würde, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden. Dies sei offensichtlich selbst vom Meldungsleger erkannt worden. Zu ersehen wäre dies daran, dass die maschinschriftliche Ausfertigung des Messprotokolls in den entscheidenden Punkten gänzlich von dem handschriftlichen Messprotokoll abweichen würde. Im Originalmessprotokoll sei nicht der geringste Hinweis auf den Zeitpunkt der Zielerfassungskontrolle und 0-km/h-Messung zu finden, aber im maschinschriftlichen Messprotokoll wären die halbstündigen Kontrollmessungen exakt auf die Minute angegeben. Somit sei Tatsache, dass das später maschinschriftlich angefertigte Messprotokoll in wesentlichen Punkten vom handschriftlichen Messprotokoll abweichen würde. Für die halbstündigen Kontrollmessungen, die erstmals im maschinschriftlichen Messprotokoll angeführt werden, gebe es keinerlei nachvollziehbare Grundlage im handgeschriebenen Messprotokoll. Die Wiedergabe von Kontrollmessungen, die alle 30 Minuten exakt auf die Minute stattgefunden haben sollen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und deuten vielmehr in die Richtung, dass die Kontrollmessungen nicht entsprechend der Bedienungsanleitung vorgenommen worden sind.

Auch seien die Strafbemessungsgründe in keiner Weise richtig rechtlich beurteilt worden. Zum Zeitpunkt der Messung hätten gute Sicht- und Fahrbahnverhältnisse und geringes Verkehrsaufkommen auf der Autobahn geherrscht. Neben dem Fahrzeug des Bw hätten sich keine Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe befunden. Es sei auch keine konkrete Gefährdung von Personen vorgelegen und somit wäre eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 580,-- nicht zu rechtfertigen. Als Milderungsgründe würden fehlende Gefährdung Dritter, gute Sicht- und Straßenverhältnisse, geringes Verkehrsaufkommen bzw. mit Ausnahme des Beschuldigtenfahrzeuges kein weiteres Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Messbereiches, vorliegen.

Der Bw beantrage daher eine mündliche Berufungsverhandlung und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Einstellung des Verfahrens in eventu eine entsprechende Reduzierung der Geldstrafe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems hat den gegenständlichen Verwaltungsakt samt Berufungsschrift vorgelegt.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für 26.9.2002 die mündliche Verhandlung anberaumt und einen Lokalaugenschein im Messbereich durchgeführt. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung auf den 18. Oktober 2002 vertagt. Auf Grund der Vertagungsbitte (Verhinderung des Bw) erfolgte eine neuerliche Vertagung auf den 23. Oktober 2002. Einer weiteren Vertagungsbitte (Verhinderung des Vertreters) wurde nicht mehr entsprochen. Für den 23. Oktober 2002 wurden die Parteien und der Zeuge Rev. Insp. F S geladen.

Der mündlichen Verhandlung wurden folgende Dokumente zugrundegelegt:

Nach Verhandlungsbeginn wurde dem Bw das Ergebnis des Lokalaugenscheines zur Kenntnis gebracht. Der Bw verzichtete auf die Durchführung eines weiteren Augenscheines und der Beiziehung eines Sachverständigen bzw. jenes Sachverständigen, der das verfahrensgegenständliche Gutachten verfasst hatte.

Ergänzend wurde vom Bw die Einvernahme des Beifahrers S N beantragt. Dieser könne aussagen, dass eine Gerätekontrolle um 9.28 Uhr nicht stattgefunden haben kann, da zu diesem Zeitpunkt die Amtshandlung noch angedauert hatte. Während der Amtshandlung hätte sich das Lasermessgerät am Beifahrersitz des Einsatzfahrzeuges befunden und während dieser Zeit sei es vom Beamten auch nicht angerührt worden.

Der Antrag auf Zeugeneinvernahme wurde aufgrund der Beweisergebnisse nach dem Ende des Beweisverfahrens abgewiesen. Selbst wenn der Zeuge ausgesagt hätte, dass die Amtshandlung um 09.28 Uhr noch nicht beendet war und die im nachträglich angefertigten Auszug des Messprotokolls angeführte Gerätefunktionskontrolle somit nicht möglich gewesen ist, hätte sich keine relevante Änderung des Beweisergebnisses ergeben. Aus diesem Vorbringen könnte nicht abgeleitet werden, dass die Gerätekontrolle um 8.58 Uhr nicht vorgenommen worden ist. Diese und weitere Kontrollen wurden aber vom Meldungsleger glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt.

