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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108384/2/Br/Rd

Linz, 18.07.2002

VwSen-108384/2/Br/Rd Linz, am 18. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Dipl.Ing. P, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juni 2002, AZ. VerkR96-4660-1-2002, wegen Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; der Strafausspruch wird vollumfänglich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 und Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG;

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 47,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 239 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 3.12.2001 um 15.07 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Wien gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km 267,320, in der do. befindlichen Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten habe.

1.1. Die Erstbehörde begründete das Strafausmaß im Ergebnis mit dem Unrechtsgehalt der hier gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung und der damit erhöhten Unfallneigung. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Das Monatseinkommen wurde schätzungsweise mit 1.700 Euro netto angenommen, wobei von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner, inhaltlich nur gegen das Strafausmaß gerichteten, nachfolgend inhaltlich wiedergegebenen fristgerecht erhobenen Berufung.

"In obig angeführter Verwaltungsstrafsache erhebe ich, P, gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck von 10.06.2002, AZ VerkR96-4660-1-2002 zugestellt am 14.06.2002, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und führe diese aus wie folgt:

Das oben angeführte Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang bekämpft. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift § 52 lit.a Ziffer 10a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von EUR 239 verhängt.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass nach Übersendung der Aktenkopie und Fristenstreckung von mir keine Stellung genommen wurde und lediglich Unterlagen meiner Zahlungsverpflichtungen übermittelt wurden. Aufgrund der Beweismittel und der Nichtbestreitung der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Tat als erwiesen angesehen.

Hiezu führe ich aus, dass ich eine Stellungnahme am 03.06.2002 verfasst und am selben Tag eingeschrieben an die BH Vöcklabruck abgesandt habe. Diese Stellungnahme müsste spätestens am 05.06.2002 in der BH-Vöcklabruck eingelangt sein.

Aufgrund der Mitteilung im Straferkenntnis und nach nochmaliger telefonischer Urgenz habe ich erfahren, dass diese Stellungnahme nicht im Akt betreffend meiner Angelegenheit zu finden ist.

Aus diesem Grund habe ich einen Nachforschungsauftrag an die Post erteilt und am 20.06.2002 erfahren, dass die eingeschrieben Briefsendung an der BH-Vöcklabruck eingelangt ist und von einem Herrn A angenommen wurde. Diese Annahme wurde von Herrn A auch mittels Unterschrift bestätigt. Somit ist es im Einflussbereich der BH-Vöcklabruck, die das Nichteinlangen meiner schriftlichen Stellungnahme zu verantworten hat. Daher darf dieser Sorgfaltsmangel nicht zu meinem Nachteil auswirken.

Betreffend meiner Einkommens- u. Familienverhältnisse führe ich aus, dass ich ein monatl. Einkommen in der Höhe von EUR 1531,- beziehe, keine Sorgepflichten aufzuweisen habe und keinerlei Vermögen besitze, sondern im Gegenteil mehrere Schuldverpflichtungen aufzuweisen habe.

Dieses Schreiben habe ich unter einem, zu ihrer Kenntnisnahme beigelegt, Stellungnahme vom 03.06.2002 samt Postaufgabeschein, Nachforschungsauftrag vom 20.06.2002, Lohnzettel vom 05.2002, sowie Kontoauszug vom 03.06.2002.

Im Übrigen verbleibe ich auf meine Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.06.2002, halte meine dort erhobenen Anträge aufrecht und erhebe diese Ausführungen auch zu meiner jetzigen Verantwortung.

Aus all den angeführten Gründen stelle ich die Anträge:

die Berufungsbehörde möge der gegenständlichen Berufung Folge geben und das bekämpfte Straferkenntnis der BH-Vöcklabruck vom 10.06.2002, AZ VerkR96-4660-1-2002 dahingehend abändern.

