Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108390/10/Fra/Ka

Linz, 30.09.2002

VwSen-108390/10/Fra/Ka Linz, am 30. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.6.2002, VerkR96-8231-2000, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.9.2002, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 50 Euro herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 5 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 26.5.2000 um 20.23 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Schörfling a.A. bei Km 231,713 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 26,1 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3.1. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass der Meldungsleger das vom Bw gelenkte Fahrzeug am 26.5.2002 um 20.23 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet Schörfling a.A. bei Km 231,713 mittels geeichtem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessen hat. Laut Anzeige vom 30.5.2000 iVm der Zeugenaussage vom 27.10.2000 war der Standort des Meldungslegers bei Abkm 231,230. Die Messung erfolgte in einer Entfernung von ca. 483 m. Die gemessene Geschwindigkeit betrug laut Display 161 km/h. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze ergibt dies eine Geschwindigkeit von 156 km/h. In der Zeugenaussage vom 27.10.2000 führte der Meldungsleger aus, dass die Messung den Verwendungsbestimmungen entsprechend erfolgte und eine Fehlmessung bzw. eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug auszuschließen sei, da der Bw alleine auf der Fahrbahn unterwegs gewesen sei. Der Eichschein sowie das Messprotokoll befindet sich ebenfalls im erstinstanzlichen Akt. Er habe den Bw angehalten. Dieser gab im Zuge der Amtshandlung an, dass eine Geschwindigkeit von 161 km/h nicht möglich sei.

I.3.2. Der Bw bringt vor, es sei technisch nicht möglich, dass er zum Zeitpunkt der Messung innerhalb der zulässigen Messdistanz eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Es müsse hier konkret eine Fehlmessung vorliegen, da er exakt auf die Geschwindigkeit, welche auf seinem Tachometer angezeigt wurde, im wesentlichen Messbereich geachtet habe und von ihm zu diesem Zeitpunkt mit Gewissheit eine Geschwindigkeitsüberschreitung des 130 km/h Limits ausgeschlossen werden könne. Trotzdem sei das Einsatzfahrzeug, als er sich diesem näherte, vom Brückenpfeiler weg- und vor ihm gefahren. Beim nächsten Parkplatz sei er dann rausgewunken und es sei ihm eine Geschwindigkeit von 161,8 km/h vorgeworfen worden. Da dieser Vorwurf seiner Ansicht nach unrichtig gewesen sei, habe er sich auch geweigert, das angebotene Organmandat zu bezahlen. Im konkreten Fall müsse die Messung entweder durch ein nicht ordnungsgemäß eingestelltes Messgerät oder außerhalb der zulässigen Messdistanz erfolgt sein. Die Tatsache, dass die Messdistanz überschritten wurde, ergebe sich auch daraus, dass die Meldungsleger mit dem Einsatzfahrzeug vor ihm auf die Autobahn auffuhren. Wäre eine Messung innerhalb der zulässigen Messdistanz erfolgt, wäre ein Auffahren vor ihm auf die Autobahn nicht mehr möglich gewesen, sondern hätten sich die Gendarmeriebeamten hinter seinem Fahrzeug in den Verkehr einordnen müssen. Unter Berücksichtigung der angelasteten Geschwindigkeit von 161 km/h und des daraus resultierenden Sekundenweges von 44,72 m wäre ein Einscheren des Einsatzfahrzeuges vor ihm technisch nicht mehr möglich gewesen.

I.3.3. Auf Grund dieses Vorbringens wurde von der belangten Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Laser-Messung innerhalb der zulässigen Messdistanz ein Auffahren vor dem Beschuldigtenfahrzeug auf die Autobahn möglich gewesen sei. Das zu dieser Frage erstellte Gutachten des Herrn Ing. R vom 6.9.2001, Az: BauME-010000/4516-01-Rab/So, lautet wie folgt: "Zur Frage, ob bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Laser-Messung innerhalb der zulässigen Messentfernung (30 m bis 500 m entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl. 43427/92 vom 17.12.1992 und Zl. 43427/92/1 vom 14.03.1994) ein Auffahren der Beamten mit dem Dienstkraftwagen vor dem Beschuldigtenfahrzeug auf die Autobahn möglich gewesen sei, wird festgestellt:

Laut Auskunft des LGK f. OÖ., Vekehrsabteilung, Außenstelle Seewalchen werden Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser-VKGM grundsätzlich vom Beifahrersitz aus und bei laufendem Motor durchgeführt. Bei laufendem Motor deshalb, um die Verlustzeit durch das Anlassen des Motors bis zum Wegfahren zu verringern. Weiters besteht beim Laser-VKGM LTI 20.20 TS/KM-E die Möglichkeit, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzugeben und abzuspeichern. Wird diese überschritten, erzeugt das Gerät ein hörbares Signal, welches sich von dem normalen Messsignal deutlich unterscheidet, sodass der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges nach dem Ertönen dieses Signals sofort wegfahren kann.

Unter Zugrundelegung einer konstanten Geschwindigkeit von 161 km/h (44,72 m/) über die Messentfernung von 483 m beträgt der Zeitaufwand des Beschuldigtenfahrzeuges für diese Strecke 10,80 Sekunden. Nimmt man nun eine Verlustzeit von 2,80 Sekunden (Ertönen des Signals bei Überschreitung der eingestellten Geschwindigkeit bis zum Wegfahren) so verbleibt eine Restzeit von 8,00 Sekunden. Während dieser Zeit legt der Dienstkraftwagen (175 PS/128,8 kW) bei einer Beschleunigung von 3 m/s² eine Wegstrecke von 96 m zurück und erreicht dabei eine Geschwindigkeit von 86,40 km/h. Grundsätzlich kann weiters gesagt werden, dass, wenn der Messbeamte das Fahrzeug des Beschuldigten auf eine Entfernung von 483 m im Herannahen erkennen und messen hat können, es auch dem Beschuldigten möglich gewesen sein muss, in Annäherung an den Standort des Dienstkraftwagens diesen ebenfalls - je nach Aufmerksamkeit - früher oder später wahrzunehmen, um sodann die Fahrgeschwindigkeit zu verringern und in weiterer Folge diese aufgrund des vor ihm fahrenden Einsatzfahrzeug weiter zu reduzieren. Abschließend kann gutachtlich festgehalten werden, dass es aus technischer Sicht durchaus möglich ist, dass der Dienstkraftwagen vor dem Fahrzeug des Beschuldigten auf die Autobahn auffährt."

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis unter Zugrundelegung der Aussagen des Meldungslegers Herrn RI M sowie des eingeholten Gutachtens zum Ergebnis gekommen, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Dazu wird ausgeführt, dass das Lasermessgerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht und laut zeugenschaftlicher Einvernahme von RI M den Bedienungsvorschriften entsprechend verwendet wurde. Die vom Bw vorgebrachten Gründe seien nicht überzeugend. Auch durch das eingeholte Gutachten wurde bewiesen, dass es durchaus möglich war, die Messung ordnungsgemäß durchzuführen und vor dem Bw auf die Autobahn aufzufahren.

I.3.4. Im eingebrachten Rechtsmittel wiederholt der Bw die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen und führt im Wesentlichen ergänzend aus, dass das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, weil der Sachverständige bei seiner Berechnung davon ausgehe, dass die Messdistanz 483 m betragen habe. Dieses Entfernungsmaß sei aber weder aus dem Messprotokoll noch aus einem sonstigen Beweismittel verifiziert, weshalb er beantrage, dem Meldungsleger aufzutragen, die seinerzeitigen handschriftlichen Aufzeichnungen vorzulegen. Aus diesen Handaufzeichnungen sei normalerweise die gesamte Information, wie sie in der Anzeigeerstattung sodann Niederschlag findet, enthalten. Weiters stelle er zum Beweis des bisherigen Vorbringens den Antrag auf Einvernahme der Frau MB, R, zum Beweis dafür, dass von ihm keine wie ihm angelastete Geschwindigkeit von 156 km/h zu keinem Zeitpunkt eingehalten wurde, da die Zeugin als aufmerksame Beifahrerin stetig auch die Geschwindigkeit am Tacho kontrolliere und dies auch zu dem Zeitpunkt tätigte, als sie von ihm unverzüglich nach Ersichtigwerden des Einsatzfahrzeuges darauf hingewiesen wurde, wobei sie feststellen habe können, dass keine Geschwindigkeit von 156 km/h angezeigt wurde. Weiters stellt der Bw den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass nach erster Sicht ausreichend Zeit und Raum dafür zur Verfügung steht die vorerst eingehaltene Geschwindigkeit von 140 bis 145 km/h bis vor die Messdistanz auf 130 km/h (jeweils laut Tachoanzeige) herabzusetzen. Zum vorgelegten Messprotokoll verweise er darauf, dass aus diesem keine Messdistanz ersichtlich ist. Zur niederschriftlichen Vernehmung des Meldungslegers vom 27.10.2000 verweise er darauf, dass der Zeuge in keiner Art und Weise auf den Vorhalt, dass die Messung außerhalb der Messdistanz erfolgt sein soll, Bezug genommen hat. Er habe seinerzeit sofort bei erster Sicht das in "Messposition" befindliche Einsatzfahrzeug festgestellt. Der Bw stellt daher den Antrag auf Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweis dieses Vorbringens. Weiters stellt er den Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers sowie auf Vorlage der handschriftlichen Aufzeichnungen des Meldungslegers. Der Bw beantragt auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Aussprache Ermahnung iSd § 21 VStG, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe iSd § 20 VStG.

I.4. Im Grunde des Vorbringens des Bw hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 24.9.2002 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und im Rahmen dieser Verhandlung nochmals den Meldungsleger Herrn RI Moser zeugenschaftlich zur Messung einvernommen. Weiters hat der Amtssachverständige Ing. Hagen ein Gutachten darüber erstattet, ob unter Berücksichtigung der dem Bw angelasteten Geschwindigkeit und des daraus resultierenden Sekundenweges ein Einscheren des Einsatzfahrzeuges vor dem Beschuldigtenfahrzeug möglich gewesen ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

RI M führte bei der Berufungsverhandlung aus, dass nach dem Gerätefunktionskontrolltest sowie nach der Zielerfassungskontrolle das Fahrzeug des Bw das erste Fahrzeug war, dass er gemessenen habe. Er sei im Dienstfahrzeug auf dem Fahrersitz gesessen. Das Dienstfahrzeug sei quer zur Autobahn in einem 90 Grad Winkel gestanden. Den Motor habe er abgeschaltet gehabt. Das gemessene Fahrzeug habe er schon von Weitem gesehen. Er habe dieses im ankommenden Verkehr durch Anvisierung im Bereich der vorderen Kennzeichentafel gemessen. Der Zeuge brachte auch seine handschriftlichen Aufzeichnungen zur Berufungsverhandlung mit. Aus diesen geht hervor, dass das gemessene Fahrzeug alleine auf der Fahrbahn war. Der Meldungsleger führte weiter aus, dass es zu keiner Fehlmessung gekommen sei und die gemessene Geschwindigkeit am Display angezeigt wurde. Er habe sofort nach der Messung das Gerät dem Beifahrer gegeben und den Motor gestartet. Ob er vor oder nach dem gemessenen Fahrzeug auf die Autobahn aufgefahren ist, könne er nicht mehr sagen. Jedenfalls habe er den Bw als Lenker des gemessenen Fahrzeuges nach einer geraumen Strecke zu einem Parkplatz gewunken und ihm das Messgerät, auf dessen Display die Geschwindigkeit noch gespeichert war, gezeigt. Er habe dem Bw auch ein Organmandat angeboten, welches dieser jedoch mit dem Argument, er sei nicht mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren, abgelehnt habe. Über nochmaliges Befragen des Vertreters des Bw gab der Meldungsleger an, dass sich zwischen Standort und Messpunkt kein Fahrzeug befand und die Messentfernung 483 m betragen habe. Laut seinen handschriftlichen Aufzeichnungen war das Fahrzeug alleine auf der Fahrbahn.

