Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108405/3/Kei/An

Linz, 13.06.2003

 

 

 VwSen-108405/3/Kei/An Linz, am 13. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D G, Ö, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 2002, Zl. VerkR96-16322-2001, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 bestraft (Geldstrafe: 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 17. Juni 2002 zugestellt. Der Bw hat dieses Straferkenntnis persönlich übernommen. Am 17. Juni 2002 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 1. Juli 2002. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständlichen Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 2. Juli 2002 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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