Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108392/2/Br/Ke

Linz, 25.07.2002

VwSen-108392/2/Br/Ke Linz, am 25. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, vertreten durch S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Juni 2002, Zl.: VerkR96-12404-2001, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben, dieser wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz zu entfallen hat. Im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 115 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, §  51 Abs.1,
§ 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf
25 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 727 Euro und für den Nichteinbringungsfall 168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben wurde:

"Sie haben als vom Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen, P, namhaft gemachte Auskunftsperson, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.11.2001, übernommen am 16.11.2001, VerkR96-12404-2001, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 18.06.2001 um 04.25 Uhr auf der Ahamerstraße in Attnang-Puchheim, von Attnang-Puchheim kommend in Richtung Deutenham gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann."

2. Die Erstbehörde erblickte die "Nichterteilung der Lenkerauskunft" darin, dass der Zulassungsbesitzer im Ergebnis die Mitteilung machte, dass letztlich nur sein Sohn, dem das Fahrzeug vor diesem Zeitpunkt überlassen war, mitteilen könnte, wer das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt lenkte. Die daraufhin an den Berufungswerber gerichtete Aufforderung wurde von diesem nicht beantwortet. Bei der Strafzumessung wertete die Behörde erster Instanz straferschwerend, dass "durch das Nichterteilen der Lenkerauskunft schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nicht geahndet bzw. der Lenker nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte."

Strafmildernd wurde demgegenüber die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber durch seine ag. Rechtsvertreter mit der fristgerecht erhobenen Berufung worin er ausführt:

" In der umseits bezeichneten Rechtssache wurde das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 5.6.2002 den Rechtsvertretern des Beschuldigten am 11.6.2002 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis vom 5.6.2002, VerkR96-12404-2001, nachfolgende

BERUFUNG:

Das vorliegende Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, somit insoweit als der Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu einer Geldstrafe von Euro 727,-- für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden sowie zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet wurde.

Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als vom Zulassungsbesitzer des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen, Herrn P, namhaft gemachte Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.11.2001, übernommen am 16.11.2001, VerkR96-12404-2001, nicht binnen 2 Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 18.6.2001 um 4.45 Uhr auf der Ahamerstraße in Attnang-Puchheim von Attnang-Puchheim in Richtung Deutenham gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Nach Auskunft der Behörde erster Instanz habe der Beschuldigte dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen und sei deswegen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu einer Geldstrafe von Euro 727,-- zu verurteilen.

Diese gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sind unzutreffend. Richtig ist, dass der Beschuldigte von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgefordert wurde Auskunft darüber zu erteilen, wer das gegenständliche Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe.

Mit Mitteilung vom 27.11.2001 hat der Beschuldigte bereits ausgeführt, dass er am 18.6.2001 um 4.25 Uhr so stark alkoholisiert war, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wer damals das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Aus diesem Grund könne der Beschuldigte auch nicht angeben, ob bzw. wem er damals das Fahrzeug überlassen habe. Der Beschuldigte gehe zwar davon aus, dass einer seiner Bekannten das Fahrzeug in Betrieb genommen habe, ohne diesbezüglich von ihm ermächtigt worden zu sein. Aufgrund seiner Alkoholisierung sei der Beschuldigte jedoch gar nicht in der Lage gewesen jemandem das Fahrzeug zu übergeben.

Weiters hat der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er bei Beginn des Alkoholkonsums in dieser Nacht nicht damit gerechnet habe, dass er dieses Fahrzeug in jener Nacht bzw. solange die Folgen des Alkoholkonsums andauern würden, noch lenken bzw. verwenden würde. Vielmehr sei er bei Beginn des Alkoholkonsums davon ausgegangen, dass er von einem seiner Bekannten mit dessen Fahrzeug nach Hause gebracht werde.

Entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz im vorliegenden Straferkenntnis ist somit der Beschuldigte sehr wohl seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG nachgekommen und hat entsprechende Informationen erteilt. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist somit mit Rechtswidrigkeit belastet.

Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG ist. Bei dieser Deliktsgattung muss der Täter glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, und diesfalls sein Verhalten keine verwaltungsstrafrechtliche Relevanz aufweist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte deutlich darauf hingewiesen, dass er infolge seiner Alkoholisierung keine Erinnerung mehr habe, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Nachdem er zum Zeitpunkt der Konsumation des Alkohols davon ausgegangen ist, dass er an diesem Abend bzw. am nächsten Tag kein Fahrzeug lenken würde bzw. mit einem seiner Freunde nach Hause fahren werde, ist dem Beschuldigten auch der Umstand der Alkoholisierung in keinster Weise zum Vorwurf zu machen. Es bestand somit keinerlei gesetzliche Verpflichtung des Beschuldigten, seinen Alkoholkonsum entsprechend zu drosseln, um Erinnerungen darüber zu haben, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt lenken werde.

Es steht somit eindeutig fest, dass dem Beschuldigten kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden hinsichtlich eines Verstosses gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Last zu legen ist, insbesondere da für den Beschuldigten nicht mehr nachvollziehbar war, wer das gegenständliche Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. Der Beschuldigte hat jedenfalls dieses Fahrzeug niemandem zum Fahren übergeben und kann er somit auch keinerlei Auskünfte erteilen. Eine Bestrafung des Beschuldigten gemäß § 103 Abs.2 KFG ist somit nicht zulässig insbesondere da entgegenstehende Verfahrensergebnisse nicht vorliegen.

Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die über den Beschuldigten verhängte Verwaltungsstrafe jedenfalls als überhöht anzusehen ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte bis dato völlig unbescholten ist wäre eine wesentlich geringere Strafe zu verhängen gewesen.

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen stellt der Beschuldigte nachfolgende

BERUFUNGSANTRÄGE:

1. Die Berufungsbehörde wolle das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.6.2002, VerkR96-12404-2001 vollinhaltlich beheben und das gegen den Beschuldigten anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen, in eventu

2. die über den Beschuldigten verhängte Strafe schuld- und tatangemessen zu reduzieren.

Schwanenstadt, am 25. Juni 2002 S/PP

P/1 621

P"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mangels strittiger Tatsachenfragen unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

5. Folgender Sachverhalt kann aus der Aktenlage als erwiesen gelten:

5.1. Diesem Verfahren war eine Beamtshandlung des Berufungswerbers wegen des Verdachtes des Lenkens des hier den Gegenstand der Lenkerauskunft darstellenden Fahrzeuges vorgelagert. Dabei war es mit dem genannten Fahrzeug zu einem Streifkontakt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug bei geringer Fahrgeschwindigkeit gekommen. Eine durch den Zweitbeteiligten unverzüglich erstattete Anzeige führte über das Kennzeichen zu einer Ausforschung des Berufungswerbers als vermutlichen Lenker.

Ein nachfolgend beim Berufungswerber vorgenommener Alkotest ergab eine hochgradige Alkoholisierung mit 0,90 mg/l.

Bereits anlässlich dieser Untersuchung erklärte der Berufungswerber das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst gelenkt zu haben. Vielmehr sei es von einer anderen Personen gelenkt worden. Er habe vorher mehrere Lokal in Rüstorf und Attnang-Puchheim aufgesucht. An diese Person könne er sich infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr erinnern.

Diese Verantwortung war für die Behörde erster Instanz Anlass, den Zulassungsbesitzer, den Vater des Berufungswerbers P, zur Lenkerbekanntgabe aufzufordern. Dieser entsprach er dahingehend, dass er mit einem am 10. Oktober 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangten Schreiben mitteilte, seinem Sohn - dem Berufungswerber - das Fahrzeug überlassen gehabt zu haben. Konkret wurde durch Streichen zwei weiterer Optionen in der entsprechenden Rubrik dargelegt, dass der Berufungswerber das Fahrzeug "verwendet" habe. In einer ausführlich handschriftlich angebrachten Zusatzbemerkung legte der Zulassungsbesitzer im Ergebnis jedoch klar dar, dass letztlich jedoch nur sein Sohn - der Berufungswerber - wissen könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug lenkte.