Der Oö. Verwaltungssenat folgt den schlüssigen und unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen des Meldungslegers. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Meldungsleger das Gerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen bedient hat, dass es zu keiner Fehlmessung gekommen ist und dass der Meldungsleger das Fahrzeug des Beschuldigten gemessen hat. Beim Meldungsleger handelt es sich um ein mit Geschwindigkeitsmessungen betrautes Straßenaufsichtsorgan, dem zugetraut werden kann, das Gerät richtig zu bedienen. Aufgrund der ständigen Judikatur des VwGH ist das gegenständlich eingesetzte Messgerät ein taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ob der Meldungsleger mit dem Fahrzeug der Bundesgendarmerie vor oder nach dem Beschuldigtenfahrzeug auf die Autobahn aufgefahren ist, wird der Version des Bw gefolgt. Der Meldungsleger hatte diesbezüglich keine Erinnerung mehr. Sowohl aus dem bereits im erstinstanzlichen Gutachten als auch aus dem vom Sachverständigen Herrn Ing. Hagen bei der Berufungsverhandlung erstatteten Gutachten geht schlüssig hervor, dass unter Berücksichtigung der dem Bw zur Last gelegten Geschwindigkeit und des daraus resultierenden Sekundenweges ein Einscheren des Fahrzeuges vor dem Beschuldigtenfahrzeug ohne weiteres möglich ist. Der Bw konnte diesem Gutachten fachlich nichts entgegensetzen.

Die dem Bw zur Last gelegte Übertretung ist sohin erwiesen. Weitere Beweise waren nicht mehr aufzunehmen. Zum Antrag des Bw auf Einvernahme der Frau MB zum Beweis dafür, dass von ihm keine wie ihm angelastete Geschwindigkeit von 156 km/h zu keinem Zeitpunkt eingehalten wurde, da die Zeugin als aufmerksame Beifahrerin stetig auf die Geschwindigkeit am Tacho kontrolliere und dies auch zu dem Zeitpunkt tätigte, als sie von ihm unverzüglich nach Ersichtigwerden des Einsatzfahrzeuges darauf hingewiesen wurde, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen lebensfremd ist, weil kein Beifahrer ununterbrochen auf dem Tachometer blickt. Weiters ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Messung auf eine Entfernung von 483 m erfolgte. Wenn man bedenkt, dass die Messung nur ca. 0,3 sek. dauert, ist es daher ohne weiteres möglich, dass der Bw, als er das Gendarmeriefahrzeug gesehen hatte, die Messung bereits erfolgt ist und er die Geschwindigkeit schon reduziert hatte.

Umstände, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG entkräften würden, hat der Bw sohin nicht vorgebracht. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

I.5. Strafbemessung:

Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung vorgebracht, er sei Hausmann und sei für einen unehelichen Sohn sorgepflichtig. Er sei auch vermögenslos. Im Hinblick auf diesen Umstand war eine Reduzierung der Strafe auf das nunmehr festgesetzte Maß vertretbar. Die gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde gegenständlich um rund 20 % überschritten. Der daraus resultierende Unrechts- und Schuldgehalt ist nicht mehr als geringfügig zu beurteilen. Dennoch wurde im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Situation die Strafe geringfügig herabgesetzt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich rd. 7 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Das Verschulden kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden, weshalb eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ausscheidet. Die Anwendung des § 20 VStG kommt deshalb nicht in Betracht, weil der gegenständliche gesetzliche Strafrahmen keine Mindeststrafe vorsieht.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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