Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108385/8/Fra/Ka

Linz, 25.09.2002

VwSen-108385/8/Fra/Ka Linz, am 25. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GL, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. CS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.5.2002, VerkR96-16347-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.9.2002 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein und Verkündung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a. leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 11.4.2001 um 16.36 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen auf der Kreuzung Bundesstraße 139 - Leondinger-Landesstraße, im Gemeindegebiet von Leonding, bei rotem Licht als Zeichen für "Halt" nicht angehalten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.9.2002 iVm einem Lokalaugenschein erwogen:

Der bei der Berufungsverhandlung anwesende Bw brachte vor, sich genau erinnern zu können, dass, als er, nachdem er bei Grünblinken in die Kreuzung eingefahren ist, ein Fußgänger aus seiner Sicht von links nach rechts die B 139 überquerte, sodass vor ihm ein PKW und in weiterer Folge auch er abrupt anhalten musste. Er kann sich deshalb so genau an diesen Vorfall erinnern, weil seine Ladung, die aus Eisenplatten bestand, verrutschte. Die Ampelphase, die während der Berufungsverhandlung beobachtet wurde, ist so geschaltet, dass bei Umschalten auf Rotlicht an der B 139 auf der Leondinger Landesstraße unmittelbar das Grünlicht folgt. Insoferne ist auch das vom Bw vorgebrachte Argument, dass, wäre er tatsächlich bei Rotlicht eingefahren, es unweigerlich zu einem Unfall gekommen wäre, plausibel. Schließlich ist zu bedenken, dass der Meldungsleger an den gegenständlichen Vorfall absolut keine Erinnerung mehr hatte. Er wusste auch nicht mehr, wo sein Standort war.

§ 51i VStG normiert den Unmittelbarkeitsgrundsatz, welcher besagt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nur auf das Rücksicht nehmen darf, was in der Berufungsverhandlung vorgekommen ist. Im Hinblick auf das plausible Vorbringen des Bw im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich der Meldungsleger an den Vorfall nicht mehr erinnern konnte, war in Anwendung des Zweifelgrundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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