Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108395/5/Br/Ke

Linz, 19.08.2002

VwSen-108395/5/Br/Ke Linz, am 19. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn N, geb. 10.1.1962, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 6. Juni 2002, Zl. S 3853/ST/02, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.117/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.52, idF BGBl.Nr.117/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, wegen einer Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z3 FSG 1967, eine Geldstrafe von 508 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 3.5.2002 um 16.57 Uhr, in Steyr, Steiner Straße Richtung stadtauswärts den Pkw, Marke BMW 318, mit dem Kennzeichen, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, gelenkt habe.

Dieses Straferkenntnis wurde ihm am 13. Juni 2002 durch Hinterlegung beim Postamt S, PLZ zugestellt (RSa-Sendung). Über Rückfrage bei diesem Postamt am 19. Juli 2002 wurde diese Sendung am 21. Juni 2002 vom Berufungswerber behoben.

2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 wurde hinsichtlich des mit diesem Straferkenntnis festgesetzten Strafausmaßes Berufung erhoben (ausdrückliche Strafberufung). Dieses Schreiben wurde am 8. Juli 2002 der Post zur Beförderung übergeben. Es langte am 9. Juli 2002 bei der Bundespolizeidirektion Steyr ein (Datum des Poststempels bzw. des Eingangsstempels der Behörde). Es gilt somit mit dem Tag der Postaufgabe als eingebracht. Auf das inhaltliche Berufungsvorbringen ist hier nicht (mehr) einzugehen.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der unbeantwortet gebliebenen Einladung, sich zum h. Verspätungsvorhalt vom 19. Juli 2002 zu äußern.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber Parteiengehör eröffnet.

5. Demnach ergibt sich folgende Beweislage:

5.1. Laut Aktenlage wurde dem Berufungswerber - wie oben bereits dargetan - das Straferkenntnis am 13. Juni 2002 durch Hinterlegung zugestellt. Dies wurde mit h. Schreiben vom 19. Juli 2002 mit der Einladung sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde für ihn wiederum am 23. Juli 2002 durch Hinterlegung zugestellt.

Eine Behebung dieser Sendung erfolgte jedoch nicht.

Der Berufungswerber reagierte demnach auf den Verspätungsvorhalt nicht, sodass nunmehr von einer mit 13. Juni 2002 bewirkten Zustellung und damit einer verspäteten Berufung gegen das mit dem o.a. Straferkenntnis verhängten Strafausmaß auszugehen ist.

Es gibt einerseits keinen Anhaltspunkt dafür, dass zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses bis zum 21. Juni 2002 - dem Zeitpunkt der Behebung - eine Ortsabwesenheit vorgelegen wäre. Andererseits wäre selbst beim Beginn des Fristenlaufes erst mit dem Tag der Rückkehr folgenden Tag - also am 21.6.2002 als dem Tag der tatsächlichen Behebung - die, wohl noch am letzten Tag der Frist am 4. Juli 2002 ausgefertigte, jedoch erst am 8. Juli 2002 der Post zur Beförderung übergebene Strafberufung, als verspätet zu werten.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides;........

Dem wurde hier dadurch nicht entsprochen, weil die Berufungsfrist bereits mit Ablauf des 27. Juni 2002 bzw. im Falle der Rückkehr erst am 21. Juni 2002 mit Ablauf des 4. Juli 2002 endete.

6.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Dieses blieb vom Berufungswerber unbeantwortet.

6.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Auf den Inhalt des Berufungsvorbringens ist daher nicht weiter einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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