Auf Grund dieser Mitteilung wurde das Verfahren gegen den Berufungswerber wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Übertretungen der StVO am 12.11.2001 nach § 45 VStG eingestellt. Dies wurde ihm von der Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 13.11.2001 zur Kenntnis gebracht.

Gleichzeitig wurde der Berufungswerber folglich, zu Hd. seiner Rechtsvertreter iSd § 103 Abs.2 KFG zur Bekanntgabe aufgefordert bekannt zu geben, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug lenkte.

Diese Aufforderung wurde ihm am 16. November 2001 zu Hd. seiner Rechtsvertreter zugestellt. Am 27. November 2001 reagierte er auf diese Aufforderung dahingehend, dass - wie schon im Führerscheinentzugsverfahren dargelegt wurde - er sich nicht mehr daran erinnern könne, wer damals das Fahrzeug gelenkt bzw. wem er es überlassen habe. Er gehe davon aus, dass dies einer seiner Bekannten gewesen sei, der das Fahrzeug in Betrieb genommen habe.

5.2. Mit dieser geradezu an den Haaren herbeigezogenen und absurd anmutenden Verantwortung vermag der Berufungswerber nicht zu überzeugen. Das Motiv für seine angebliche Erinnerungslücke liegt hier wohl auf der Hand. Aus diesem Grunde ist aber ebenso wenig nachvollziehbar, wenn die Behörde erster Instanz im Hinblick darauf die Ahndung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen als nicht möglich erachtete. Offenbar wird übersehen, dass im Rahmen einer den Denkgesetzen folgenden Beweiswürdigung nicht jeder auch noch so absurden Schutzbehauptung gefolgt werden muss. Das von der Behörde erster Instanz bis zum Auftreten der "angeblichen Erinnerungslücke" gegen den Berufungswerber geführte und nachfolgend eingestellte Verfahren bezüglich des Grunddeliktes, lässt keinerlei inhaltliche Beweisführung bzw. Beweiswürdigung erkennen. So wurde etwa unterlassen die aus der Gendarmerieanzeige (Seite 10 des Aktes) ersichtliche Freundin des Berufungswerbers, Frau T, als Zeugin zu vernehmen. Diese habe laut ihren Angaben den Berufungswerber um 05.00 Uhr früh heimkommen gehört. Als wohl naheliegend wäre etwa zu erwarten gewesen, dass sie Auskünfte darüber machen hätte können oder machen könnte, ob der Berufungswerber nach dem Unfall das Fahrzeug selbst nach Hause lenkte. Schließlich wird wohl auch der Bekanntenkreis nicht so groß sein, dass - falls darunter sich ein Unfalllenker befinden sollte - dieser nicht ausforschbar wäre. Dies ist umso verwunderlicher, als sich auf Seite 32 des Aktes bereits ein an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gerichtetes Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung dieser Zeugin im Akt befindet. Aus unerfindlichen Gründen folgt jedoch einige Tage später die Verfahrenseinstellung.

Die Behörde erster Instanz verkennt hier den Zweck eines Beweisverfahrens wohl gravierend, wenn hier zum Ausdruck gelangt, dass man sich über den Umweg eines formal leichter durchzuführenden Verfahrens nach § 103 Abs.2 KFG, durch die Verhängung einer annähernd gleich hohen Strafe als diese für das Ausgangsdelikt vorgesehen wäre, ein schwierigeres Beweisverfahren ersparen kann. In der Begründung der Strafhöhe gelangt dies schlüssig zum Ausdruck.

Nicht gefolgt vermag der vom Berufungswerber vertretenen Auffassung werden, wenn er im Ergebnis zu vermeinen scheint von seinem Vater nicht als jene Person benannt worden zu sein, welche die Auskunft erteilen könne. Daran kann auf Grund des objektiven Erklärungsgehaltes der vom Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs.2 KFG gemachten Mitteilung kein Zweifel bestehen. Wenn sich der Berufungswerber darüber hinaus unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG auf eine die Schuldfähigkeit ausschließende Alkoholisierung verantwortet, vermag ihm darin vor allem mit Blick auf das Ergebnis der bei ihm festgestellten Alkoholisierung (0,90 mg/l) nicht gefolgt werden. Sowohl den Gendarmeriebeamten als auch der Freundin T müsste dann eine entsprechende Orientierungslosigkeit aufgefallen sein. Davon ist aber aus der Meldung nichts feststellbar. Naheliegend wäre, dass ein so auffälliger Zustand wohl nicht unerwähnt geblieben wäre.

Abschließend kann hier gesagt werden, dass hier der Berufungswerber mit Hinweis auf seine starke Alkoholisierung und die angeblich daraus resultierende Erinnerungslücke, nämlich sich an einen aus seinem Bekanntenkreis stammenden Fahrzeuglenker nicht mehr erinnern zu können, nicht überzeugt.

Sollte die Benennung dieser Person tatsächlich objektiv unmöglich sein, würde letztlich wohl wiederum nur er selbst als Lenker übrig bleiben. Aber dies bestritt ja letzterer selbst vor der Behörde erster Instanz mit Erfolg.

6. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich, unklar und muss insbesondere wahrheitsgemäß sein. Dies schließt wohl nicht aus, dass im Hinblick auf den verfolgten Zweck des § 103 Abs.2 KFG unter Umständen sogar geboten sein kann, etwa eine weitere Anschrift des Lenkers eines Fahrzeuges anzugeben (VwGH 16.2.1999, 98/02/0405, VwGH 25.9.1991, 91/02/0031). Einer bloß gänzlich unbelegt bleibenden Behauptung eine bestimmte Person habe ein Fahrzeug gelenkt, wobei an Glaubhaftmachung der Betroffene zusätzlich keinen einzigen Beitrag leistet, braucht eine Behörde nicht ohne Wenn und Aber zu glauben. Damit würde das Institut der Lenkererhebung nicht mehr vollziehbar.

Die Spruchberichtung nach § 44a Abs.1 VStG war hier erforderlich, weil eine Person, welche vom Zulassungsbesitzer als jene benannt wurde die die Auskunft erteilen kann, nicht abermals eine weitere solche Person benennen kann.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die belangte Behörde nicht gehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 5.6.1991, 91/18/0015 mit Hinweis auf VwGH vom 22. Februar 1989, Zl. 89/02/0005). Dies insbesondere mit Blick darauf, weil es sich um ein vom Grunddelikt losgelöstes selbständiges Verfahren handelt. Wenn hier die Behörde erster Instanz offenbar lediglich über den Umweg des Strafausmaßes sich ein aufwändiges Beweisverfahren zu ersparen suchte, vermag dies nicht der Intention dieser gesetzlichen Bestimmung abgleitet werden (siehe obzit. Judikatur).

Sehr wohl ist jedoch der Tatunwert in dieser Übertretung darin zu erblicken, dass durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates, eine Verwaltungsübertretung zu ahnden, vereitelt wird. Mit Blick auf den bei diesem Delikt bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen, scheint - losgelöst vom Grunddelikt von dessen Verfolgung die Erstbehörde selbst Abstand nahm - die nunmehr festgesetzte Geldstrafe, innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes. Auf den strafmildernden Umstand der Unbescholtenheit und das etwa über 1.000 Euro liegende Monatseinkommen wurde Bedacht genommen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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