Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108382/4/Sch/Rd

Linz, 06.08.2002

VwSen-108382/4/Sch/Rd Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 29. Juni 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2002, VerkR96-22527-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 363 Euro herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 36,30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2002, VerkR96-22527-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 436 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 16. Oktober 2001 um 13.50 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 Westautobahn bei Straßenkilometer 170.000 in Fahrtrichtung Salzburg, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 43,60 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung mit der Begründung, er habe "zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht geführt". Der Fahrer sei der Strafbehörde mit Adresse und Führerscheinkopie bekannt gegeben worden.

Letztere Angabe deckt sich nicht mit dem Akteninhalt, zumal diesem zufolge der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf die Aufforderung zur Rechtfertigung hin keinerlei Stellungnahme abgegeben und schon gar keinen anderen Lenker benannt hat.

Der Oö. Verwaltungssenat hat den Berufungswerber unter Fristsetzung eingeladen, das angebliche Schreiben in Bezug auf einen anderen Fahrzeuglenker in Kopie der Berufungsbehörde vorzulegen. Abgesehen von einem Telefonanruf zur "Fristwahrung" hiefür hat der Rechtsmittelwerber aber keinerlei Reaktion gezeigt.

Es war somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber nicht in der Lage ist, seine Behauptung in irgendeiner Form zu untermauern.

Die Berufungsbehörde hält damit die Angaben der Zulassungsbesitzerin im Rahmen einer Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 für zutreffend, die den Rechtsmittelwerber als Lenker des Fahrzeuges zum relevanten Zeitpunkt bekannt gegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt das alleinige Bestreiten eines Tatvorwurfes nicht, sondern ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verfahren die Nennung konkreter Beweismittel erforderlich (VwGH 14.1.1987, 85/03/0019).

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit stellen bekanntermaßen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern oftmals schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dazu kommt noch, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Lenker in der Regel nicht mehr fahrlässig unterlaufen, sondern von diesem bewusst in Kauf genommen werden. Diese Umstände verlangen eine entsprechende Berücksichtigung bei der Strafbemessung.

Andererseits kann im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass der tatörtliche Bereich eine gerade, übersichtliche und mit mehreren Fahrstreifen versehene Autobahnstrecke darstellt, die bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Annahme zulässt, dass diese in der Regel doch keine so gravierende Gefahr darstellen, wie weniger gut ausgebaute Verkehrsflächen. Von der Erstbehörde wurden keinerlei Milderungsgründe angenommen, obwohl nach der Aktenlage jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vorlag. Überdies wurde nicht auf das richtungsweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Bemessung von Verwaltungsstrafen bei Geschwindigkeitsdelikten vom 24.9.1997, 97/03/0128, Bedacht genommen, auf welches hier verwiesen wird, ohne auf den Inhalt desselben, der der Strafbehörde bekannt sein sollte, weiter eingehen zu müssen.

Für den Oö. Verwaltungssenat ergibt sich somit zusammenfassend, dass der Berufungswerber aus den obgenannten Gründen die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat, seine Berufung aber zum Anlass zu nehmen war, die verhängte Geldstrafe tatangemessen und unter Berücksichtigung der erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur herabzusetzen. Eine Abänderung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe schien nicht erforderlich. Den von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden können. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird, ohne seine Lebensführung unzumutbar einschränken zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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