Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108404/2/Le/Ni

Linz, 23.08.2002

VwSen-108404/2/Le/Ni Linz, am 23. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.6.2002, Zl. VerkR96-4414-2001-OJ, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 29 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

  1. Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.
  2. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.6.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 27.07.2001 um 23.47 Uhr im Stadtgebiet von Linz auf der Dinghoferstraße stadteinwärts den PKW, gelenkt und dabei bei der Kreuzung mit der M trotz Rotlicht der Verkehrsampel als Zeichen für "Halt" das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28.6.2002, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass der Bescheid unrichtig sei, da er zum angegebenen Zeitpunkt nicht bei Rot die Kreuzung gequert habe. Er sei der Ansicht, dass bei der betreffenden Anlage ein technisches Versehen vorliege und dass die Anlage nicht eingehend überprüft worden wäre.

Weiters wies er darauf hin, dass er eine Zeugin genannt hatte, die nicht gehört worden sei.

Schließlich führte der Berufungswerber an, dass auf seine Einkommenssituation in unzureichender Weise Rücksicht genommen worden sei, da er über keinerlei finanzielle Einkünfte verfüge und zur Zeit sein Studium absolviere. Er sei nicht in der Lage, dem erstinstanzlichen Bescheid Folge zu leisten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Nach § 38 Abs 5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Die Strafbestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist,

  1. wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.3. Der Berufungswerber behauptet, zum angegebenen Zeitpunkt nicht bei Rot die Kreuzung überquert zu haben und die Fotos der Überwachungskamera seiner Ansicht nach auf ein technisches Versehen bei der Anlage zurückzuführen wären.

Dagegen spricht, dass der Anzeige vier Fotos beiliegen, die von der automatischen Rotlichtüberwachungsanlage an der oben genannten Kreuzung aufgenommen wurden:

Das erste Foto zeigt, dass die Ampel auf "Rot" steht; der PKW des Berufungswerbers ist zu diesem Zeitpunkt auf dem ersten Zebrastreifen und zur Gänze jenseits der Haltelinie; die Bremslichter leuchten nicht auf. Aus der links oben eingespiegelten Zeit ist ersichtlich, dass diese Aufnahme 0,6 sec nach dem Umschalten auf "Rot" gemacht wurde.

Auf dem zweiten Foto, das nach der eingespiegelten Zeit 0,16 sec nach dem Umschalten auf "Rot" aufgenommen wurde, ist der PKW des Berufungswerbers bereits im Bereich des zweiten Zebrastreifens; die Ampel zeigt noch immer rotes Licht.

Das dritte Foto zeigt in Großaufnahme den Wagen, dessen Position am Zebrastreifen sowie die Verkehrsampel, auf der deutlich sichtbar rotes Licht leuchtet.

Das vierte Foto zeigt schließlich in Großaufnahme das Kennzeichen.

Aus diesen vier Bildern ist eindeutig ersichtlich, dass der Berufungswerber die angeführte Kreuzung bei rotem Licht durchfahren hat, obwohl er bei der Haltelinie hätte anhalten müssen.

Der Einwand, die Rotlichtüberwachungsanlage hätte fehlerhaft ausgelöst, ist so offensichtlich unzutreffend, dass die beantragte Zeugeneinvernahme entbehrlich war:

Bereits aus den Fotos ist eindeutig ersichtlich, dass bei der Ampel rotes Licht geleuchtet hat. Die Fotos zeigen nicht nur die Ampel, sondern auch den Wagen des Berufungswerbers in den beiden zeitlich unterschiedlichen Positionen. Jeweils auf den selben Fotos sieht man auch das gleichzeitig leuchtende Rotlicht. Das erste Foto wurde 0,6 sec nach dem Umschalten auf "Rot" aufgenommen; zu diesem Zeitpunkt hatte der PKW des Berufungswerbers gerade zur Gänze die Haltelinie passiert. Das bedeutet, dass er die Haltelinie jedenfalls bei "Rot" überfahren hatte.

Dazu kommt, dass es amtsbekannt ist, dass automatische Rotlichtüberwachungsanlagen zweimal wöchentlich überprüft werden. Allfällige Fehler werden sofort behoben.

Wenn aber auf den Fotos sowohl das Fahrzeug als auch die Verkehrsampel zu sehen sind, ist die Anlage jedenfalls in Ordnung.

Aus den dargelegten Gründen ist es daher unzweifelhaft, dass die automatische Rotlichtüberwachungsanlage keinem technischem Defekt unterlag und dass der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung begangen hat.

Seinem Beweisantrag war daher nicht zu folgen.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs 1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (negativer) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift, die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt, kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.5. Die Strafbemessung wurde gemäß den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde Bedacht genommen.

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Die §§ 20 und 21 VStG waren nicht anwendbar, da nur ein Milderungsgrund vorlag, aber weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig war noch die Folgen der Übertretung, nämlich die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit, unbedeutend waren.

Im Hinblick auf die massive Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Missachtung des Rotlichtes, die immer wieder zu schweren, ja sogar tödlichen Unfällen führt, ist die Verhängung einer Strafe im festgesetzten Ausmaß aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen jedenfalls erforderlich. Dem Berufungswerber muss vor Augen geführt werden, dass die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Lichtzeichen unbedingt einzuhalten sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 145 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 29 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Rotlicht-Kamera

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