1) dass das Verwaltungsverfahren eingestellt wird

2) in Eventu gem. § 21VStG bescheidmäßig zu ermahnen

3) oder eine außerordentliche Milderung gem. § 20VStG vorzunehmen

4) oder gem. § 51 Abs. 4 VStG die verhängte Strafe allenfalls in eine mildernde Strafe umzuwandeln oder ganz nachzusehen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Strafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war angesichts der bloßen Strafberufung in Verbindung mit den Berufungsausführungen nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

Aus der Aktenlage ergibt sich hier der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

4. Für die Beurteilung des objektiven Tatunwertes und der Tatschuld liegen der Berufungsentscheidung nachfolgende Fakten zu Grunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug am 3.12.2001 um 15.07 Uhr in einer sogenannten Baustellenbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) mit 113 km/h. Beim Vorfallstag handelte es sich um einen Wochentag (Montag).

Angesichts der Tageszeit kann - entgegen der Darstellung des Berufungswerbers -von einem zumindest regen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden.

Den Tatvorwurf bestreitet der Berufungswerber nicht.

In seiner umfassend vorgetragenen Verantwortung vermag dem Berufungswerber inhaltlich jedoch nicht gefolgt werden. Seine Stellungnahme vom 3.6.2002 gelange wegen der Fehlzitierung der Aktenzahl durch den Bw selbst nicht rechtzeitig zum Akt.

Ein Verschulden in der Sphäre der BH Vöcklabruck kann daher nicht erblickt werden. Im Übrigen lassen mit Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen, die in diesem Schreiben vom Bw angeführten Argumente nicht erkennen, dass damit die Erstbehörde anders entschieden hätte.

Auch vermag nicht nachvollzogen werden, was die Tatsache, er habe nach einem zweiwöchigen berufsbedingten Spanienaufenthalt mit dem Pkw, eine Wegstrecke von 2.000 km zurückgelegt, mit der krassen Missachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in einem Baustellenbereich auf sich haben soll. Noch weniger, worin "Unbesonnenheit und eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung" dieses Verhalten mit geringerem Schuldgehalt belasten sollte. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Diese Darstellung lässt vielmehr auf eine bewusste und damit vorsätzliche Tatbegehung schließen. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, wenn der Berufungswerber vermeint, keinen Schaden herbeigeführt zu haben. Es bedarf bei einem sogenannten Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG nicht des Eintrittes eines konkreten nachteiligen Erfolges. Der Schaden ist insbesondere in der abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Form einer darin gründenden erhöhten Unfallneigung zu erblicken. Nicht gefolgt vermag ferner der Auffassung eines bereits längeren Zurückliegens des Vorfalls werden. Mit Ausnahme der vom Berufungswerber dargelegten Verbindlichkeiten unter Familienmitgliedern im Umfang von 7.000 Euro und bei einer Bank im Umfang von 5.000 Euro, erweist sich sein Berufungsvorbringen und die hierzu abschließend gestellten Anträge als rechtlich haltlos.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, von der Verhängung einer Strafe absehen. Sie kann unter diesen Voraussetzungen den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nachdem hier unter Würdigung des als erwiesen anzunehmenden Sachverhaltes die Tatfolgen unter abstrakter Betrachtung gerade nicht bloß als unbedeutend qualifiziert werden können und darüber hinaus hier von einem qualifizierten Verschulden in Form einer offenbar bewussten Inkaufnahme der hohen Fahrgeschwindigkeit ausgegangen werden muss, scheidet ex lege eine bloße Ermahnung aus (vgl. VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, sowie VwGH 28.10.1980, 263 u. 264/80).

Aber auch die Anwendung des § 20 VStG scheitert in der Tatsache, dass der § 99 Abs.3 lit.a StVO als Straftatbestand eine Mindeststrafe nicht vorsieht. Im Übrigen müssten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher sein, sodass die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden könnte.

Dabei bedarf es des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe", wobei es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe ankommt (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100). Alleine der dem Berufungswerber zu Gute kommende Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit würde dafür ebenfalls nicht ausreichen.

Der Berufungswerber verkennt offenbar, dass es nicht genügt, rechtliche Argumente bloß zu zitieren, sondern diese vielmehr vor dem Hintergrund eines konkreten Lebenssachverhaltes ableitbar sein müssen.