3.2. Auf Grund der mündlichen Verhandlung und der der Verhandlung zu Grunde gelegten Aktenbestandteile steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat das gegenständliche Fahrzeug entsprechend den Spruchausführungen am Tatort gelenkt. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung hat sich kein weiteres Fahrzeug im Messbereich befunden. Das Verkehrsaufkommen war äußerst gering und es herrschten gute Straßen- und Sichtverhältnisse vor.

Der Meldungsleger hat vor der gegenständlichen Messung die Verwendungsbestimmungen eingehalten und jedenfalls die vorgesehenen Kontrollen durchgeführt. Das handschriftliche Messprotokoll weist in der Spalte "Gerätefunktionskontrolle - Test vor Beginn der Messung und nach je 30 Minuten" ein Hakerl auf.

Der Messort stimmt mit den Angaben in der Anzeige überein. Als Messbeginn ist 08.30 Uhr und als Messende 10.15 Uhr angeführt. Des weiteren befindet sich in der Datumsspalte vom 5.6.2001 ein weiterer Messbeginn mit 15.00 Uhr und ein Ende mit 17.00 Uhr. Für die Messungen am 25. Juni 2001 werden 130 gemessene Fahrzeuge vermerkt, wobei 14 Anhaltungen und davon eine Abmahnung, 11 Organmandate und 2 Anzeigen eingetragen worden sind.

Die nachträgliche Erstellung eines maschingeschriebenen Messprotokolls (Auszug) wurde mit 5. Juni 2001 datiert und gibt Gerätefunktionskontrollen für die Zeiten 8.28 Uhr / 8.58 Uhr / 09.28 Uhr / 09.58 Uhr wieder. Unter Punkt 3 "Zielerfassungskontrolle und 0-km/h-Messung" ist die Uhrzeit mit 08.28 Uhr vermerkt. Als Messbeginn wird 08.30 Uhr angeführt. Die gemessenen Fahrzeuge und das Messergebnis stimmen mit den Eintragungen im handschriftlichen Messprotokoll überein. Ein Hinweis, dass die Anzahl der gemessenen Fahrzeuge auch jene Fahrzeuge mitumfasst, die zwischen 15.00 und 17.00 Uhr gemessen wurden, wurde nicht gemacht.. Das nachträglich angefertigte Messprotokoll wurde vom Einsatzleiter und vom Messorgan unterschrieben.

3.3. Unstrittig ist, dass der Bw das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Das im Beweisverfahren zugrunde gelegte Amtssachverständigengutachten wurde nicht in Frage gestellt. Es wurden keine Ausführungen getätigt, die der Befundaufnahme widersprochen hätten. Das maschinschriftlich angefertigte Messprotokoll, das nach der Einbringung des Rechtsmittels erstellt worden ist, findet grundsätzlich Deckung im handschriftlichen Messprotokoll. Der Zeuge Rev.Insp. F S führt seit 1994 Geschwindigkeitsmessungen durch. Als Beamter der Verkehrsabteilung stellt diese Tätigkeit einen großen Anteil seines Aufgabenbereiches dar.

In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ruhig und sachlich hat er den Verlauf der Amtshandlung, die vorgenommenen Gerätefunktionskontrollen, die Zielerfassungskontrollen und 0-km/h-Messungen dargelegt. Auch wenn das handschriftliche Messprotokoll keine zeitliche Aussage über die tatsächlich vorgenommenen Gerätefunktionskontrollen, die Zielerfassungskontrollen und die 0-km/h-Messungen wiedergibt, hat der Zeuge glaubwürdige und nachvollziehbare Aussagen darüber getroffen.

Die vom Bw aufgezeigten Widersprüche zwischen dem handschriftlichen Messprotokoll und dem maschingeschriebenen Auszug waren nach den ausführlichen Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und der Vielzahl der Gerätefunktionskontrollen, Zielerfassungskontrollen und 0-km/h-Messungen vor der gegenständlichen Messung nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen. Der Aussage des Messorgans ist eindeutig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass zwischen 8.28 Uhr und 09.03 Uhr mehrere Gerätefunktionskontrollen durchgeführt worden sind. Daraus ist zu schließen, dass der in den Verwendungsbestimmungen geforderte 30-Minutenabstand jedenfalls eingehalten worden ist. Ergänzend hat der Meldungsleger vorgebracht, dass er peinlichst darauf bedacht ist, die Verwendungsbestimmungen einzuhalten, da er aus Schulungen und eigener Erfahrung weiß, welche Bedeutung der genauen Einhaltung der Verwendungsbestimmungen zukommt.

