Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108397/6/Ga/Ka

Linz, 29.08.2002

 

VwSen-108397/6/Ga/Ka Linz, am 29. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des DM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Juni 2002, VerkR96-440-2002, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung hingegen stattgegeben: Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 17. Juni 2002 wurde der Berufungswerber eines Verstoßes gegen § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG (Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft) für schuldig befunden. Der von ihm mit Antwortschreiben vom 11. März 2002 als Lenker eines durch das (deutsche) Kennzeichen bestimmten PKW angegebene Herr AM, geb. am 27.6.1931 sei an der angegebenen Wohnadresse in M, von der Landeshauptstadt München nicht im Melderegister zu ermitteln gewesen, weshalb die Lenkerauskunft als unrichtig zu qualifizieren gewesen sei.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 80 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erkennbare Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Aufgrund der Aktenlage und ergänzender Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Sinne des § 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG (Vernehmung des Berufungswerbers; Urkundenvorlage) war als erwiesen festzustellen:

Die Nördliche Münchenerstraße scheint im Straßenverzeichnis der Anrainergemeinde Grünwald im Süden der Landeshauptstadt München auf. Diese Straße folgt in Verlängerung der Münchenerstraße im durchgängig verbauten Straßenzug jedenfalls bis zur Gemeindegrenze der Landeshauptstadt München. Dies erklärt auch den Umstand, dass die Nachfrage im Melderegister der Landeshauptstadt München mit der Eingabe "N" ein negatives Ergebnis hatte. Die als Wohnadresse des Herrn Anton Maser mitgeteilte Anschrift N in - wie sich als richtig herausgestellt hat - G war der Firmensitz des (infolge Insolvenz) untergegangenen Unternehmens I; AM war bei jenem Unternehmen Geschäftsführer. Seit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen vor etwa zwei Jahren hält sich Herr M im Ausland (USA) auf, kommt jedoch regelmäßig in seine bayerische Heimat zurück und wohnt dann noch immer in seiner früheren Firmensitz-Wohnung in der N in der Gemeinde Grünwald. Von dort aus besucht er dann gelegentlich die Familie des Berufungswerbers in Aigenschlägl (Herr M ist ein Onkel des Berufungswerbers), so auch am 11. Jänner 2002 und dabei wurde ihm vom Berufungswerber - wie für diese Gelegenheiten üblich - das auf ihn zugelassene, sprucherfasste KFZ für die Besuchsfahrt überlassen.

Aufgrund der Lebensumstände seines Onkels, so wie sie ihm glaubwürdig bekannt waren, durfte der Berufungswerber lebensnah davon ausgehen, dass Herr AM an der im Auskunftsersuchen angegebenen Anschrift N wohnt und dort für Postsendungen erreichbar ist.

Die Auskunftserteilung jedoch, es sei die Anschrift "N" in München gelegen, war aus objektivem Blickwinkel tatsächlich falsch. Wenngleich diese zumindest teilweise falsche Auskunft glaublich auf einem Irrtum beruhte, so war dem Berufungswerber doch zumutbar, sich für Zwecke der Lenkerauskunft das verlässliche Wissen darüber zu verschaffen, dass die N noch in der Gemeinde Grünwald liegt, und wäre der Irrtum dann, wenn er die entsprechende Aufmerksamkeit aufgewendet hätte, nicht geschehen.

Die Fehlauskunft ist dem Berufungswerber daher auch unter subjektiven Gesichtspunkten vorwerfbar und war der Schuldspruch daher zu bestätigen.

Das erkennende Mitglied hält es jedoch für glaubwürdig, wenn der Berufungswerber vorbringt, dass er die falsche Auskunft keinesfalls absichtlich machen wollte, sondern vielmehr der Meinung war, die richtige Auskunft erteilt zu haben. Dafür spricht, dass die Auskunft immerhin den Namen der Straße und die Hausnummer der Wohnanschrift richtig genannt hatte. Zu bedenken war ferner, dass die verbauten Ortsgebiete der beiden Gemeinden (Grünwald und München) im Verlauf der hier in Rede stehenden Straße fließend in einander übergehen. Wenn unter solchen Umständen die Zuordnung einer Hausnummer in jener Straße nicht trennscharf-richtig, sondern irrtümlich-falsch bereits an die - zufolge der besonderen örtlichen Verhältnisse zumindest unbewußt dominierende - größere Gemeinde München erfolgte, so kann dieser Irrtum als gerade noch plausibel gewertet werden. Es erscheint die Annahme eines nur geringfügigen Verschuldens im Sinne des Tatbestandsmerkmales des § 21 Abs.1 VStG in diesem Fall gerechtfertigt. Die Tatfolgen (Verunmöglichung rechtzeitiger Ermittlungen gegen den Lenker) hingegen wären nach der Aktenlage überhaupt vermeidbar gewesen, hätte das von der belangten Behörde um Adressüberprüfung ersuchte Münchener Kreisverwaltungsreferat (Einwohnermeldewesen) nicht unspezifiziert mitgeteilt "N gibt es nicht", sondern einen weiterführenden, hilfreichen Zusatz des Inhaltes beigefügt, dass es diese Straße zwar nicht in München, dafür aber in der südlichen Anrainergemeinde Grünwald gibt. Unter diesen Umständen war in einer gewogenen Betrachtungsweise auch der Unrechtsgehalt der Tat als bloß unbedeutend zu werten.

Erwiesen sich aus diesen Gründen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 Abs.1 VStG als erfüllt, so war wie im Spruch zu verfügen. Für die Erforderlichkeit einer gleichzeitigen Ermahnung sprach im Berufungsfall kein Umstand.

Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum