Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108383/2/Br/Rd

Linz, 09.07.2002

 

VwSen-108383/2/Br/Rd Linz, am 9. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R., geb. 20.9.1933, E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Mai 2002, in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom 17. Juni 2002, Zl. VerkR96-19477-2001, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch in Abänderung zu lauten hat:

Sie haben am 5.9.2001 um 08.22 Uhr den Pkw auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg, 'bei teilweise starkem Regen' gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von Oberwang bei km 250,730, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mit der Zusatztafel "bei nasser Fahrbahn" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 und Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber ein Verfahrenskostenbeitrag von 29,06 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis iVm dem Berichtigungsbescheid wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 145,35 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, und ihm zur Last gelegt, er habe am 5.9.2001 um 08.22 Uhr den Pkw auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von Oberwang bei km 250,730 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mit der Zusatztafel "bei nasser Fahrbahn" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf die vorliegende Lasermessung und begründete dies im Ergebnis wie folgt:

"Sie brachten gegen die ha. Strafverfügung vom 19.10.2001 einen Einspruch ein und begründeten diesen damit, dass die Geschwindigkeitsschränkung von 100 km/h bei leichtem Niederschlag eine Ermessenssache sei. Die Niederschlagstärke könne sehr wohl abgeschätzt werden, Sobald der Scheibenwischer Intervallschalter den Wischvorgang laufend unterbreche könne man nicht von Regen für einen Gefahrenbereich sprechen. Außerdem seien Sie von mehreren Motorradfahrern in einer Kolonne überholt worden, die am selben Parkplatz Halt gemacht hätten und keinem Strafverfahren unterzogen worden seien.

Auf Grund Ihrer Einspruchsangaben wurde der Meldungsleger als Zeuge befragt und wurde er gleichzeitig zur Vorlage des Messprotokolls verhalten. Gl. Z. des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich wurde anlässlich der Zeugenbefragung zur Wahrheit verpflichtet. Das Ergebnis der Befragung wurde Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht, wobei Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, hiezu eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Sie machten von der gebotenen Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, sodass nunmehr in freier Beweiswürdigung entschieden wird.

Hiebei ist festzuhalten, dass durch die Aussage des Gl. Z. der Sachverhalt mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststeht. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, bei widersprechenden Angaben zu berücksichtigen, dass der zeugenschaftlich einzuvernehmende Exekutivbeamte bei der Abgabe einer falschen Zeugenaussage mit strengen disziplinären und auch gerichtlich zu ahndenden Folgen zu rechnen hat, während es dem Beschuldigten freisteht, sich unter Umständen auch mit falschen Aussagen zu rechtfertigen, ohne hiefür zur Verantwortung gezogen werden zu können.

Da im übrigen an den widerspruchslosen Angaben des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Seewalchen a.A., nicht zu zweifeln war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StV0.1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stunden-Kilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StV0 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,73 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG. 1991 wird festgestellt, dass Sie hinsichtlich der Strafhöhe keine Einwände erhoben haben und somit davon ausgegangen werden kann, dass der ausgesprochene Strafbetrag Ihren Einkommensverhältnissen entspricht. Bei der Bemessung der Strafe wurde ein monatliches durchschnittliches Einkommen (netto) als Unternehmer von Euro 1750, sowie die Sorgepflicht für Gattin angenommen.

Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde als strafmildernd gewertet. Straferschwerend war der Umstand, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die Hauptursache für Verkehrsunfälle sind und somit zu den besonders schweren Verstößen im Straßenverkehr zählen. Sie sind daher auch entsprechend konsequent zu bestrafen. Es ist evident und bedarf dies keiner ausschweifenden Begründung, dass der Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung umso größer ist, je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ist. Das Risiko für den Beschuldigten selbst aber auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer steigt mit der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht linear sondern progressiv, weshalb die Gefährdung der zu schützenden Interessen (Verkehrssicherheit) ein besonders hohes Ausmaß hat.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, die er wie folgt ausführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen die verfügte Straferkenntnis ersuche ich um ein Berufungsverfahren.