6. Im Übrigen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sich eher ungünstig gestalten und er auch nur über ein durchschnittliches Einkommen verfügt, vermag er mit seinem Berufungsvorbringen einen Ermessensfehler bei der Strafzumessung der Behörde erster Instanz nicht aufzeigen.

6.1.1. Das Fahrverhalten des Berufungswerbers aus der empirischen Tatsache zu qualifizieren, dass einerseits eine Autobahnbaustelle und die dort beidseitig sequentiell angebrachten Verkehrszeichen wohl kaum übersehen werden können, und darüber hinaus auch eine Fahrgeschwindigkeit von über 100 km/h nicht unbewusst bleibt. Daher war - wie oben schon festgestellt - im Kontext mit der hier vorgetragenen Verantwortung von einer bewussten Begehung und damit der qualifizierten Schuldform des Vorsatzes auszugehen. Dies scheint insbesondere die Darstellung des Berufungswerbers selbst zu unterstreichen, wenn er die Begehung der Verwaltungsübertretung aus "Unbesonnenheit u. einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung" zu verharmlosen versucht. Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass sich die nachteilige Dimension des Fehlverhaltens noch dadurch verstärken würde, wenn der Berufungswerber - wie er selbst angibt - dieses Fahrverhalten nach einer langen Fahrtdauer unter Zurücklegung einer Fahrstrecke von 2.000 km tätigte.

Es bedarf auch keiner weiterführenden Erörterung, um darzulegen, dass sich insbesondere im Bereich von Autobahnbaustellen häufig schwere Verkehrsunfälle ereignen, die vielfach auf (zu) hohe Fahrgeschwindigkeit zurückzuführen sind.

Ferner ist zur Strafzumessung mit Blick auf den bis 726 Euro reichenden Strafrahmen auszuführen, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe in Höhe von 239 Euro durchaus maßvoll festgesetzt wurde und diesem Strafausmaß daher selbst bei ungünstigeren Einkommens- und Wirtschaftsverhältnissen und der bisherigen Unbescholtenheit objektiv nicht entgegenzutreten ist.

Bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h haben Unfälle häufig für Beteiligte schwerwiegende Folgen.

Die zumindest abstrakt sich ergebenden nachteiligen Auswirkungen können damit verdeutlicht werden, dass bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg etwas über 110 m betragen hätte, während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei jeweils einer realistisch anzunehmenden Bremsintensität von 6,5 m/sek2 und einer Reaktionszeit von einer Sekunde, sowie einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden, nur knappe 40 m beträgt. Jener Punkt, wo man bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Stillstand gelangt, wäre bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 109 km/h passiert worden (Berechnung mittels "EVU-Unfallrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer). Diesem Ergebnis liegt zugunsten des Berufungswerbers schon die Berücksichtigung einer Verkehrsfehlergrenze von fünf km/h zu Grunde. Grundsätzlich darf jeder Fahrzeuglenker darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bei so eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidenden) Konstellationen kommen kann. Dies sind dann jene Verkehrsunfälle, die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften des Straßenverkehrs eingehalten worden; die Unfallkausalität liegt (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet. Da, wie oben festgestellt, der Vorfallstag ein Wochentag war, ist insbesondere tagsüber auf der A1 zumindest von regem Verkehrsaufkommen auszugehen. Eine Bestrafung ist, wie die Erstbehörde zutreffend ausführte, somit insbesondere auch aus Gründen der Generalprävention, aber auch aus spezialpräventiven Gründen indiziert.

Gänzlich unerfindlich scheint daher, worin hier der Berufungswerber einen Grund für eine Verfahrenseinstellung zu erblicken glaube.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof bereits vor zehn Jahren eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet. Selbst wenn sonst keine nachteiligen Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

Der Berufung musste daher aus diesen Überlegungen trotz des nur durchschnittlichen Einkommens und den bestehenden Verbindlichkeiten des Berufungswerbers der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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