Dass sich der Zeuge trotz zahlreicher Geschwindigkeitsmessungen an die gegenständliche Amtshandlung so konkret erinnern konnte ist glaubwürdig, da der Zeuge mehrere Schlüsselerlebnisse hatte und sich diese Amtshandlung somit von "gewöhnlichen" Amtshandlungen unterschieden hat. So gab der Zeuge beispielsweise zu Beginn der Befragung an, dass sich der Lenker, ein Rechtsanwalt, in Zeitnot befunden habe, weil er in Wels einen Verhandlungstermin wahrzunehmen hatte.

Bezogen auf dieses Wissen und der unbestrittenen Tatsache, dass dem Bw der Führerschein nicht abgenommen worden ist, ist auch den Ausführungen des Zeugen betreffend der Dauer der Amtshandlung zu folgen. Es ist nachvollziehbar, dass er aufgrund der vom Bw vorgebrachten Umstände die Amtshandlung so kurz wie möglich gestalten wollte. Er war daher der Argumentation des Bw zugänglich, hat von der Abnahme des Führerscheines Abstand genommen und dem Bw das Wahrnehmen seines Termins ermöglicht.

Ob nun die Amtshandlung tatsächlich vor oder nach 09.28 Uhr beendet worden ist, hat keinen Einfluss auf das verwendungsbestimmungskonforme Verhalten des Meldungslegers vor und zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung. Selbst unter der Annahme, das die Eintragung im nachträglich angefertigten maschingeschriebenen Messprotokoll für 09.28 Uhr keine zeitlich korrekte Aufzeichnung der Gerätefunktionskontrolle bedeuten würde, hat sich im Verfahren kein Anhaltspunkt ergeben, woraus abgeleitet werden könnte, dass der Meldungsleger vor oder bei der Messung nicht verwendungsbestimmungskonform vorgegangen ist.

Zusammenfassend folgt der Oö. Verwaltungssenat den schlüssigen und unter Wahrheitspflicht dargelegten Aussagen des Meldungslegers. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Meldungsleger das Gerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen bedient hat, dass es zu keiner Fehlmessung gekommen ist und dass der Meldungsleger das Fahrzeug des Bw gemessen hat. Beim Meldungsleger handelt es sich um ein mit Geschwindigkeitsmessungen betrautes Straßenaufsichtsorgan, dem zugetraut werden kann, das Gerät richtig zu bedienen.

Die dem Bw zur Last gelegte Übertretung ist sohin erwiesen. Weitere Beweise waren nicht mehr aufzunehmen, und wurden mit Ausnahme der Vorladung des Beifahrers auch nicht beantragt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 25.1.2002 unter der Zl. 2001/02/0123 ausgeführt, dass "die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung ist. Es kommt nämlich nicht auf die Anfertigung und Vorlage des Protokolls an, dieses dient lediglich dem Zweck, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen 'zu belegen'), bildet also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln".

Die Geschwindigkeitsmessung ist entsprechend den Verwendungsbestimmungen erfolgt und das Beweisverfahren hat keinen Hinweis auf eine mangelhafte Messung erbracht. Die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen war aus den schlüssigen und unter Wahrheitspflicht abgelegten Angaben des Messorgans abzuleiten.

Auf Grund der einwandfreien Messung stellt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das hier eingesetzte Messgerät ein taugliches Beweismittel zur Feststellung einer, von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar.

Es steht fest, dass der Bw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h überschritten hat. Der Bw hat somit das objektive Tatbild erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Umstände, welche die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 2.Satz VStG entkräften würden, hat der Bw nicht vorgebracht. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Entsprechend § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25% als nicht mehr geringfügig angesehen.

Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar. Trotz der Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß war hier auch auf die besonderen Umstände - geringes Verkehrsaufkommen, gute Sicht- und Straßenverhältnisse - abzustellen und die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Maß zu reduzieren. Bei der Festsetzung der Geldstrafe wurde darüber hinaus auf eine einschlägige Verwaltungsübertretung Bedacht genommen und die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung lässt aber aus Gründen der Spezialprävention als auch aus jenen der Generalprävention eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht zu.

Die verhängte Geldstrafe scheint geeignet, den Bw von zukünftigen, gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Der Kostenbeitrag war spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 31.01.2003, Zl.: 2003/02/0012

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