Ergänzend zur ersten Stellungnahme erlaube ich mir noch festzuhalten, dass mich in diesem Streckenabschnitt 5 Motorräder überholt haben, die anschließend am selben Parkplatz anhielten und keiner Kontrolle unterzogen wurden.

Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass ein einspuriges Fahrzeug in Bezug auf Nässe höher gefährdet ist als ein mehrspuriges Fahrzeug.

Weiters wäre das Verhalten des Gendarmeriebeamten aufzuzeigen. Man hatte sehr den Eindruck, als Mercedesfahrer liegt man bei manchen Beamten auf der schwarzen Liste. Ohne Begrüßung oder sonstigen Vorwort wurde ich angeschrieen, ob ich den Hunderter nicht gesehen habe.

Ich bin weiterhin der Meinung, dass die Strafe nicht korrekt ist. Als Berufsfahrer mit jährlicher 80.000 Kilometerleistung und dies 35 Jahre unfallfrei, kann man schon die Verkehrsgrundlagen abschätzen.

Ersuche nochmals höflichst um Rücknahme des Straferkenntnis, die aus meiner Sicht keinesfalls zu Recht besteht.

Mit freundlichen Grüßen" (e. h. Unterschrift: R.)

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des bloß auf eine Rechtsrüge hinauslaufenden Berufungsvorbringens und mangels gesonderten Antrages und in Verbindung mit dem schlüssigen Ermittlungsergebnis unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den eingangs genannten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt den Pkw der Marke Mercedes auf der A1 bei Straßenkilometer 250,730, in Fahrtrichtung Salzburg, mit einer Geschwindigkeit von knapp über 140 km/h. Zu dieser Zeit war die Fahrbahn nass. Teilweise herrschte starker Regen. Die Fahrgeschwindigkeit wurde von einem Straßenaufsichtsorgan mittels sogenannter Lasermessung festgestellt. Nach der Anhaltung brachte der Berufungswerber bereits zum Ausdruck, "die Beanstandung übertrieben und als Schikane zu empfinden."

Das Tatverhalten wurde in der Folge inhaltlich nicht bestritten. Im Ergebnis rügt der Berufungswerber den Umstand, dass er in diesem Bereich von Motorrädern überholt worden sei, welche jedoch nicht beanstandet worden waren. Von diesen sei mit Sicherheit eine größere Gefahr ausgegangen als von ihm als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges.

Mit einer gegen den Berufungswerber vorerst erlassenen Strafverfügung wurde die Geldstrafe mit 2.000 S festgesetzt. Dies veranlasste die Behörde erster Instanz die ursprünglich im Straferkenntnis festgelegte höhere Geldstrafe von 180 Euro mittels Berichtigungsbescheid auf 145,35 Euro (entspricht 2.000 S) zu reduzieren.

5.2. Wenn der Berufungswerber auf seine 35-jährige unfallfreie Fahrpraxis und eine jährliche Kilometerleistung von 80.000 verweist, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit der hier wider ihn verhängten Geldstrafe nicht darzutun. Ebenfalls nicht damit, dass ihn in diesem Abschnitt fünf Motorräder überholt hätten. Auch die vermeintliche Einschätzungsfähigkeit einer spezifischen Fahrgeschwindigkeit in Bezug zur jeweiligen Fahrbahnbeschaffenheit zieht nicht. Würde man dem folgen, würde der gesetzlichen Intention, nämlich abstrakte Ge- und Verbote anzuordnen, eine Absage erteilt. Derartige Bestimmungen haben eine Schutzfunktion und können somit nicht der Disposition bzw. dem Gutdünken des einzelnen Verkehrsteilnehmers überlassen sein. Damit verkennt der Berufungswerber wohl grundsätzliche Elemente einer Rechtsordnung.

