Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108381/12/Sch/Pe

Linz, 11.07.2003

 

 

 VwSen-108381/12/Sch/Pe Linz, am 11. Juli 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HW vom 29. Mai 2002, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. WR, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Mai 2002, S-40.261/01-4, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17. Juni 2003 und am 8. Juli 2003 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 14. Mai 2002, S-40.261/01-4, über Herrn HW, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 27 Abs.1 Z2 iVm 1) § 7 Abs.3 Z2 GGBG iVm Rn 10381 Abs.1 lit.a iVm Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR, 2) § 7 Abs.3 Z2 GGBG iVm Rn 10381 Abs.2 lit.c iVm Rn 10385 ADR und 3) § 7 Abs.3 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z3 iVm § 4 Z4 GGBG iVm Rn 2312 ADR Geldstrafen von 1) bis 3) je 726 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) je drei Tagen verhängt, weil er, wie am 23. August 2001 um 9.10 Uhr in Linz, Nebingerstraße 2 (Anhaltung) bzw um 9.25 Uhr in Linz, Goethestraße 86 (Amt der Oö. Landesregierung) festgestellt worden sei, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. LC & Co GesmbH in der Eigenschaft als Absender zu verantworten habe, dass gefährliche Güter (Versandstücke) der Klasse 3 Z31c, UN-Nr. 1139, Schutzanstrichlösung, mehr als 1.000 kg, Feinstblechverpackungen in einer Kiste aus Pappe verpackt und foliert habe, (Überschreitung der nach Rn 10011 festgesetzten Freigrenzen) zur Beförderung (Beförderer: FL) mit der Beförderungseinheit, Lkw mit dem Kennzeichen, übergeben worden seien, obwohl

1) dem Beförderer nicht die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere übergeben bzw. die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben nicht schriftlich mitgeteilt worden seien, wenn dieser nicht im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben war. Am Beförderungspapier seien die Stoffnummer, die UN-Nummer, Name und Anschrift des/r Empfänger/s und die Bezeichnung des gefährlichen Gutes laut Stoffzählung nicht richtig eingetragen gewesen;

2) dem Beförderer nicht die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere übergeben worden seien bzw. die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben nicht schriftlich mitgeteilt worden seien, wenn dieser nicht im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben war. Es seien keine schriftlichen Weisungen mitgeführt worden;

3) am Versandstück der vorgeschriebene Gefahrzettel nach Muster Nr. 3 gefehlt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 217,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen - neben formellen Einwendungen - im Wesentlichen damit, dass das beanstandete Gefahrgut nicht von ihm als Absender stamme, sondern vom Beförderer zugeladen worden sei. Damit wäre er weder für die Begleitpapiere noch für die Bezettelung des entsprechenden Versandstückes verantwortlich.

 

Die Berufungsbehörde hat anlässlich der beiden eingangs angeführten Verhandlungstermine durch die Einvernahme von zwei Zeugen versucht, den diesbezüglichen Sachverhalt abzuklären. Aber weder die Angaben des einvernommenen Prokuristen der LC & Co GesmbH noch der Gefahrgutbeauftragten dieses Unternehmens waren geeignet, den entsprechenden Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass entsprechende Übertretungen des Berufungswerbers nachzuweisen gewesen wären.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass nach der gegebenen Sachlage durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich sehr wohl um Produkte aus dem Betrieb des Berufungswerbers gehandelt haben kann, allerdings ist eine derartige eindeutige Zuordnung anhand der im Akt befindlichen Lichtbilder nicht möglich, zumal darauf Ladegut, wie im Straferkenntnis umschrieben ("in einer Kiste aus Pappe verpackt") nicht eindeutig ersichtlich ist. Das bemängelte Ladegut, das auf dem entsprechenden Lichtbild mit "fehlende Bezettelung, falsche UN-Nummer" bezeichnet ist, ist dort nicht kartoniert.

 

Die Berufungsbehörde hält es nicht für angemessen, noch diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen. Aufgrund des seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraumes von nahezu zwei Jahren ist auch diesfalls nicht mit weiteren zielführenden Ergebnissen zu rechnen. Insoweit dies auf die Dauer des Berufungsverfahrens zurückzuführen ist, wird seitens des Oö. Verwaltungssenates bemerkt, dass mehrere Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt worden waren, der Gerichtshof möge die Wortfolge "von 10.000 S" in § 27 Abs.2 GGBG als verfassungswidrig feststellen. Diese Anträge wurden mit Erkenntnis vom 27. September 2002, G45-02 u.a., abgewiesen. Wenngleich der gegenständliche Vorgang nicht beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht wurde und sohin im Falle einer Aufhebung der erwähnten Wortfolge von der Anlassfallwirkung nicht betroffen gewesen wäre, erschien es der Berufungsbehörde dennoch geboten, diesen und ähnlich gelagerte Fälle hinsichtlich Entscheidung vorerst zurückzustellen.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass dem Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht mit jener Sicherheit nachzuweisen sind, die für ein verurteilendes Erkenntnis geboten wäre, wenngleich durchaus nicht verkannt wird, dass die gegenständliche Berufungsentscheidung dem tatsächlichen Sachverhalt nicht gerecht werden könnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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