Einem Gendarmeriebeamten wird zugemutet, dass er einerseits eine entsprechende Beurteilung der Fahrbahnbeschaffenheit vorzunehmen in der Lage ist bzw. er diesbezüglich der Wahrheit entsprechende Angaben machte. Diesen wurde letztlich vom Berufungswerber inhaltlich nicht entgegengetreten.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Nach § 20 Abs.2 StVO 1960 zweiter Fall, darf - sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt - der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

In der gegenständlichen auf § 43 Abs.1 StVO 1960 gestützten und mit 100 km/h verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung, wurde "aus Gründen der Verkehrssicherheit, insbesondere zur Hintanhaltung von Unfallgefahren", die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für den Fall von "nasser Fahrbahn" normiert. Der Begriff "nasse Fahrbahn" im Sinne der Zusatztafeln nach § 54 Abs.5 lit.g StVO, findet sich im Gesetz nicht weitergehend definiert. Der in diesem Zusammenhang den Verbotstatbestand auslösenden Begriff "nass" bedarf wohl einer weiterführenden Auslegung dahingehend, dass etwa nicht schon eine "feuchte" Fahrbahn unter dem Begriff "nass" subsumierbar ist (vgl. etwa das h. Erk. v. 16.11.2000, Zl: VwSen-107244/6/Br/Bk).

In einem Erkenntnis des UVS Steiermark vom 24.5.1994, Zl. 30.14-152/93, wird der Begriff "nasse Fahrbahn" unter Hinweis auf die Ausführungen eines KFZ-Sachverständigen in Beziehung zu einer möglichen Aqua-Planing-Gefahr gesetzt. Dabei wird dargetan, dass allein eine nasse Fahrbahn Auswirkungen auf das technische Verhalten des Fahrzeuges hat. Durch Restwassermengen besteht bei einem Bremsvorgang ein kleinerer Reibwert gegenüber einer trockenen Fahrbahn.

Bei starkem Regen muss aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass auch auf einer Trennasphaltoberfläche bei Geschwindigkeiten von 140 km/h ein Aqua-Planing-Effekt auftreten kann.

Der Reibwert bei einem eventuellen Bremsvorgang sinkt auf unter 2 m pro Sekundenquadrat. Auch beim Auftreten von Sprühwasserfontänen wird aus rechtlicher Sicht die Fahrbahn als "nass" zu qualifizieren sein.

Diese Interpretation kann auch mit dem Text der Verordnung in Einklang gebracht werden, wonach diese Beschränkung auf die Hintanhaltung von Unfallgefahren die mit einer nassen Fahrbahn einhergehen, abstellt (vgl. Bachmann, Bielaczek und Breuer, Der Reibwert zwischen Reifen und Fahrbahn, in ATZ [Automobiltechnische Zeitschrift 97, Seite 67]).

Dieses Limit wurde unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze immerhin noch um 40 km/h überschritten.

Im Sinne des § 44a Abs.1 VStG war als wesentliches Tatbestandselement das Faktum der "nassen Fahrbahn" in den Tatvorwurf aufzunehmen. Dieses Faktum wurde durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4. März 2002 noch binnen der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist Gegenstand der Verfolgungshandlung.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass auch in einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 40 km/h auf einer Autobahn durchaus erheblich nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Interessen einhergehen. Selbst wenn damit unmittelbar keine konkrete Gefahrenerhöhung sichtbar wurde, so war diese immerhin abstrakt gegeben.

Unter Berücksichtigung eines bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe mit Blick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung einerseits und zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers, welche seitens der Behörde erster Instanz vorsichtig mit 1.750 Euro angenommen wurde, tat- und schuldangemessen. Zutreffend wurde von der Behörde erster Instanz der Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ebenfalls berücksichtigt.

7.2. Die Verfahrenskosten sind gemäß der inhaltlichen Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Aqua-planing, nass, Fahrbahn

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